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LKatSG - Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein


LKatSG - Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
Ebene Landesrecht
Bundesland Schleswig-Holstein
Rechtsakt Gesetzlich


  • Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein
    LKatSG
    §§ 6 II Nr. 6; 7 II; 36; 37

    § 6 Vorbereitende Maßnahmen

    (1) Als vorbereitende Maßnahmen hat die oberste Katastrophenschutzbehörde insbesondere

    1. in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

    2. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,

    3. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können.

    Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.

    (2) Als vorbereitende Maßnahmen hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

    1. zu untersuchen, welche Katastrophen in ihrem Bezirk drohen können,

    2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu erfassen,

    3. die Aufstellung des Katastrophenschutzdienstes ( § 11 ) zu veranlassen, auf die angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und auf die Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen hinzuwirken und dies, soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, zu überwachen,

    4. allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

    5. nach den Bestimmungen des Absatzes 3

    a) allgemeine Katastrophenschutzpläne und

    b) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28 unter Beteiligung der Betreiberinnen und Betreiber und unter Berücksichtigung interner Notfallplanungen externe Notfallpläne

    (Katastrophenschutzpläne) für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen,

    6. bei der Überprüfung der externen Notfallpläne Veränderungen bei den Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 , beim Katastrophenschutzdienst, bei den betrieblichen Feuerwehren und anderen betrieblichen Notfallschutzeinrichtungen sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen,

    7. in den Katastrophenschutzplänen für die möglichen Schadenslagen Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass von den zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter nach § 1 Abs. 1 ergriffen sowie Aufräumarbeiten und erste Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt eingeleitet werden,

    8. die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,

    9. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 heranzuziehen sind und beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 herangezogen werden können.

    10. die Bevölkerung über mögliche Gefahren und über das richtige Verhalten zum eigenen Schutz zu unterrichten.

    (3) Die Katastrophenschutzpläne der unteren Katastrophenschutzbehörde bereiten bei Katastrophen zu treffende Maßnahmen vor und haben insbesondere Angaben zu enthalten über

    1. die jederzeitige Erreichbarkeit zur Entgegennahme von Nachrichten und zur Einleitung von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 8,

    2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel sowie über die jederzeitige Erreichbarkeit des Personals der Einsatzleitung im Sinne des § 18 ,

    3. die Führungsorganisation und die Aufgabenverteilung einschließlich der Koordinierungsbefugnis,

    4. die Besetzung der Führungsorganisation und der Führungseinrichtungen,

    5. die Erreichbarkeit der Betreiberin oder des Betreibers einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 ,

    6. Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes und zur Unterstützung von Abwehrmaßnahmen auf dem Betriebsgelände bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28 ,

    7. Warnmittel und Informationsmöglichkeiten für die Bevölkerung,

    8. zu unterrichtende andere betroffene Stellen,

    9. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie

    10. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU 3) über den Unfall sowie das richtige Verhalten fallen.

    (4) Die Entwürfe von externen Notfallplänen sind für die Dauer eines Monats ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben öffentlich auszulegen so dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher örtlich und gegebenenfalls auch im benachbarten Ausland bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Die Stelle, wo das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist entsprechend Satz 2 bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert, ist er erneut auszulegen. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Werden durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten Auslegung abgesehen werden.

    (5) Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wesentlich geändert, sind sie erneut entsprechend Absatz 4 auszulegen.

    (6) Die Katastrophenschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Aufsicht zuständigen Behörde und der obersten Katastrophenschutzbehörde aufgrund des Sicherheitsberichts von einem externen Notfallplan absehen, wenn der Katastrophenschutz auf andere Weise sichergestellt wird. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

    (7) Die Katastrophenschutzpläne liegen bei der unteren Katastrophenschutzbehörde ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben zur Einsichtnahme aus.

    (8) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich nach § 28 Absatz 2 betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 6. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

     


    § 7 Maßnahmen bei Katastrophen

    (1) Bei Katastrophen hat die Katastrophenschutzbehörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland, unter Anwendung der Katastrophenschutzpläne insbesondere 

    1. sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen und sie unter Kontrolle zu bringen,

    1a. auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 hinzuwirken,

    2. den Einsatz von Kräften und Gerät, die zur Katastrophenbekämpfung einschließlich der Begrenzung und vorläufigen Beseitigung von Schäden geeignet und verfügbar sind, anzuordnen, zu koordinieren und zu leiten,

    3. erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,

    4. die Bevölkerung vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrenlage und das richtige Verhalten zu ihrem Schutz zu unterrichten,

    4a. die anderen von der Katastrophe betroffenen Stellen, auch außerhalb der Landesgrenzen, über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten,

    5. eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Evakuierten, Flüchtlingen, Obdachlosen, Vermissten, Verletzten und Toten sowie von Personen zum Zwecke der Familienzusammenführung einzurichten,

    6. den Schadensumfang zu ermitteln.

    (2) Die Katastrophenschutzbehörde soll die Einrichtung der Auskunftsstelle dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. In der Auskunftsstelle dürfen personenbezogene Daten nur für die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

     


    § 36 Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1) Die Katastrophenschutzbehörde darf zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von

    1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und dem Führungspersonal,

    2. sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,

    3. Personen, die nach §§ 25 oder 26 , jeweils auch in Verbindung mit § 29 , in Anspruch genommen werden können,

    4. Personen, die selbst oder deren bedeutende Sachgüter vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 1 schützen sollen,

    5. Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 ,

    6. Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und

    7. Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

    verarbeiten.

    (2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich:

    1. Name,

    2. Vornamen,

    3. Geburtsdatum bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,

    4. akademische Grade,

    5. Anschrift,

    6. Beruf,

    7. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,

    8. Angaben über die körperliche Eignung und die Strahlenbelastung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,

    9. Ausbildungslehrgänge und besondere Qualifikationen bei den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen nach Absatz 1 Nr. 2,

    10. Beschäftigungsstelle bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,

    11. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einheit oder Einrichtung,

    12. wahrgenommene Funktion bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, bei Führungspersonal und bei Personal der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 ,

    13. Angaben über das Dienstverhältnis und die Dienstausübung bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und bei Führungspersonal einschließlich Personalnummer und Dienstausweisnummer,

    14. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Angaben über die in §§ 25 und 26 genannten Hilfsmittel,

    15. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 Angaben über die Anlagen die Betriebsbereiche, die Fahrzeuge und ihre Verwendung sowie über die Einrichtungen,

    16. Inhalt des Anspruchs und Bankverbindungen.

    (3) Die Katastrophenschutzbehörde darf für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke die nach § 37 Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582, 587), gespeicherten Daten im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten.

    (4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Dokumentation eingehender Meldungen über Schadensereignisse sowie bei der Leitung der Katastrophenabwehr und des Einsatzes ist § 37 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

    (5) Die Katastrophenschutzbehörde darf zum Zwecke des Katastrophenschutzes auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

     


    § 37 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen

    § 36 gilt entsprechend für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesundheitswesen bei der Erflung von Aufgaben nach §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2.




     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)