LArchG - Landesarchivgesetz
LArchG - Landesarchivgesetz |
| Sektor | Medien und Kultur |
|---|---|
| Branche | Kulturgut |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Landesarchivgesetz
LArchG
§§ 8a; 9
§ 8 a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke zulässig. Bei der Verarbeitung dieser Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Diese Maßnahmen sind in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung darzustellen.
§ 9 Verwaltung
(1) Das Archivgut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ordnungs- und sachgemäß auf Dauer aufzubewahren, zu erhalten und zu erschließen. Die Landesarchivverwaltung soll Unterlagen ohne besonderen kulturellen oder urkundlichen Wert in Form von technischen Vervielfältigungen archivieren oder ihren gesamten Inhalt in geeigneter Weise speichern. Sie ist befugt, Unterlagen, denen ein bleibender Wert nach § 1 Abs. 1 nicht mehr zukommt, im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu führen und dauernd aufzubewahren.
(2) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.
(3) Bei Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, sind von der Übernahme an die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere sind bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.
(4) Über die Verlängerung und die Verkürzung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 entscheidet die Landesarchivverwaltung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Benutzung, insbesondere die Zulassung, die Sorgfaltspflichten, den Ausschluss, die Ausleihe und Versendung sowie die Vervielfältigungen von Archivgut und die Belegexemplarpflicht regelt das für das Archivwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.07.2014 – 1 S 1352/13 (Löschung von personenbezogenen Daten, Übernahme von Archivgut, Verhältnis von Datenschutzrecht und Archivrecht)