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BezVWO - Wahlordnung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen


BezVWO - Wahlordnung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Parlament
Ebene Landesrecht
Bundesland Hamburg
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Wahlordnung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen

    §§ 6; 12 I; 32

    § 6 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

    (1) Die zuständige Behörde legt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es darf jeweils eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten. Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann im elektronischen Verfahren geführt werden.

    (2) Für die Wahl zu den Bezirksversammlungen soll ein gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis mit der Wahl zum Europäischen Parlament geführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis nach Satz 1 deutlich hervorgeht, welche der dort eingetragenen Personen sowohl zur Wahl zu den Bezirksversammlungen als auch zur Wahl zum Europäischen Parlament, welche Personen nur zur Wahl zu den Bezirksversammlungen und welche Personen nur zur Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

    (3) Für die Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis, den Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie die Berichtigung und den Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses sind die Vorschriften der Europawahlordnung entsprechend anzuwenden.


    § 12 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

    (1) Für die ordnungsgemäße Stimmzettelerstellung und das Wahlvorschlagverfahren richtet die Landeswahlleitung ein technisches Verfahren ein. Es ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle getroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der in dem elektronischen Wahlvorschlagsystem gespeicherten und der übermittelten Daten.

    (2) Die Wahlvorschläge sollen von den Wahlvorschlagträgern vor dem Einreichen in das nach Absatz 1 eingerichtete elektronische System eingegeben werden. Nach Abschluss der Eingabe können der Wahlvorschlag für die formelle schriftliche Einreichung nach Absatz 3 sowie die Formulare der Wählbarkeitsbescheinigungen zur Einholung der jeweiligen Bescheinigung der Wählbarkeit und der Zustimmungserklärungen vorausgefüllt ausgedruckt werden.

    (3) Wahlvorschläge für die Bezirksliste und die Wahlkreisliste sollen auf von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblättern eingereicht werden. Neben den notwendigen Angaben nach § 21 Absatz 1 Satz 1 BezVWG dürfen in dem Wahlvorschlag zur Bezeichnung einer sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel von ihr erlangte Doktorgrade aufgenommen und ihr Rufname gekennzeichnet sowie als Klammerzusatz ein zu ihrer Person im Melderegister eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden.

    (4) Muss ein Wahlvorschlag für die Bezirksliste von mindestens 200 Wahlberechtigten oder ein Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt zu erbringen. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; zuvor geleistete Unterschriften sind ungültig. Hat eine wahlberechtigte Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste oder für die Bezirksliste unterschrieben, so ist nur die erste geprüfte Unterschrift gültig, die Unterschriften auf weiteren Wahlvorschlägen für die Bezirksliste oder für die Wahlkreisliste sind ungültig.

    (5) Formblätter nach Absatz 4 Satz 1 sind bei der Bezirkswahlleitung anzufordern. Bei der Anforderung ist die erfolgte Kandidierendenaufstellung nachzuweisen und sind der Name der Partei, der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort oder das Kennwort der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers anzugeben. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben. Die Angaben werden auf den Formblättern amtlich vermerkt. Sofern die ausgegebenen Formblätter vervielfältigt werden, dürfen Größe und Inhalt nicht verändert und auch auf der Rückseite nicht mit sonstigen Angaben versehen werden.

    (6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
    1. die Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber über ihren Beruf oder Stand sowie, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen,
    2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt, dass die im Wahlvorschlag benannten Personen wählbar sind,
    3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Wahlniederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt sowie die eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind, nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt,
    4. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,
    5. eine Versicherung an Eides statt der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners oder der Bewerberin oder des Bewerbers, falls diese oder dieser in der Freien und Hansestadt Hamburg keine Wohnung innehat, dass sie oder er die Wahlrechtsvoraussetzungen zur Bezirksversammlungswahl erfüllt; zusätzlich sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben; die Versicherung an Eides statt ist bei Einreichung mit dem jeweiligen von einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt nach Absatz 4 Satz 1 zu verbinden.

    (7) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und die Bescheinigungen des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die zuständige Behörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur jeweils einmal zu einem Wahlvorschlag für die Bezirksversammlungswahl erteilen.


    § 32 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

    (1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

    (2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlscheinverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

    (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

    (4) Die zuständige Behörde vernichtet die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen unverzüglich nach der Wahl. Die übrigen Wahlunterlagen sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn die Landeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat nicht etwas anderes anordnet.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Neumann/Volkamer/Strube/et al., DuD 2015, 747 , (Internetwahlsystem)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)