LBG LSA - Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
LBG LSA - Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
Sektor | Staat und Verwaltung |
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Branche | Justizeinrichtungen |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Sachsen-Anhalt |
Rechtsakt | Gesetzlich |
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
§§ 84 IV; 91 II
§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine gesetzliche Regelung dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(4) Zugang zur Personalakte darf nur haben, wer im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt ist. Abweichend davon ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese bei Nutzung eines automatisierten Personalverwaltungssystems im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre.
§ 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt , soweit sich aus § 50 des Beamtenstatusgesetzes oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personalaktendaten technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der über sie nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
- Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
- Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
- Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
- Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
- Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
- Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
-
Ergebnis 1
NIST FIPS 199:2004-02
Deutsch: —
Englisch: Standards for Security Categorization of Federal Information and Information Systems
Ergebnis 2
NIST FIPS 200:2006-03
Deutsch: —
Englisch: Minimum Security Requirements for Federal Information and Information Systems
Ergebnis 3
DIN EN 319421:2016-08
Deutsch: Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Policy- und Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter, die Zeitstempel ausgeben (Anerkennung der Englischen Fassung EN 319 421 V1.1. (2016-03) als Deutsche Norm)
Englisch: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI) - Policy and Security Requirements for Trust Service Providers issuing Time-Stamps (Endorsement of the English version EN 319 421 V1.1. (2016-03) as German standard)
Ergebnis 4
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 5
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 6
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 7
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 8
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 9
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 10
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data