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EAZBSVO - Verordnung über die elektronische Aktenführung inBußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt


EAZBSVO - Verordnung über die elektronische Aktenführung inBußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Justizeinrichtungen
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen-Anhalt
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt

    §§ 2 II; 3

    § 2 Elektronische Aktenführung

    (1) Akten können in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 1 elektronisch geführt werden.

    (2) Das für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren eingesetzte System hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zu genügen. Insbesondere sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz der Akten gewährleisten.

    (3) Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln der oder des Betroffenen sowie der Behörde nachprüfbar dokumentieren. Werden Akten elektronisch geführt, so ist für jedes Verfahren eine elektronische Akte anzulegen. Sämtliche zu den Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke, Bilddokumente und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können, soweit nicht die Voraussetzungen des § 110c Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Interne Verfügungen sind ebenfalls in elektronischer Form zu erstellen.

    (4) Die Datenverarbeitung in und aus elektronischen Akten ist nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung und der fachlichen Zuständigkeit.

     


    § 3 Speicherung

    (1) Elektronische Akten sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, nachträglicher Veränderung, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.

    (2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Akten datenschutzgerecht zu vernichten. Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach dem Archivgesetz Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Berlit, Betrifft Justiz 2015, 15 (eJustice, eAkte und Richterschaft)
  • Bernhardt, NJW 2015, 2775 (eJustice im europäischen Kontext)
  • Brosch, K&R 2014, 9 (Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, sichere Übermittlungswege)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gundlach, DRiZ 2015, 96 (eAkte in der Praxis)
  • Jandt, NJW 2015, 1205, (Beweissicherheit elektronischer Rechtsverkehr)
  • Kulow, K&R 2015, 537 (Elektronische Signatur und ektronisches Anwaltspostfach)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Müller, JuS 2015, 609 (wachsende Digitalisierung der Justiz, eJustice)
  • Müller, NZS 2015, 896 (elektr. Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Scholz, DRiZ 2016, 22 (Elektr. Kommunikation in der Justiz aus Sicht der Richterschaft)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Viefhues, DRiZ 2015, 312 (Chancen der eAkte)
  • Voßhoff/Büttgen, DRiZ 2015, 88 (Verschlüssung und Signatur der Kommunikation im Rahmen des elektr. Rechtsverkehrs)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    NIST FIPS 199:2004-02



    Ergebnis 2

    NIST FIPS 200:2006-03



    Ergebnis 3

    DIN EN 319421:2016-08



    Ergebnis 4

    BSI TR 03138



    Ergebnis 5

    BSI TR 03138 Anlage A



    Ergebnis 6

    BSI TR 03138 Anlage P



    Ergebnis 7

    BSI TR 03138 Anlage R



    Ergebnis 8

    BSI TR 03138 Anlage V



    Ergebnis 9

    NIST FIPS 201-2:2013-09



    Ergebnis 10

    DIN SPEC 27099:2016-07