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NDRVtr - Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk


NDRVtr - Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk

Sektor Medien und Kultur
Branche Rundfunk, Presse
Ebene Landesrecht
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsakt Gesetzlich

  • Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
    NDRVtr
    §§ 6; 37; 43-46
     

    § 6 Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sendekapazitäten

    (1) Angebote des NDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote. Die ihm bisher eingeräumten Sendekapazitäten (Frequenzen und Ka- näle) stehen ihm weiterhin zur Verfügung. Der NDR kann bei Fortfall einzelner ihm zuste- hender Sendekapazitäten gleichwertigen Ersatz verlangen. Er darf nicht ohne die Zustim- mung des oder der jeweils betroffenen Länder die Nutzung eigener Sendekapazitäten ande- ren Rundfunkveranstaltern überlassen oder zu deren Gunsten auf sie verzichten.

    (2) Der NDR veranstaltet bis zu drei Hörfunkprogramme, die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden. Die Programme haben die folgenden Schwerpunkte:

    1. Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musikjournalistische Beiträge mit Berücksichti- gung der norddeutschen Musikszene,

    2. Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewetterberichte sowie Sendungen für Men- schen mit Migrationshintergrund,

    3. ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwerpunkt Schlager und ähnliche deutsch- sprachige Produktionen.

    Die Schwerpunkte aus den Nummern 1 und 2 können in einem gemeinsamen Programm bei Aufgabe eines Programms zusammengelegt werden. Die Programme nach den Nummern 1 bis 3 sind werbefrei.

    Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seiner Angebote nach § 5 dieses Staatsvertrages und unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages den Schwerpunkt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nach Zustimmung des Rundfunkrats gegen einen anderen Schwerpunkt oder auch gegen ein Kooperationsprogramm auszutauschen, das terrestrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese Entscheidung ist dem Rund- funkrat ein Programmkonzept vorzulegen. Der NDR informiert die nach § 39 Absatz 1 auf- sichtsführende Regierung rechtzeitig über einen geplanten Austausch und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austausch nach diesem Absatz und veröffentlicht mindestens ein halbes Jahr vor dem Start des neuen Programms Informationen zum geplanten Programm- schwerpunkt auf den Internetseiten des NDR.

    (3) Der NDR kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmli- cher und finanzieller Hinsicht ebenso wie die anderen Rundfunkunternehmen im Geltungsbe- reich des Grundgesetzes alle für Rundfunkunternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen. Eingeräumte Übertragungskapazitäten sind, soweit möglich, nach den Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzusetzen. Dabei sollen Doppel- und Mehr- fachnutzungen vermieden werden.

    (4) Der NDR hat sicherzustellen, dass sein Sendegebiet gleichwertig versorgt wird. Die Sen- dekapazitäten, die der NDR für die Grundversorgung mit Rundfunk im Umfang der beste- henden Programme benötigt, sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten bereitzustellen. Die Zuweisung von Satellitenkanälen für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung der Länder; die Zuweisung von terrestrischen Sendeka- pazitäten für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.


    § 37 Beteiligungen

    (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

    1. dies im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben steht,
    2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und

    3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

    Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorü- bergehend eingegangen wird und unmittelbaren Angebotszwecken dient.

    (2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der NDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unterneh- men unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch ein Wirtschaftsprüfungsunterneh- men ist auszubedingen; § 36 bleibt unberührt.

    (3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom NDR gegründet werden und / oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand des NDR befinden.

    (4) Angehörige des NDR sowie Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dür- fen an Unternehmen, an denen der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persön- lich beteiligt sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht den Aufsichtsgremien nach Absatz 1 und Absatz 2 angehören.

    (5) Der NDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Ange- stellte von juristischen Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen dieser Art beteiligt sind.

    (6) Der NDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen einzurichten. Der Inten- dant oder die Intendantin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgän- ge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklungen, zu unterrichten.

    (7) Der Intendant oder die Intendantin hat dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbe- richt vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

    1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirt- schaftlichen Bedeutung für den NDR,

    2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nach- weis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

    3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligung einschließlich von Vorgängen mit besonde- rer Bedeutung.

    Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln.

    (8) Die für den NDR zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der NDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch die Rechnungshöfe vor- sieht. Der NDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Ge- sellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

     

    § 43 Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken, Medienprivileg

    (1) Soweit der NDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tä- tigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Be- endigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken der Hilfs- und Beteiligungsunternehmen des NDR. Der NDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Perso- nen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

    (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüs- sen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

    (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

    1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,

    2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder

    3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

    Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

     

    § 44 Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

    (1) Der NDR ernennt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter oder Rundfunkdatenschutzbeauftragte), der oder die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der oder die Rund- funkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinba- ren sein und dürfen seine oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden.

    (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines oder ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Rundfunkrates; der oder die Rundfunkdatenschutz- beauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

    (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats in einer Satzung.

     

    § 45 Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

    (1) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er oder sie unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er oder sie nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (2) Die Dienststelle des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäfts- stelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem oder der Rundfunkdaten- schutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Befugnisse not- wendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderli- chen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des NDR auszuweisen und dem oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der oder die Rundfunkdatenschutzbe- auftragte nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (3) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner oder ihrer Mitarbei- tenden frei. Sie unterstehen allein seiner oder ihrer Leitung.

     

    § 46 Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

    (1) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Daten- schutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des NDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medien

    staatsvertrages. Er oder sie hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er oder sie, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er oder sie kann gegenüber dem NDR keine Geldbußen verhängen.

    (2) Stellt der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er oder sie dies gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin und fordert ihn oder sie zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unter- richtet er oder sie den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann ab- gesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügli- che Behebung sichergestellt ist.

    (3) Die von dem Intendanten oder der Intendantin nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stel- lungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Bean- standung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Inten- dant oder die Intendantin leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellung- nahme gegenüber dem oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

    (4) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des NDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine oder ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des NDR ausreichend ist.

    (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Ver- arbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den NDR oder seiner Beteiligungsunter- nehmen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

    (6) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendi- gung seiner oder ihrer Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während seiner oder ihrer Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Ver- schwiegenheit zu bewahren.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • BVerfG, U. v. 27.02.2007 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 (Durchsuchung/Beschlagnahme in Redaktionsräumen)
  • BVerwG, B. v. 29.10.2015 1 B 32.15 (Medienprivileg)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Caspar, NVwZ 2010, 1451 (Datenschutz im Verlagswesen, Onlinepressearchive)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Herb, DuD 2011, 27 (datenschutzrechtl. Vorschriften im RBStV)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Ory, AfP 2012, 109 (Datenschutz im Medienbereich, redaktionelle Daten)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Thomale, AfP 2009, 105 (Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Aachen, B. v. 04.04.2016 8 L 145/15 (Rundfunkbeitrag, Speicherung von Daten)
  • VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 23.03.2010 1 K 285.09 (Medienprivileg, Befugnisse des DSB als Aufsichtsbehörde)
  • Weichert, DuD 2014, 528 (Internet-TV, Datenschutz, Mediennutzung)