Nds. ERVVO-Justiz - Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz
Nds. ERVVO-Justiz - Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz |
Sektor | Staat und Verwaltung |
---|---|
Branche | Justizeinrichtungen |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Niedersachsen |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz
Nds. ERVVO-Justiz
§§ 2; 3
§ 2 Art und Weise der Einreichung von elektronischen Dokumenten
(1) 1 Elektronische Dokumente sind an die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen (elektronische Poststelle) zu übermitteln. 2 Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) 1 Ist für ein Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn nicht ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2 Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht oder durch eine andere von dem Justizministerium mit der automatisierten Überprüfung beauftragten Stelle prüfbar sein. 3 Die Prüfbarkeit ist gegeben, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bekannt gegebenen Voraussetzungen vorliegen. 4 Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann das Justizministerium im Anwendungsbereich des § 55 a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. 5 Das Verfahren nach Satz 4 wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bekannt gegeben.
(3) 1 Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. American Standard Code for Information Interchange (ASCII)
a) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
b) bei den Insolvenzgerichten auch als Text im American National Standards Institute Format (Windows-ANSI-Format),
2. Unicode,
3. Microsoft Rich Text Format (RTF),
4. Adobe Portable Document Format (PDF),
5. Extensible Markup Language (XML),
6. Taged Image File Format (TIFF),
7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie zum Beispiel Makros, verwendet werden,
8. Microsoft Excel, nicht jedoch bei den Registergerichten.
2 Einzelheiten, insbesondere die bearbeitbaren Versionen, werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegeben.
(4) 1 Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2 Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3 Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4 Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(5) Wenn strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UFT8) codiert werden.
(6) Das elektronische Dokument darf Schadsoftware nicht enthalten.
(7) Entspricht ein übermitteltes elektronisches Dokument nicht den in Absatz 2 Satz 3 und den Absätzen 3 und 6 genannten Anforderungen, so ist der Absenderin oder dem Absender mit Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, dass das elektronische Dokument von dem Gericht nicht bearbeitet werden kann.
§ 3 Bekanntgabe der Voraussetzungen für die Bearbeitung eines elektronischen Dokuments
(1) 1 Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bekannt, unter welchen Voraussetzungen ein elektronisches Dokument bearbeitet wird. 2 Die Bekanntgabe betrifft:
1. das Verfahren, das zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2. die Voraussetzungen für die Prüfbarkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur und des ihr zugrunde liegenden Zertifikats durch das Gericht oder eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle,
3. die Versionen der in § 2 Abs. 3 genannten Formate sowie die bei dem XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
4. das Verfahren, das nach § 2 Abs. 2 Satz 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur zugelassen ist, und
5. die für die Ersatzeinreichung (§ 4 Abs. 1) geeigneten Datenträger.
(2) Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de außerdem bekannt:
1. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung zu gewährleisten, und
2. die technischen Grenzen der Übermittlung in Bezug auf Anzahl von Dokumenten und Volumen.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
- Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
- Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
- Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
- Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
- Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
- Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
-
Ergebnis 1
NIST FIPS 199:2004-02
Deutsch: —
Englisch: Standards for Security Categorization of Federal Information and Information Systems
Ergebnis 2
NIST FIPS 200:2006-03
Deutsch: —
Englisch: Minimum Security Requirements for Federal Information and Information Systems
Ergebnis 3
DIN EN 319421:2016-08
Deutsch: Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Policy- und Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter, die Zeitstempel ausgeben (Anerkennung der Englischen Fassung EN 319 421 V1.1. (2016-03) als Deutsche Norm)
Englisch: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI) - Policy and Security Requirements for Trust Service Providers issuing Time-Stamps (Endorsement of the English version EN 319 421 V1.1. (2016-03) as German standard)
Ergebnis 4
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 5
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 6
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 7
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 8
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 9
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 10
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data