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FwG - Feuerwehrgesetz


FwG - Feuerwehrgesetz

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
Ebene Landesrecht
Bundesland Hamburg
Rechtsakt Gesetzlich


  • Feuerwehrgesetz

    §§ 8; 19 IV, V; 22 I; 23 I

    § 8 Brandmeldeanlagen

    1 Der Anschluss privater Brandmeldeanlagen an Empfangszentralen der zuständigen Behörde kann zugelassen werden. 2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn die private Brandmeldeanlage den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik nicht entspricht.

     


    § 19 Aufstellung und Anforderungen

    (1) Die zuständige Behörde kann Betriebe oder Einrichtungen, von denen auf Grund ihres Betriebs- oder Einrichtungszwecks, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtung ihrer Betriebs- oder Geschäftsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe in erhöhtem Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht oder bei denen auf Grund gleichwertiger besonderer Gefahren in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist, verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren eine einsatzfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit eine Gefahr nach Satz 1 ausgeht und die Aufgaben zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können.

    (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

    (3) Die zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen haben Änderungen ihrer betrieblichen Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der bisherigen Gefahr nach Absatz 1 führen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    (4) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Angehörige der einzeln oder gemeinsam verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen angehören, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für den aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr erforderliche geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzen. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation über nachweisbare Kenntnisse der Örtlichkeiten, der Produktions- und Betriebsabläufe und deren sachgerechte Steuerung, der brandschutztechnischen Einrichtungen, der Gefahrenschwerpunkte des Betriebes oder der Einrichtungen, der Wechselwirkungen des Gefahrenpotentials des Betriebes oder der Einrichtung mit den Gefahrenpotentialen benachbarter Betriebe oder Einrichtungen sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, insbesondere bei einer Kooperation von Betrieben oder Einrichtungen mit vergleichbaren Risiken oder zur Kompensation von vorübergehenden Abwesenheiten Angehöriger der Werkfeuerwehr auf Grund von Ausbildungen, Urlauben, Krankheiten, Elternzeit oder vergleichbaren Gründen. Bei einer gemeinsamen Werkfeuerwehr nach Absatz 1 Satz 2 sind in der Leitungsebene alle beteiligten Betriebe oder Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

    (5) Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehren sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss sich an den vom Betrieb oder von der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie müssen technisch so ausgestattet sein, dass die unverzügliche Rettung von Menschen, die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes oder der Einrichtung gewährleistet sind.


    § 22 Aufsicht und Rechtsverordnung

    (1) Die zuständige Behörde kann jederzeit den Leistungs- und Ausbildungsstand, die personelle sowie die technische Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen.

    (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Werkfeuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über

    a) Regel- und Mindestanforderungen zum Aufbau und zur Personalstärke,

    b) die für den aktiven Werkfeuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Eignung,

    c) die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung sowie den Kenntnisstand,

    d) die technische Ausrüstung,

    e) Art und Umfang der nach Absatz 1 vorzunehmenden Prüfungen,

    f) Vorlage und Abfassung von Berichten an die Aufsichtsbehörde und

    g) die Ausgestaltung der gemeinsamen Werkfeuerwehr benachbarter Betriebe oder Einrichtungen.

    (3) In der Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können.

     


    § 23 Anwesenheit technischer Fachkräfte

    (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwesenheit technischer Fachkräfte zu erlassen

    a) während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes auf Bühnen und Szenenflächen sowie bei Instandsetzungsarbeiten an technischen Einrichtungen der Bühne und der Beleuchtungsanlage,

    b) während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen.

    (2) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die Befähigung als technische Fachkraft treffen und ein Prüfungsverfahren vorsehen.

    (3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)