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VwV zur GVGA und GVO - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung


VwV zur GVGA und GVO - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Justizeinrichtungen
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung
    VwV zur GVGA und GVO
    Abschnitt C.X Nr. 3; C.XII

     

    X. Online-Banking-Verfahren

    1. Der Gerichtsvollzieher kann sich für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren entscheiden. Überweisungen im Online-Banking sind mittels FinTS-Standard (HBCI-Karte), Secoder, chipTAN-Verfahren oder mobileTAN-Verfahren zulässig. 

    2. Bei Nutzung des Online-Banking-Verfahrens darf der Gerichtsvollzieher den Rechner, auf dem die Transaktionen durchgeführt werden, nicht für private Zwecke nutzen. Für die Verwendung des mobileTAN-Verfahrens sind zwei separate Geräte, beispielsweise Rechner und Mobiltelefon, zu verwenden. 

    3. Der Gerichtsvollzieher hat die Datensicherheit für die Internetverbindung mindestens durch Installation und Konfiguration einer Firewall und einer Virenerkennungssoftware zu gewährleisten. Alle sicherheitsrelevanten Bestandteile sind regelmäßig zu aktualisieren. 

    4. Für die Dokumentation der Überweisungen gilt Ziffer IX entsprechend. Sammelüberweisungen sind zulässig, sofern die Beträge auf dem Kontoauszug einzeln ausgewiesen werden. Sämtliche Kontobewegungen werden durch seitens des Kreditinstituts erstellte Kontoauszüge dokumentiert. Sofern es sich um elektronisch übermittelte Kontoauszüge handelt, sind diese auszudrucken und abzuheften.



    XII. Datensicherung und Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten

    1. Für den Ausdruck der Geschäftsbücher sind dokumentenechte Druckmittel zu verwenden. Der Gerichtsvollzieher hat täglich, sofern er Eintragungen in die Geschäftsbücher vorgenommen hat, alle extern gespeicherten Daten durch Überspielen auf einen anderen maschinenlesbaren Datenträger zu sichern. 

    2. Jeder Ausdruck für die Geschäftsbücher muss mit einer vom Programm generierten, verfahrensspezifischen Kennzeichnung versehen sein. Dienstregister- und Kassenbuchnummern, Seitenzahlen des Dienstregisters und der Kassenbücher I und II, die Nummern der Überweisungen und Lastschriftlisten sowie die Überträge der Spaltensummen müssen vom Datenverarbeitungsverfahren ebenfalls so verwaltet werden, dass sie nicht geändert werden können.

     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
  • Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
  • Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
  • Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
  • Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
  • Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
  • Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    NIST FIPS 199:2004-02



    Ergebnis 2

    NIST FIPS 200:2006-03



    Ergebnis 3

    DIN EN 319421:2016-08



    Ergebnis 4

    BSI TR 03138



    Ergebnis 5

    BSI TR 03138 Anlage A



    Ergebnis 6

    BSI TR 03138 Anlage P



    Ergebnis 7

    BSI TR 03138 Anlage R



    Ergebnis 8

    BSI TR 03138 Anlage V



    Ergebnis 9

    NIST FIPS 201-2:2013-09



    Ergebnis 10

    DIN SPEC 27099:2016-07