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FuAG - Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz)


FuAG - Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Binnenschifffahrt
Ebene Bundesrecht
Rechtsakt Gesetzlich


  • Gesetz zur Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz) – FuAG

    §§ 4; 5; 7; 9; 12; 14; 29

    § 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen

    (1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:

    1. der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;

    2. die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.

    (2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.

    (3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

    1. Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.

    2. Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.

    3. Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.

    4. Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.

    5. Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

    6. Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.

    7. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.

    8. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

    9. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.


    § 5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software

    (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu übermitteln. Die Informationen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu übermitteln.

    (2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen. Aus ihnen muss für jede Kombination eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und welche Software jeweils bewertet wurde. Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. Das Verfahren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen über die Konformität richten sich nach den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.

    (3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anforderungen des Absatzes 1 unterfallen.


    § 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung

    (1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

    (2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften zur effektiven und effizienten Nutzung des Funkspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben unberührt.


    § 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers

    (1) Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen.

    (2) Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen. Der Hersteller stellt für die Funkanlage eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 19 an.

    (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

    (4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

    (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (6) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.


    § 12 Allgemeine Pflichten des Einführers

    (1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

    (2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

    1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in diesem die Konformität nachgewiesen wurde,

    2. die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen,

    3. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,

    4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und

    5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

    (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

    (4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

    (5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (6) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.


    § 14 Pflichten des Händlers

    (1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass

    1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,

    2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind,

    3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und

    4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 erfüllt hat.

    (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

    (3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

    (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. Ist das nicht möglich, nimmt der Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.


    § 21 Technische Unterlagen

    (1) Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Elemente.

    (2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

    (3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein.

     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)