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KatSD-VO - Verordnung über den Katastrophenschutzdienst


KatSD-VO - Verordnung über den Katastrophenschutzdienst

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
Ebene Landesrecht
Bundesland Berlin
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 12 Ausbildungsgrundsätze

    (1) Ziel der Ausbildung ist es, den Helfern die Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Katastrophenschutz sowie eine Verwendung der Kenntnisse in der allgemeinen Gefahrenabwehr zu ermöglichen, um eine dauerhafte Motivation zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zu erreichen. Hierzu ist sicherzustellen, dass die Helfer organisationsübergreifend einen einheitlichen Ausbildungsstand im jeweiligen Aufgabenbereich erhalten.

    (2) Die Inhalte der erforderlichen Ausbildung werden von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet.

    (3) Der Gesamtumfang der Ausbildung besteht aus:

    1. der allgemeinen Fachdienstausbildung,

    2. der allgemeinen Katastrophenschutzausbildung,

    3. der ergänzenden Zivilschutzausbildung,

    4. der allgemeinen und speziellen Führungsausbildung,

    5. der Ausbildung spezieller Fachkräfte und

    6. der Weiterbildung.

    (4) Die Helfer sind so auszubilden, dass sie

    1. über die bei der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisationen und Stellen unterrichtet sind und

    2. in den Sanitäts- und Betreuungsbereichen über die Kenntnisse ihres eigenen Bereichs hinaus auch Grundkenntnisse im anderen Bereich erwerben.

    (5) Für die Ausbildung am Standort ist grundsätzlich jede Organisation selbst verantwortlich. Die Sanitäts- und Betreuungsdienstausbildung erfolgt nach den Ausbildungsplänen der jeweiligen Trägerorganisation. Die Ausbildung im Brandschutz findet als integrierte Ausbildung im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung an der Feuerwehrschule statt. Die weitere Ausbildung wird hier durch den Einsatz- und Übungsdienst gewährleistet. Regelmäßige Übungen sind in allen Fachdiensten Bestandteil der Ausbildung.

    (6) Um die Kenntnisse der Helfer an die sich verändernden technischen und organisatorischen Bedingungen anzupassen, ist eine Weiterbildung erforderlich. Die Inhalte der Weiterbildung legt die Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden und den mitwirkenden Trägerorganisationen fest.

    (7) Die mitwirkenden Organisationen legen ihre Ausbildungspläne der verwaltenden Stelle zur Kenntnisnahme vor. Diese kann zusätzlich weitere Ausbildungsveranstaltungen und Übungen ansetzen.

    (8) Der Umfang der in den §§ 13 bis 18 festgelegten erforderlichen Ausbildung wird in Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten bzw. Zeitstunden angegeben.

     


    § 21 Zustimmung zur Mitwirkung

    (1) Die Eignung einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (allgemeine Eignung) und die Eignung privater Einheiten und Einrichtungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst (besondere Eignung), wird von der Senatsverwaltung für Inneres festgestellt. Sie stimmt der Mitwirkung zu, wenn die beantragende Organisation die Gewähr dafür bietet, dass

    1. eine ausreichende Personalstärke mit geeignetem Führungspersonal vorhanden ist,

    2. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist,

    3. die Helfer über die erforderliche Ausbildung verfügen und die Möglichkeit besteht, die notwendige weitere Ausbildung durchzuführen und

    4. die rechtzeitige Einsatzbereitschaft sicher gestellt werden kann.

    (2) Die besondere Eignung weiterer privater Einheiten und Einrichtungen der bereits gemäß § 12 Abs. 3 KatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen prüft die Berliner Feuerwehr im Benehmen mit dem zuständigen Vertreter der privaten Organisation. Die Berliner Feuerwehr stimmt der erweiterten Mitwirkung zu, wenn

    1. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist und

    2. durch die neu aufzustellenden Einheiten die festgelegte Gesamtstärke nicht überschritten wird.

    (3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezial- und Führungsfunktionen zu verpflichten.

    (4) Die Entscheidungen sind der beantragenden Organisation schriftlich bekannt zu geben. Sie sind zu begründen.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)