TbVO M-V - Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Mecklenburg-Vorpommern
TbVO M-V - Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Mecklenburg-Vorpommern |
| Sektor | Energie |
|---|---|
| Branche | Mineralöl |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Mecklenburg-Vorpommern |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Mecklenburg-Vorpommern
TbVO M-V
§§ 39; 59 V, VI; 93 I; 94 I; 99
§ 39 Förderbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
(2) Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
1. eine Ausfertigung des Bohrlochbildes,
2. einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung,
3. ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoffangaben,
4. die Daten und Ergebnisse der im Anhang Nummer 14 vorgeschriebenen Prüfungen,
5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Bohrung durchgeführten wesentlichen Arbeiten,
6. Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen Vorkommnisse.
§ 59 Betrieb von Maschinen und Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel
(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden. Diese dürfen die Maschinen erst dann in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält.
(2) An Maschinen darf während des Betriebes nur gearbeitet werden, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann.
(3) Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillstehenden Maschinen ist für die Dauer dieser Arbeiten sicherzustellen, dass die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dazu muss die Energiezufuhr entsprechend Absatz 6 zuverlässig unterbrochen werden. Für die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen die von der zuständigen verantwortlichen Person bestimmte Person, bei Arbeiten, die unmittelbar von einer verantwortlichen Person überwacht werden, diese verantwortliche Person.
(4) Schussapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluss aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet werden.
(5) Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die Fernsteuerung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die ferngesteuerte Maschine mit einem Sicherheitsstromkreis versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine bewirkt, und wenn die Unterbrechung der Fernsteuerung am Steuerstand selbsttätig angezeigt wird.
(6) Können bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Maschinen, durch deren Anlaufen Personen gefährdet werden, muss die Energiezufuhr absperrbar, bei elektrischen Antrieben die Hauptstromzufuhr allpolig abtrennbar sein. Die Einrichtungen zum Absperren oder Abtrennen müssen abschließbar oder verriegelbar sein oder durch andere technische Maßnahmen gegen unbefugte Betätigung gesichert werden können.
(7) Offene Behälter mit gefährlichem Inhalt sind so zu sichern, dass niemand unabsichtlich hineingeraten kann oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefährdet wird.
(8) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Leitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gefährdet wird.
§ 93 Sprechfunkverbindungen
(1) Jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, muss mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, mit der jederzeit eine gegenseitige Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform und den örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Schiffen und anfliegenden Hubschraubern hergestellt werden kann. Die Sprechfunkanlage muss auch bei Ausfall der Hauptenergieversorgung betriebsbereit sein. Die Bedienung der Sprechfunkanlage darf nur Personen übertragen werden, die mit der Anlage vertraut und im Sprechfunkdienst unterwiesen sind.
(2) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, genügt es, wenn abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine gegenseitige Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Schiff besteht, die mit einer Sprechfunkanlage entsprechend Absatz 1 Satz 1 ausgerüstet sind, oder wenn auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit ist.
§ 94 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung
(1) Jede Plattform muss mit Einrichtungen versehen sein, die eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform ermöglichen. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume durch Lautsprecher übermittelt werden können.
(2) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und wenn eine ausreichende mündliche Verständigung im Hinblick auf die Art der auszuführenden Arbeiten und die räumlichen Gegebenheiten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.
§ 99 Betriebsbuch
(1) Für jede Plattform ist ein Betriebsbuch zu führen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
1. Genehmigungen oder Zulassungen, mit denen die Plattform erstmals oder nach wesentlicher Änderung erlaubt oder zugelassen worden ist,
2. die den Genehmigungen oder Zulassungen zu Grunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen und Kenndaten,
3. Berichte oder Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang Nummer 26 und 28 sowie der Überwachungsmaßnahmen nach § 97 Absatz 5,
4. Angaben über die Beseitigung der bei Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Mängel,
5. Angaben über vorgenommene Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
6. bei beweglichen Plattformen Angaben über Ort und Zeit jedes Einsatzes und
7. Angaben über besondere Vorkommnisse und die jeweils getroffenen Maßnahmen.
(2) Das Betriebsbuch ist bei beweglichen Plattformen an einer den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle der Plattform, bei ortsfesten Plattformen an der jeweiligen Landbasis aufzubewahren.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096 und BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verplichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dinter, ER 2015, 229 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, Smart Meter)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Guckelberger, DVBl 2015, 1213 (Energieversorgung als kritische Infrastruktur, IT-SiG)
- Karsten/Leonhardt, RDV 2016, 22 (intelligente Messsysteme, geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende)
- Kermel/Dinter, RdE 2016, 158 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, datenschutzrechtl. Anforderungen an die Technik von Messsystemen)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Köhler, EnWZ 2015, 407 (IT-Sicherheit, vernetzte Energiewirtschaft)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Thomale, VersorgW 2015, 301 (IT-Sicherheitsgesetz, Auswirkungen für Energieversorger)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- de Wyl/Weise/Bartsch, VersorgW 2014, 180 (Energieversorgungsnetz als kritische Infrastruktur)