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IntVerstV - Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Justizbereich


IntVerstV - Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Justizbereich

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Justizeinrichtungen
Ebene Landesrecht
Bundesland Hamburg
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 2 Zulassung und Ausschluss

    (1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher, die von ihr bzw. ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers und bei ihr bzw. ihm beschäftigte Personen.

    (2) Für die Registrierung sind als Zugangsdaten ein frei wählbarer Benutzername und ein Passwort sowie die Identifizierungsdaten Vor- und Familienname und Geburtsdatum bzw. Unternehmensbezeichnung, eine postalische sowie eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ändern sich bei der Registrierung angegebene Identifizierungsdaten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

    (3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder auf elektronischem Weg die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Verlangen ist unter Angabe des Benutzernamens und der Identifizierungsdaten gemäß Absatz 2 über das auf der in § 1 Absatz 1 Satz 1 benannten Internetseite abrufbare Kontaktformular an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm zu richten. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

    (4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Absatz 3 Satz 2 ZPO sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher, die bzw. der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss in elektronischer Form in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen mitzuteilen.

    (5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm. Die betroffene Person ist vor dem Ausschluss anzuhören. Die Anhörung kann in elektronischer Form erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.


    § 4 Versteigerungsbedingungen

    (1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justizauktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 ZPO) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 BGB nicht besteht.

    (2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justizauktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 1) erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 1) das höchste Gebot, wenigstens das Mindestgebot nach § 817 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgegeben hat (§ 817 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Sie wird von dem Zuschlag elektronisch benachrichtigt.


    § 5 Anonymisierung

    Die Angaben zur Person der Schuldnerin oder des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und der Bieter anonymisiert werden können.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
  • Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
  • Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
  • Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
  • Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
  • Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
  • Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    NIST FIPS 199:2004-02



    Ergebnis 2

    NIST FIPS 200:2006-03



    Ergebnis 3

    DIN EN 319421:2016-08



    Ergebnis 4

    BSI TR 03138



    Ergebnis 5

    BSI TR 03138 Anlage A



    Ergebnis 6

    BSI TR 03138 Anlage P



    Ergebnis 7

    BSI TR 03138 Anlage R



    Ergebnis 8

    BSI TR 03138 Anlage V



    Ergebnis 9

    NIST FIPS 201-2:2013-09



    Ergebnis 10

    DIN SPEC 27099:2016-07