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IntVerstLVO - Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden


IntVerstLVO - Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Justizeinrichtungen
Ebene Landesrecht
Bundesland Rheinland-Pfalz
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 3 Zulassung und Ausschluss

    (1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit die zu ihrer Vertretung Berechtigten die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt haben. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sowie Gehilfinnen und Gehilfen ( § 450 BGB ), Beschäftigte und Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.

    (2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, Vor- und Familienname (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

    (3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

    (4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieherin oder der die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

    (5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

     


    § 5 Versteigerungsbedingungen

    (1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind ( § 806 der Zivilprozessordnung ) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB nicht besteht.

    (2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.

    (3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung ( § 4 Abs. 1 ) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817 a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erreichende Gebot abgegeben hat ( § 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

     


    § 6 Anonymisierung

    Die Angaben zur Person der Schuldnerin oder des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und Bieter anonymisiert werden können.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
  • Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
  • Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
  • Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
  • Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
  • Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
  • Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    NIST FIPS 199:2004-02



    Ergebnis 2

    NIST FIPS 200:2006-03



    Ergebnis 3

    DIN EN 319421:2016-08



    Ergebnis 4

    BSI TR 03138



    Ergebnis 5

    BSI TR 03138 Anlage A



    Ergebnis 6

    BSI TR 03138 Anlage P



    Ergebnis 7

    BSI TR 03138 Anlage R



    Ergebnis 8

    BSI TR 03138 Anlage V



    Ergebnis 9

    NIST FIPS 201-2:2013-09



    Ergebnis 10

    DIN SPEC 27099:2016-07