VerkSiG - Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)
VerkSiG - Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) |
| Sektor | Transport und Verkehr |
|---|---|
| Branche | Schienenverkehr |
| Ebene | Bundesrecht |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)
VerkSiG
§§ 10 II; 13
§ 10 Leistungspflicht der Eisenbahnen
(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen.
(2) Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden,
1. ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrsanlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungsanlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung zu überlassen,
2. ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungsmittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung oder zu Eigentum zu überlassen, zu Eigentum jedoch nur, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen der Sache oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für sie wahrscheinlich ist,
3. die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern, wiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
4. Änderungen vorhandener Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
5. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen,
6. Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 und nach Absatz 1 vorzubereiten.
Die Verpflichtung nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor, soweit es sich nicht um Kraftfahrzeugverkehr handelt. Die Verpflichtung für den Kraftfahrzeugverkehr nehmen die Länder vor.
(3)
(4)
(5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs) können durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erbringung von Verkehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden.
(6) Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsverordnung, der Eisenbahn-Befähigungsordnung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung oder sonstiger für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechtsverordnungen entgegenstehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt hat, daß die genannten Vorschriften bei der Erbringung der Leistungen nicht eingehalten zu werden brauchen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Genehmigung nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung regeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welcher Weise Verkehrsleistungen nach Absatz 1 für Zwecke der Streitkräfte erbracht werden und wie die Eisenbahnen und die Streitkräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen zusammenarbeiten. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß und inwieweit Schäden, die bei der Benutzung der Eisenbahnen durch die Streitkräfte entstehen, unter Berücksichtigung der durch diese Benutzung herbeigeführten besonderen Gefahren abweichend von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften auszugleichen sind.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann seine Befugnisse nach den Absätzen 2, 5 und 6 soweit sie Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf Bundesbehörden übertragen.
§ 13 Verwahrungspflichten
(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen, Straßenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsanlagen und -einrichtungen können verpflichtet werden,
1. verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses Gesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu verwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
2. Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die der Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen, anzunehmen, zu verwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen zu verwenden.
(2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über die Art der Verwahrung und über die Verwendung verbunden werden.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
-
Ergebnis 1
VDV 440:2019-02
Deutsch: Branchenanforderungen an die IT-Sicherheit - ÖPNV & Schienenverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE)
Englisch: —
Ergebnis 2
DIN VDE V 0831-102 VDE V 0831-102:2013-12
Deutsch: Elektrische Bahn-Signalanlagen - Teil 102: Schutzprofil für technische Funktionen in der Eisenbahnsignaltechnik
Englisch: Electric signalling systems for railways - Part 102: Protection profile for technical functions in railway signalling
Ergebnis 3
DIN VDE V 0831-104:2015-10
Deutsch: Elektrische Bahn-Signalanlagen - Teil 104: Leitfaden für die IT-Sicherheit auf Grundlage IEC 62443
Englisch: Electric signalling systems for railways - Part 104: IT Security Guideline based on IEC 62443
Ergebnis 4
DIN VDE V 0831-104 VDE V 0831-104:2015-10
Deutsch: Elektrische Bahn-Signalanlagen - Teil 104: Leitfaden für die IT-Sicherheit auf Grundlage IEC 62443
Englisch: Electric signalling systems for railways - Part 104: IT Security Guideline based on IEC 62443
Ergebnis 5
VDV Mitteilung 4400:2019-02
Deutsch: Maßnahmenkatalog zur VDV-Schrift 440 - Maßnahmen für personelle, organisatorische und bauliche/physische Sicherheit sowie branchenspezifische Technik
Englisch: —