Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften
SWRStVtrG
§§ 13 XI; 39 I; 42 I
§ 13 Organe, Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Organe des SWR sind:
1. der Rundfunkrat und die Landesrundfunkräte, soweit sie nach diesem Staatsvertrag Träger von eigenen Rechten und Pflichten sind,
2. der Verwaltungsrat und
3. die Intendantin oder der Intendant.
Der Rundfunkrat, die Landesrundfunkräte und der Verwaltungsrat können nach Maßgabe der Hauptsatzung Ausschüsse bilden. Die Organisationsstrukturen und die Zusammensetzung der Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(2) Die Landesrundfunkräte sind den Landessendern zugeordnet.
(3) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder erfüllt. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Angestellte oder ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SWR können nicht Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats sein; § 20 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
(4) Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat jeweils höchstens drei, zusammen insgesamt höchstens vier Amtsperioden angehören. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder gilt die der Wahl vorausgehende kurzzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat nicht als Amtsperiode im Sinne von Satz 1.
(5) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der deutschen Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierung des Bundes, eines der deutschen Länder sowie der Europäischen Kommission und deren politische Beamtinnen und Beamte, hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene sowie Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien, soweit sie Mitglied des obersten Leitungsgremiums auf Landes- oder Bundesebene sind, können Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht angehören. Dies gilt nicht für die von den Landtagen, den Landesregierungen und den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder.
(6) Der in Absatz 5 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Anteil der Mitglieder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 7 bis 9 und Abs. 3 Nr. 1 und 9 sowie § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 darf in den nach Absatz 1 Satz 2 gebildeten Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Organ- und Ausschussvorsitzenden sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
(8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(9) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf für den SWR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein; § 20 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für gelegentliche nichtständige und geringfügige Tätigkeiten; diese sind jährlich gegenüber dem jeweiligen Organ offenzulegen. Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden. Wird eine Interessenkollision im Sinne der vorstehenden Vorschriften durch das jeweilige Organ festgestellt, endet die Mitgliedschaft.
(10) Der Rundfunkrat hält auf Wunsch von mindestens zehn seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.
(11) Die Tagesordnungen, Beratungsgrundlagen und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse öffentlicher Sitzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; Entsprechendes gilt für die Tagesordnungen nichtöffentlicher Sitzungen und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des SWR zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
§ 39 Datenschutz, Chancengleichheit
(1) Für den Datenschutz beim SWR gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt. Der Rundfunkrat bestellt mit Zustimmung des Verwaltungsrats länderübergreifend eine Person zur oder zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die die Einhaltung aller Bestimmungen über den Datenschutz beim SWR überwacht und in Ausübung ihres Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
(2) Für Fragen der Chancengleichheit beim SWR gelten die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes des Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt.
§ 42 Überprüfungsklausel, Optimierungspflicht
(1) Die Länder überprüfen die Angemessenheit der Regelungen dieses Staatsvertrags in regelmäßigen Abständen und passen sie bei Bedarf an. Dabei berücksichtigen sie insbesondere auch die programmlichen und technischen Entwicklungen im Medienbereich sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats gemäß § 14 Abs. 2 und 3 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden überprüft werden.
(2) Der SWR ist verpflichtet, die Nutzung der Übertragungswege und die technische Versorgung der Bevölkerung mit seinen Programmen fortlaufend zu optimieren.