BayIntVerstV - Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet
BayIntVerstV - Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet |
Sektor | Staat und Verwaltung |
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Branche | Justizeinrichtungen |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Bayern |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
§ 3 Zulassung und Ausschluss
(1) 1Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. 2Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. 3Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.
(2) 1Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. 2Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) 1Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. 2Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm zu richten. 3Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. 4Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) 1Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. 2Im Fall des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. 3Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. 4Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. 5Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) 1Bei mehrfachen Verstößen gemäß Abs. 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. 2Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. 3Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. 4Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 5 Versteigerungsbedingungen
(1) 1Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. 2Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. 3Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. 4Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. 5Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB nicht besteht.
(2) 1Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. 2Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. 3Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. 4Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. 5Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Die Person, der der Zuschlag erteilt ist, wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.
§ 6 Anonymisierung
1Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. 2Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
- Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
- Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
- Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
- Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
- Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
- Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
-
Ergebnis 1
NIST FIPS 199:2004-02
Deutsch: —
Englisch: Standards for Security Categorization of Federal Information and Information Systems
Ergebnis 2
NIST FIPS 200:2006-03
Deutsch: —
Englisch: Minimum Security Requirements for Federal Information and Information Systems
Ergebnis 3
DIN EN 319421:2016-08
Deutsch: Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Policy- und Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter, die Zeitstempel ausgeben (Anerkennung der Englischen Fassung EN 319 421 V1.1. (2016-03) als Deutsche Norm)
Englisch: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI) - Policy and Security Requirements for Trust Service Providers issuing Time-Stamps (Endorsement of the English version EN 319 421 V1.1. (2016-03) as German standard)
Ergebnis 4
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 5
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 6
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 7
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 8
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 9
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 10
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data