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HWMDV - Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen


HWMDV - Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
Ebene Landesrecht
Bundesland Brandenburg
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 8 Durchführung des Hochwassermeldedienstes

    (1) Das Landesamt für Umwelt verteilt eingehende Meldungen und Berichte gemäß Hochwassermeldeordnung innerhalb des Landes Brandenburg.

    (2) Die Hochwassermeldezentren erarbeiten auf der Grundlage der Hochwasserstandsmeldungen und meteorologischer Beobachtungsergebnisse sowie eingehender Berichte die Hochwasserberichte für die Flußgebiete und verteilen sie nach den Benachrichtigungsplänen.

    (3) Die Landkreise leiten die Hochwasserberichte unverzüglich an die betroffenen Ämter und amtsfreien Gemeinden und besonders gefährdete Unternehmen oder Einrichtungen weiter. Sie stellen dazu eigene Verteilerpläne in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt auf und schreiben sie fort. Die Festlegung gilt sinngemäß auch für die kreisfreien Städte.

    (4) Die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden als Empfänger von Hochwassermeldungen haben dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bevölkerung und insbesondere die Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die Einrichtungen, die Aufgaben der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, unverzüglich und ausreichend in geeigneter Weise über die Hochwassergefahr unterrichtet werden.

    (5) Die Übermittlung von Hochwassermeldungen erfolgt per Telefon, Telefax, Datenfernübertragung oder erforderlichenfalls per Boten. Die jeweils zu nutzenden Nachrichtenmittel und -wege sind sicher zu gestalten und zwischen den Teilnehmern am Hochwassermeldedienst abzustimmen. Bei Änderung der Nachrichtenverbindung besteht die Verpflichtung, die anderen Teilnehmer umgehend zu unterrichten.

    (6) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit werden durch die Hochwassermeldezentren des Landesamtes für Umwelt alle Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen an Nachrichtenagenturen und Rundfunkanstalten mit Sitz in Brandenburg und landesweiter Ausstrahlung übermittelt. Pressemitteilungen zu Hochwasserereignissen werden bei Bedarf durch das Landesamt für Umwelt herausgegeben.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)