Cybersecurity Navigator Login

RettDG - Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport


RettDG - Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
Ebene Landesrecht
Bundesland Rheinland-Pfalz
Rechtsakt Gesetzlich

  • Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rheinland-Pfalz)
    RettDG
    §§ 7 II; 21 III; 27 III; 29

    § 7 Leitstellen 

    (1) Die Integrierte Leitstelle (Leitstelle) ist innerhalb eines Rettungsdienstbereiches

    1. Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst,

    2. Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz.

    (2) Die Leitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie muss ferner über eine informationstechnische Ausstattung verfügen, die die Erstellung und Bearbeitung statistischer Unterlagen insbesondere für die Prüfung der Einhaltung der Hilfeleistungsfrist und der Wartezeit nach § 8 Abs. 2 ermöglicht.

    (3) Die Leitstelle hat innerhalb des Rettungsdienstbereiches folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie sonstiger nicht polizeilicher Notrufe,

    2. im Rettungsdienst:

    a) Entgegennahme und Bearbeitung aller Hilfeersuchen,

    b) Regelung und Koordinierung der Einsätze aller Rettungsmittel,

    c) organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den im Rettungsdienst tätigen Personen während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes; die Leitstelle hat grundsätzlich das dem Einsatzort nächstbefindliche geeignete Rettungsmittel einzusetzen,

    3. im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz:

    a) Alarmierungsstelle zur Erst- und Nachalarmierung von Einheiten und Einrichtungen der Feuerwehr und der anderen Hilfsorganisationen,

    b) Einrichtung zur Führungsunterstützung in Zusammenarbeit mit den Feuerwehreinsatzzentralen,

    4. Funküberwachung und Dokumentation der Funkgruppen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Rahmen der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3.

    Die für den Standort eines Luftfahrzeugs zuständige Leitstelle veranlasst dessen Einsätze in seinem gesamten Einsatzbereich.

    (4) Die Leitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes zusammen. Die Landeskassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie die Anbieter des Haus-Notrufs und sonstiger sozialer Dienste können sich im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Einrichtung bedienen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium abschließend.

    (5) Die Leitstelle hat sich über die Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser zu informieren und einen Krankenhausbettennachweis zu führen (§§ 33 und 34 des Landeskrankenhausgesetzes). Sie gibt Auskunft über freie Betten in den angeschlossenen Krankenhäusern und unterrichtet das aufnehmende Krankenhaus unverzüglich über eine bevorstehende Belegung.

    (6) Die zuständige Behörde ist für den Betrieb der Leitstelle verantwortlich. Der Leiter der Leitstelle wird durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Trägern festgelegt; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Leitstelle wird von der zuständigen Behörde wie folgt eingerichtet, besetzt und unterhalten:

    1. in Rettungsdienstbereichen mit mindestens einer Berufsfeuerwehr unter der gemeinsamen Trägerschaft der Gebietskörperschaft, die die größte Berufsfeuerwehr im Rettungsdienstbereich unterhält, als eigenständiges Gebäude, möglichst auf dem Gelände der Berufsfeuerwehr, und einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation; die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal,

    2. in den übrigen Rettungsdienstbereichen unter der Trägerschaft einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation als eigenständiges Gebäude; die zuständige Behörde stellt das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erforderliche Personal, die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal. Soweit in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen nach § 5 Abs. 2 beauftragt sind, sind diese bei der Besetzung der Leitstellen nach Satz 3 Nr. 1 und 2 entsprechend zu beteiligen. Das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal für die Disposition muss über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Das für die Leitstellenaufgaben im Brand- und Katastrophenschutz und in der Allgemeinen Hilfe erforderliche Personal für die Disposition muss mindestens über die Qualifikation zum zweiten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr sowie über die Qualifikation Gruppenführer verfügen. Zur Personalgestellung gehören das für die Disposition erforderliche Personal, das technische Personal und die Fachbereichsleiter.

    (7) Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.

    (8) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Feuerwehren und die anderen Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 LBKG anzufordern.



    § 21 Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge

    (1) Für den Notfall- und Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen.

    (2) Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs-, Intensivtransport-, Notfallkranken- oder Krankentransportwagen) sind Kraftfahrzeuge, die für Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarztwagen sind Rettungswagen, die zusätzlich mit einem Notarzt (§ 22 Abs. 5) besetzt sind. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit ärztlichem und nichtärztlichem Personal besetzt sind.

    (3) Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierzu zählt auch die Ausstattung mit zeitgemäßen Kommunikations- und Navigationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ablesbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte.

    (4) Im Ausland zum Straßenverkehr zugelassene Rettungsmittel stehen im grenzüberschreitenden Einsatz im Inland zum Straßenverkehr zugelassenen Rettungsmitteln gleich.



    § 27 Notfalltransport mit Luftfahrzeugen

    (1) Wer Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport im Luftrettungsdienst betreiben will, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

    (2) Die zuständige Behörde gemäß § 9 überträgt die Durchführung des Luftrettungsdienstes ausschließlich im Wege einer Dienstleistungskonzession. Mit der Übertragung der Durchführung gilt die Genehmigung als erteilt. Für den Luftrettungsdienst findet der erste Abschnitt des dritten Teils keine Anwendung. Vor der Beauftragung ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium liegt. Die Durchführung von Luftrettungsdienst ohne Beauftragung ist ausgeschlossen.

    (3) Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Durch den Vertrag ist sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Luftrettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Insbesondere sind bei den Luftfahrzeugen die Art des Luftfahrzeuges, der Standort, die konkrete Ausstattung und die Vorhaltezeit konkret festzulegen.

    (4) Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges für Notfalltransport wird im Einzelfall festgelegt. Notfalltransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgesetzt.

    (5) Für die Benutzungsentgelte in der Luftrettung gelten § 12 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 6 entsprechend. Diese schließen die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung ein. Die Abrechnung der Leistungen und die Rechnungslegung erfolgen unmittelbar von den Leistungserbringern gegenüber den Kostenträgern.



    § 29 Dokumentationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung

    (1) Das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst in der Leitstelle oder zur Versorgung und Betreuung von Patienten eingesetzte Personal ist verpflichtet, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Informationsübermittlung gilt im Übrigen § 39 LBKG entsprechend.

    (2) Die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag am Rettungsdienst Beteiligten haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches sicherzustellen, dass die Dokumentationsverpflichtung nach Absatz 1 durch die in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen erfüllt wird.

    (3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine landesweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.

    (4) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium und die zuständigen Behörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)