HmbBüWO - Verordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft
HmbBüWO - Verordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft |
| Sektor | Staat und Verwaltung |
|---|---|
| Branche | Parlament |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Hamburg |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
§ 12 Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann (Einsichtsfrist). Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis im elektronischen Verfahren geführt, so genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der zuständigen Behörde bedient werden. Die Einsichtsstellen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
(2) Zeit und Ort der Einsicht in die Wahlberechtigtenverzeichnisse sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse erhoben werden kann.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann die zuständige Behörde das Anfertigen von Auszügen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis durch Wahlberechtigte gestatten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 52 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlscheinverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde vernichtet die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen unverzüglich nach der Wahl. Die übrigen Wahlunterlagen sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn die Landeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat nicht etwas anderes anordnet.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Neumann/Volkamer/Strube/et al., DuD 2015, 747 , (Internetwahlsystem)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)