MDRVtr - Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk
MDRVtr - Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk |
| Sektor | Medien und Kultur |
|---|---|
| Branche | Rundfunk, Presse |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Sachsen |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk
MDRVtr
§§ 3; 4; 36-38; 40§ 3 Angebote
(1) Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und das Telemedienangebot. Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.
(2) Der MDR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehprogramm (MDR Fernsehen), in dem Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme).
(3) Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung. Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogramme nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages (MStV). Die Anzahl der Hörfunkprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet wurden, darf nicht überschritten werden.
(4) Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für die Angebote benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Übertragungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten.
§ 4 Angebote der Landesfunkhäuser
(1) Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedien veranstalten sowie landesspezifische Telemedien herstellen, die Teil des Telemedienangebots des MDR sind. Die landesspezifischen Telemedien können untereinander und mit den Telemedien des Zentralbereichs vernetzt werden. Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen.
(2) Die Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Landesfunkhauses verantwortet. Die Intendantin oder der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung verantwortlich.
(3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Angebote herangezogen.
(4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen ihrer Angebote vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Angebote erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 17 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten.
§ 36 Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
§ 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
(1) Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person der Einsenderin oder des Einsenders oder der Gewährträgerin oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§ 38 Ernennung der Rundfunkbeauftragten oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten des MDR
(1) Der MDR ernennt eine Rundfunkbeauftragte oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates; die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.
(4) Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte des MDR nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird von der Intendantin oder von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.
§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des MStV, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 1 MStV. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die von der Intendantin oder von dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Rundfunkdatenschutzdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist.
(5) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den MDR oder seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer oder seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- BVerfG, U. v. 27.02.2007 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 (Durchsuchung/Beschlagnahme in Redaktionsräumen)
- BVerwG, B. v. 29.10.2015 1 B 32.15 (Medienprivileg)
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Caspar, NVwZ 2010, 1451 (Datenschutz im Verlagswesen, Onlinepressearchive)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Herb, DuD 2011, 27 (datenschutzrechtl. Vorschriften im RBStV)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Ory, AfP 2012, 109 (Datenschutz im Medienbereich, redaktionelle Daten)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Thomale, AfP 2009, 105 (Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VG Aachen, B. v. 04.04.2016 8 L 145/15 (Rundfunkbeitrag, Speicherung von Daten)
- VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 23.03.2010 1 K 285.09 (Medienprivileg, Befugnisse des DSB als Aufsichtsbehörde)
- Weichert, DuD 2014, 528 (Internet-TV, Datenschutz, Mediennutzung)