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GO Landtag - Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg


GO Landtag - Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Parlament
Ebene Landesrecht
Bundesland Brandenburg
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

    §§ 80a IV; 80c; 85

    § 80a Nichtöffentliche Sitzungen

    (1) Der Ausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies zwingend erfordern. Vom Ausschluss der Öffentlichkeit kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss einvernehmlich geeignete Schutzmaßnahmen, wie Anonymisieren oder Pseudonymisieren, beschließt, die die Interessen gemäß Satz 1 hinreichend schützen. Im Übrigen kann der Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses ausschließen.

    (2) Äußert ein Mitglied des Ausschusses Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 gestellt, berät der Ausschuss hierüber in nichtöffentlicher Sitzung.

    (3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben nach Maßgabe von § 5 Absatz 6 und 8 der Verschlusssachenordnung Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß Absatz 1 Satz 1; im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 haben die Beschäftigten der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages Zutritt, sofern der Ausschuss nichts Abweichendes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums.

    (4) Hat der Ausschuss die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen oder Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 beschlossen, darf über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden, was zur Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen führen würde. Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen, dürfen Beratungsgegenstand und -ergebnis, nicht jedoch die Äußerungen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen und deren Abstimmungsverhalten mitgeteilt werden. Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Sätze 1 und 2.


    § 80c Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages wegen unerlaubter Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen

    Gibt ein Mitglied des Landtages in gröblicher Verletzung von § 80a Absatz 4 Satz 1, § 91 Absatz 5 Satz 2, § 92 Absatz 3 Satz 1, § 93 Absatz 2 Satz 1 oder von § 9 Absatz 1 der Datenschutzordnung schutzwürdige Daten oder Informationen preis, kann es für bis zu drei Monate von der Teilnahme an nichtöffentlichen Beratungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Dauer und Umfang eines Sitzungsausschlusses entscheidet das Präsidium auf Antrag des Ausschusses. Dem betroffenen Mitglied des Landtages ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


    § 85 Petitionsausschuss

    (1) Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz.

    (2) Der Petitionsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung, soweit nicht das Petitionsgesetz die Beratung einer Petition in öffentlicher Sitzung gestattet. Über die schutzwürdigen privaten Daten und Informationen aus Petitionen haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses Stillschweigen zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. Geheimhaltungsbeschlüsse gemäß § 80b werden nicht gefasst. Eine Einstufung von Petitionen und der dazugehörigen Akten auf der Grundlage der Verschlusssachenordnung erfolgt nicht.

    (3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben keinen Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums.

    (4) Beschließt der Petitionsausschuss, dem Landtag eine Petition zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, oder wird dies von einer Fraktion oder zehn Mitgliedern des Landtages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes beantragt, legt der Petitionsausschuss dem Landtag die Petition verbunden mit einer Beschlussempfehlung vor.

    (5) Abweichend von § 83 Absatz 1 Satz 2 werden im Sitzungsprotokoll des Petitionsausschusses regelmäßig nur die Beschlüsse festgehalten.

    (6) Für Presseerklärungen des Petitionsausschusses gilt § 80b Absatz 4 entsprechend.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Neumann/Volkamer/Strube/et al., DuD 2015, 747 , (Internetwahlsystem)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)