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LMG - Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern


LMG - Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsakt Gesetzlich


  • Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    LMG
    §§ 5; 6; 9 II; 11; 17 III; 30 V; 31 III 3, VIII 3; 34a; 38

    § 5 Zweckbindung der Daten

    (zu § 3 MRRG)

    (1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

    (2) Die Regelungen über Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen, die in § 3 Abs. 2 Nr. 11 genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.

     

    § 6 Meldegeheimnis

    (zu § 5 MRRG)

    (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

    (2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag einer Meldebehörde handeln, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.

     

    § 9 Auskunft an den Betroffenen

    (zu § 8 Melderechtsrahmengesetz)

    (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

    1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,

    2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,

    3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.

    (2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), zu führen. § 34a Abs. 1 gilt entsprechend.

    (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit

    1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,

    2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

    3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

    und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

    (4) Die Auskunft unterbleibt ferner,

    1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

    2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

    (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

    (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes.

     

    § 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten

    (zu § 10 MRRG)

    (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Daten sind auch zu löschen, wenn sie unrichtig sind und keine Kenntnis von den richtigen Daten erlangt werden konnte.

    (2) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:

    1. Familiennamen,

    2. frühere Namen,

    3. Vornamen,

    4. Doktorgrad,

    5. Ordensnamen/Künstlernamen,

    6. Tag und Ort der Geburt,

    7. Geschlecht,

    8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

    9. Staatsangehörigkeiten,

    10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

    11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

    12. Tag des Ein- und Auszugs,

    13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

    14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

    15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

    16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,

    17. Übermittlungssperren,

    18. Sterbetag und -ort.

    Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 9 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern. Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.

    (3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Tages des Auszuges sowie des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten vorbehaltlich der Regelung nach § 12 zu löschen.

    (4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.

     

    § 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

    (zu § 11 Melderechtsrahmengesetz)

    (1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

    (2) Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und den Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden.

    (3) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.

    (4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch ein Meldeformular einer Meldebehörde elektronisch ausfüllen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen an die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) übermitteln. Damit wird diese ermächtigt, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern.

    (5) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 5 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 geändert worden ist (BGBl. I S. 2171), findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

    (6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbewehrt ist.

    (7) Der Meldepflichtige erhält unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).

     

    § 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

    (zu § 17 Melderechtsrahmengesetz)

    (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung); dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und des § 22 Abs. 2 Satz 2 . Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 17 Abs. 4 angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über die abweichenden Daten und die Meldebehörde der anderen Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 9 und 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

    (2) Werden die in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 10 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    (3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige oder die neue Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

    (4) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.

    (5) Die Meldebehörden des Landes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 der Vermittlungsstelle ( § 3a ). Die Übermittlung der Daten erfolgt im landeseigenen Verwaltungsnetz des Landes.

     

    § 31 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

    (zu § 18 MRRG)

    (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

    1. Familiennamen,

    2. frühere Namen,

    3. Vornamen,

    4. Doktorgrad,

    5. Ordensnamen/Künstlernamen,

    6. Tag und Ort der Geburt,

    7. Geschlecht,

    8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

    9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 gespeicherten Daten,

    10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

    11. Tag des Ein- und Auszugs,

    12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

    13. Übermittlungssperren und

    14. Sterbetag und -ort.

    Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

    1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

    2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

    im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden.

    (1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn der Empfänger

    1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und

    2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

    (3) Wird die Meldebehörde von

    1. der Polizei,

    2. den Staatsanwaltschaften,

    3. den Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzuges wahrnehmen,

    4. den Strafvollzugsbehörden,

    5. den Verfassungsschutzbehörden,

    6. dem Bundesamt für Verfassungsschutz,

    7. dem Bundesnachrichtendienst,

    8. dem Militärischen Abschirmdienst,

    9. dem Bundeskriminalamt,

    10. dem Generalbundesanwalt,

    11. der Bundespolizei,

    12. dem Zollfahndungsdienst

    um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

    (4) Die Meldebehörde hat der Polizei auf Ersuchen jederzeit

    1. Vor- und Familiennamen,

    2. Geburtsnamen,

    3. Tag und Ort der Geburt,

    4. Geschlecht,

    5. Staatsangehörigkeiten,

    6. Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung),

    7. Übermittlungssperren sowie

    8. Sterbetag

    aus dem Melderegister zu übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Polizei liegenden Aufgaben erforderlich ist.

    (5) Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht, unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

    (6) (aufgehoben)

    (7) Für das Bereithalten von Daten zum Abruf mit Hilfe automatisierter Verfahren gilt Absatz 5 entsprechend. Die Meldebehörde und der Datenempfänger haben zu gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Datenabrufe kontrolliert werden kann.

    (8) Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Die Einrichtung automatisierter Verfahren, insbesondere Abrufverfahren, zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes bedarf der Zulassung durch den Oberbürgermeister, den Bürgermeister oder den Amtsvorsteher, dabei sind die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen.

    (9) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

    (10) Für die automatisierte Datenübermittlung nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 erfolgt die Datenübertragung aus dem Informationsregister (§ 3a).

     

    § 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

    (zu § 21 Melderechtsrahmengesetz)

    (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

    1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

    2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und

    3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

    Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrages unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist bei der Anmeldung sowie spätestens drei Monate vor Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft erfolgt über das Informationsregister (§ 3a).

    (3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,

    1. die Anfragenden zu registrieren;

    2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;

    3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;

    4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;

    5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

    Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

     

    § 38 Verordnungsermächtigungen

    (1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

    1. die Errichtung und den Betrieb des Informationsregisters nach § 3a einschließlich der zu regelnden Kostenfolgen, die nach den §§ 21 , 22 des Landesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur nach Meldebehörden getrennten Speicherung der Daten, zur Verschlüsselung bei der Datenübertragung und der Protokollierung der Datenabrufe,

    2. die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 2 , die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung,

    3. die Muster der besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27 , die Zahl der Ausfertigungen und das Nähere über die Bereithaltung der Meldescheine sowie das Verfahren zur Einsichtnahme durch die Polizei,

    4. das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 9 Abs. 2 ,

    5. das Verfahren der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 und 4 ,

    6. das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 1 bis 3 , insbesondere die Art und die Form der zu übermittelnden Daten, sowie die Aufgaben der Vermittlungsstellen nach § 30 Abs. 5 ,

    7. die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 5 im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2 , wenn diese Übermittlung zur rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder des Datenempfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,

    8. die Zulassung von Abrufverfahren nach § 31 Abs. 7 im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2 , soweit diese unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Datenempfänger angemessen sind,

    9. das Verfahren der automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a , Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen nach § 34a , die weiteren Aufgaben von Portalen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 Landesdatenschutzgesetz sowie die Festlegung von weiteren Datensicherungsmaßnahmen.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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    NIST FIPS 199:2004-02



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    Ergebnis 3

    BSI TR 03105 Teil 1.1



    Ergebnis 4

    BSI TR 03105 Teil 1.2



    Ergebnis 5

    BSI TR 03105 Teil 2



    Ergebnis 6

    BSI TR 03105 Teil 3.1



    Ergebnis 7

    BSI TR 03105 Teil 3.2



    Ergebnis 8

    BSI TR 03105 Teil 3.3



    Ergebnis 9

    BSI TR 03105 Teil 3.4



    Ergebnis 10

    BSI TR 03105 Teil 4