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MedienG LSA - Landesrundfunkgesetz Sachsen-Anhalt Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt


MedienG LSA - Landesrundfunkgesetz Sachsen-Anhalt Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Sektor Medien und Kultur
Branche Rundfunk, Presse
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen-Anhalt
Rechtsakt Gesetzlich

  • Landesrundfunkgesetz Sachsen-Anhalt Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
    MedienG LSA
    §§ 11; 35 II; 55

     

    § 11 Datenschutz im Bereich der privaten Medien

    (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für private Rundfunkveranstalter sowie für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien die Datenschutzbestimmungen der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages.

    (2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgt, die nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt zuständige Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.

    (3) Private Rundfunkveranstalter sowie Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72) zu bestellen, der im journalistischen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.


    § 35 Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten

    (1) Die Übertragungskapazitäten in den Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes dienen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und, soweit dadurch der Vorrang der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigt wird, in angemessenem Umfang der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Telemedien. Das Programmsignal muss in vollem Umfang einschließlich programmbegleitender Dienste übertragen werden. Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem jeweiligen Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Gleiches gilt für eine Verschlüsselung von Programmsignalen.

    (2) Kabelanlagen sollen in der Weise errichtet und betrieben werden, dass sie dem Bedarf und dem Stand der Übertragungstechnik entsprechen. Jeder Inhaber eines Anschlusses muss zumindest die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme empfangen können. Die Aufteilung eines Kabelkanals auf verschiedene Veranstalter privater Fernsehprogramme (Partagierung) bedarf der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Vergleich zur Verbreitung oder Weiterverbreitung nur eines der Fernsehprogramme, deren Verbreitung oder Weiterverbreitung Gegenstand der Entscheidung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Satz 3 ist, durch die Partagierung ein gesteigerter Beitrag zur Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt zu erwarten ist.

    (3) Die Rangfolgeregelung des § 36 in Verbindung mit § 38b gilt auch, wenn die verfügbaren Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche Reichweiten haben.

    (4) Die Nutzungsbedingungen, die für die Nutzung der jeweiligen Kabelanlage gelten, müssen Rundfunkveranstalter im Rahmen der erteilten Zulassung und Anbieter von Telemedien angemessen und chancengleich behandeln.

    (5) Wer in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere Kabelanlagen betreibt, durch die allein oder insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten versorgt werden, hat dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen der Kanalbelegung, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten unter Beifügung eines Belegungsplanes und seiner allgemeinen Vertragsbedingungen anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich, Änderungen der Belegung spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes anzuzeigen. Die Regelungen des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 bleiben unberührt.

    (6) Betreiber von Kabelanlagen haben auf eigene Kosten die privaten lokalen oder regionalen Fernsehprogramme im Sinne von § 19 , die Programme der Offenen Kanäle im Sinne von § 21 und des nicht kommerziellen lokalen Hörfunks im Sinne von § 22 aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes aus Gründen, die die Rundfunkveranstalter nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann.


    § 55 Ausübung der Aufsichtsbefugnisse

    (1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beaufsichtigt die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz für Rundfunkveranstalter, Anbieter, Anbieter von Plattformen sowie für Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen bestehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner nach Maßgabe von § 59 des Rundfunkstaatsvertrages als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes. Die Organisation der Medienaufsicht für bundesweite Angebote richtet sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages . Für bundesweit verbreitete Programme kommen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Regelungen der §§ 55 bis 62 nur insoweit zur Anwendung, als keine abweichenden Regelungen in den vorrangigen §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages getroffen worden sind.

    (2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ergreift gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach Absatz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • BVerfG, U. v. 27.02.2007 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 (Durchsuchung/Beschlagnahme in Redaktionsräumen)
  • BVerwG, B. v. 29.10.2015 1 B 32.15 (Medienprivileg)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Caspar, NVwZ 2010, 1451 (Datenschutz im Verlagswesen, Onlinepressearchive)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Herb, DuD 2011, 27 (datenschutzrechtl. Vorschriften im RBStV)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Ory, AfP 2012, 109 (Datenschutz im Medienbereich, redaktionelle Daten)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Thomale, AfP 2009, 105 (Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Aachen, B. v. 04.04.2016 8 L 145/15 (Rundfunkbeitrag, Speicherung von Daten)
  • VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 23.03.2010 1 K 285.09 (Medienprivileg, Befugnisse des DSB als Aufsichtsbehörde)
  • Weichert, DuD 2014, 528 (Internet-TV, Datenschutz, Mediennutzung)