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DSchG - Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen


DSchG - Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen

Sektor Medien und Kultur
Branche Symbolträchtige Bauwerke
Ebene Landesrecht
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Rechtsakt Gesetzlich


  • Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen

    §§ 3; 7; 28; 39

    § 3 Denkmalliste

    (1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.

    (2) Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

    (3) Über die Eintragung ist ein Bescheid zu erteilen.

    (4) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

    (5) Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.

    (6) Der für die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Form und Führung der Denkmalliste sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren zu treffen.

     


    § 7 Erhaltung von Denkmälern

    (1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen. sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

    (2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.

     


    § 28 Auskunfts- und Betretungsrecht

    (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sind verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Landschaftsverbänden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (2) Die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und, nach vorheriger Benachrichtigung, eingefriedete Grundstücke und Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmäler festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter können insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmälern oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihnen rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die Arbeiten der Denkmalpflegeämter und Unteren Denkmalbehörden haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen.

    (3) Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    (4) Bei allen Maßnahmen ist Rücksicht auf die Betroffenen zu nehmen; für die durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu leisten.

     


    § 39 Schutz bei Katastrophen

    (1) Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenminister die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,

    a) den Aufbewahrungsort von Denkmälern zu melden,

    b) Denkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,

    c) Denkmäler zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders sichern zu lassen oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalbehörde abzuliefern,

    d) die wissenschaftliche Erfassung von Denkmälern oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.

    (2) Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist vorgesehen wird, ist anzuordnen, daß die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Denkmäler nicht mehr erforderlich ist.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)