ExtNotfallplanVO KatSG - Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz
ExtNotfallplanVO KatSG - Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz |
| Sektor | Staat und Verwaltung |
|---|---|
| Branche | Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Berlin |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
§ 5 Bekanntmachung; Erprobung und Fortschreibung der externen Notfallpläne
(1) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben im Amtsblatt für Berlin den Abschluss des Beteiligungsverfahrens und den Ort, an dem die externen Notfallpläne eingesehen werden können, bekannt zu machen.
(2) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Beteiligung des Betreibers und der betroffenen Behörden sowie unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Dabei sind insbesondere Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)