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Nds. SVVollzG - Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz


Nds. SVVollzG - Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Justizeinrichtungen
Ebene Landesrecht
Bundesland Niedersachsen
Rechtsakt Gesetzlich

  • Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
    Nds. SVVollzG
    §§ 35 VI; 124

    § 35 Telekommunikation

    (1) Der oder dem Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, außerhalb der Nachtruhe Telefongespräche zu führen.

    (2) In dringenden Fällen oder wenn der oder dem Sicherungsverwahrten in ihrem oder seinem Unterkunftsbereich ein Telefonanschluss zur Verfügung steht, soll das Führen von Telefongesprächen auch während der Nachtruhe gestattet werden.

    (3) 1 Für das Verbot, die akustische Überwachung und den Abbruch von Telefongesprächen gelten die §§ 28 und 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. 2 Ist eine akustische Überwachung beabsichtigt, so ist dies der Gesprächspartnerin oder dem Gesprächspartner unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten mitzuteilen. 3 Die oder der Sicherungsverwahrte ist rechtzeitig vor Beginn der Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 2 zu unterrichten. 4 Die Unterhaltung kann zeitversetzt überwacht und zu diesem Zweck gespeichert werden.

    (4) 1 Telefongespräche der oder des Sicherungsverwahrten werden von der Vollzugsbehörde vermittelt. 2 Die Vollzugsbehörde kann das Nähere in Nutzungsbedingungen regeln. 3 In den Nutzungsbedingungen können auch Regelungen getroffen werden, die zur Durchführung oder Abrechnung der Telefongespräche erforderlich sind. 4 Hat die Vollzugsbehörde Nutzungsbedingungen erlassen, so sind Telefongespräche außer in dringenden Fällen nur zu gestatten, wenn sich die oder der Sicherungsverwahrte mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt hat.

    (5) 1 Andere nach den allgemeinen Lebensverhältnissen übliche Formen der Telekommunikation sind vom Fachministerium zuzulassen, wenn diese die Sicherheit der Anstalt nicht gefährden. 2 Die Vollzugsbehörde hat der oder dem Sicherungsverwahrten die Nutzung zu gestatten, wenn dadurch die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels des § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird. 3 Für Telekommunikationsformen,
    1. die einem Besuch vergleichbar sind, gilt Absatz 3,
    2. die einem Schriftwechsel vergleichbar sind, gelten § 31 Abs. 2 sowie die §§ 32 bis 34
    entsprechend. 4 Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

    (6) 1 Durch den Einsatz technischer Mittel kann verhindert werden, dass mittels einer innerhalb der Anstalt befindlichen Mobilfunkendeinrichtung unerlaubte Telekommunikationsverbindungen hergestellt oder aufrechterhalten werden. 2 Der Telekommunikationsverkehr außerhalb des räumlichen Bereichs der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.


    § 124 Datenschutz

    Die §§ 190 bis 200 NJVollzG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung von Daten zur Abwehr einer Gefahr für die Ordnung der Anstalt nicht zulässig ist.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
  • Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
  • Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
  • Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
  • Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
  • Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
  • Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    NIST FIPS 199:2004-02



    Ergebnis 2

    NIST FIPS 200:2006-03



    Ergebnis 3

    DIN EN 319421:2016-08



    Ergebnis 4

    BSI TR 03138



    Ergebnis 5

    BSI TR 03138 Anlage A



    Ergebnis 6

    BSI TR 03138 Anlage P



    Ergebnis 7

    BSI TR 03138 Anlage R



    Ergebnis 8

    BSI TR 03138 Anlage V



    Ergebnis 9

    NIST FIPS 201-2:2013-09



    Ergebnis 10

    DIN SPEC 27099:2016-07