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LMG NRW - Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen


LMG NRW - Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

Sektor Medien und Kultur
Branche Rundfunk, Presse
Ebene Landesrecht
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Rechtsakt Gesetzlich


  • Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
    LMG NRW
    §§ 42 IV; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 88; 95

    § 42 Programmbeschwerde

    (1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

    (2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des JMStV, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 7a, 44, 45, 45a RStV), Sponsoring (§ 8 RStV) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird die Beschwerde in Textform eingelegt, so genügt für die Entscheidung auch die Textform. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig. Der Programmveranstalter legt der LfM nach Abschluss jedes Kalenderjahres einen Bericht über die in diesem Zeitraum eingegangenen Beschwerden nach Satz 1 vor. Dies gilt nicht für Veranstalter nach § 40d.

    (3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfM anrufen. Die LfM soll vor einer Entscheidung über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz behauptet wird, einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen und das Ergebnis der gutachterlichen Befassung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Wird der Beschwerde durch die LfM stattgegeben, kann diese bestimmen, dass der Veranstalter ihre Entscheidung in seinem Programm verbreitet. § 118 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Entscheidungen nach Satz 3 sind im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.

    (4) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM ein. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 2 und 3.

    (5) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
     


    § 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.



    § 47 Geheimhaltung

    Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach §§ 12 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Medienstaatsvertrages.


    § 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

    Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauf­tragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natür­lichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten­schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen.




    § 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk, über journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien und über die LfM

    (1) Die Medienkommission ernennt eine Person zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LfM für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI). Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachge­wiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfah­rung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbe­zogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der LfM und ihrer Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Auf­gaben müssen mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden. 

    (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften nach Satz 1 besteht auch bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten bei Telemedien im Sinne des § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der privaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen und der Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geldbußen verhängen.

    (3) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauf­tragte oder den Datenschutzbeauftragten der LfM zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LfM oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder seine Beteiligungsunternehmen in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

    (4) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelun­gen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfeh­lung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss der Medienkommission. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist vor der Ent­scheidung zu hören.

    (5) Das Nähere, insbesondere die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten, regelt die Satzung.

    (6) Die Direktorin oder der Direktor benennt für die LfM eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.

    (7) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleis­tung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zu­ständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ih­rer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landes­behörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichts­behörden zu wahren.

    (8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist befugt, den Justizbe­hörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.

    (9) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.



    § 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit

    (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig wird die Medienkommission unterrichtet. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel oder sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden.

    (2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.

    (3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.

    (4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM erstattet auch der Medienkommission jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der LfMausreichend ist.


    § 51 Unabhängigkeit

    (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beein­trächtigt wird.

    (2) Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die er­forderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unab­hängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

     

    § 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien

    (1) § 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Ab­satz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten. 

    (2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.



    § 88 Aufgaben

    (1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Medienstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

    (2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Medienkommission und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LfM sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die LfM die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren.

    (3) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die den Landesmedienanstalten im Medienstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Zur Gewährleistung eines den Zielen des § 2 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LfM für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Zuständige Stelle nach § 123 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung ist insoweit die LfM. Die LfM leistet einen Beitrag zur Fortentwicklung der Medien und der Vielfaltssicherung auch im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung der Auswirkungen dieser Entwicklungen, die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer und die Förderung und Begleitung von Diskussionsprozessen. Die LfM kann zur Erreichung der Ziele des § 2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.

    (4) Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten verpflichtet.

    (5) Die LfM fördert Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernangebote und Gelegenheiten zum Erwerb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung.

    (5a) Die LfM fördert Medienkompetenz von Medienschaffenden im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Projekten, die Medienschaffende bei der Nutzung und Entwicklung neuartiger oder innovativer Medienformate, Medienprodukte oder Distributionswege unterstützen.

    (6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Institutionen, insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Mediennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompetenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. Sie legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit hierzu vor.

    (7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c.

    (8) Zur Umsetzung der Ziele des § 2 hat die LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum zu fördern. Sie soll den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen beobachten und analysieren. Auf dieser Basis sollen Handlungsempfehlungen für die Gewährleistung von lokalem und regionalem Journalismus in Nordrhein-Westfalen und Anreize für eine Berichterstattung über den lokalen und regionalen Raum in Nordrhein-Westfalen im Rundfunk und den rundfunkähnlichen Telemedien entwickelt werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch die LfM.

    (9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

    (10) Die LfM unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderliche, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

    (11) Die Landesanstalt für Medien berichtet jährlich über die technische Reichweite und den Empfang der regionalen Fensterprogramme gemäß § 31a.

    (12) Die LfM kann wissenschaftliche Untersuchungen zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören auch die Erforschung der Medienwirkung, insbesondere mit Blick auf neue Programmformen und -strukturen, sowie für die Umsetzung der Ziele des § 2 relevante Fragen der Netzneutralität sowie Fragen im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind. Forschung zu Fragen der Netzneutralität soll auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Bundes- und Europaebene durchgeführt werden. Die LfM stellt die für ihre Forschungstätigkeit erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

    (13) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM regelmäßig eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission beschließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung.

    (14) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Angebots- und Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor.



    § 95 Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot

    (1) Die ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

    (2) Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund unzulässig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihr Amt erforderliche freie Zeit zu gewähren.

    (3) Die Medienkommission stellt eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen und datenschutzrelevanten Themen sicher.

    (4) Kein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfM für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, oder eine andere Person hierbei vertreten. Kein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Auch sonstige Tatsachen, die eine dauerhafte Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Medienkommission anzuzeigen. Liegen die Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer dauerhaften Interessenkollision entscheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine dauerhafte Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.

    (5) Abweichend von § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder der Medienkommission die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der Vorsitzenden; der oder die Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt der LfM zu veröffentlichen.

    (6) §§ 20 und 21 VwVfG NRW finden entsprechend Anwendung. Die Mitglieder der Medienkommission haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW vorliegen könnten. Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit festgestellt, ist die oder der Betroffene von der weiteren Beschlussfassung ausgeschlossen.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • BVerfG, U. v. 27.02.2007 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 (Durchsuchung/Beschlagnahme in Redaktionsräumen)
  • BVerwG, B. v. 29.10.2015 1 B 32.15 (Medienprivileg)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Caspar, NVwZ 2010, 1451 (Datenschutz im Verlagswesen, Onlinepressearchive)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Herb, DuD 2011, 27 (datenschutzrechtl. Vorschriften im RBStV)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Ory, AfP 2012, 109 (Datenschutz im Medienbereich, redaktionelle Daten)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Thomale, AfP 2009, 105 (Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Aachen, B. v. 04.04.2016 8 L 145/15 (Rundfunkbeitrag, Speicherung von Daten)
  • VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 23.03.2010 1 K 285.09 (Medienprivileg, Befugnisse des DSB als Aufsichtsbehörde)
  • Weichert, DuD 2014, 528 (Internet-TV, Datenschutz, Mediennutzung)