RL (EU) 2019/520 - RICHTLINIE (EU) 2019/520 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union
RL (EU) 2019/520 - RICHTLINIE (EU) 2019/520 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union |
| Sektor | Transport und Verkehr |
|---|---|
| Branche | Straßenverkehr |
| Ebene | Transnational |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
RICHTLINIE (EU) 2019/520 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union
RL (EU) 2019/520
Art. 3 insb. V 2; 5 X; 6; 13; 15 IV; 27
Artikel 3 Technische Lösungen
(1) Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:
a) Satellitenortung;
b) Mobilfunk;
c) Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
Vorhandene elektronische Mautsysteme, für die Bordgeräte installiert oder verwendet werden müssen und die andere Technologien verwenden, müssen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen, wenn grundlegende technische Verbesserungen vorgenommen werden.
(2) Die Kommission ersucht gemäß dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren die zuständigen Normenorganisationen, an der schnellen Verabschiedung von Normen für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Techniken und die ANPR-Technologie für elektronische Mautsysteme zu arbeiten und diese erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Kommission ersucht die Normenorganisationen, für die kontinuierliche Kompatibilität der Interoperabilitätskomponenten zu sorgen.
(3) Bordgeräte, die Satellitenortungstechnik verwenden und nach dem 19. Oktober 2021 auf den Markt gebracht werden, müssen mit den — über die Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service) bereitgestellten — Ortungsdiensten kompatibel sein.
(4) Unbeschadet des Absatzes 6 müssen EETS-Anbieter den EETS-Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und in der Lage sind, mit den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten betriebenen, elektronischen Mautsystemen, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Techniken verwenden, zu kommunizieren.
(5) Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen im Fahrzeug vorhandenen Hardwaresystemen können Bordgeräte andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Technologien verwenden, sofern die Sicherheit, die Dienstqualität und der Schutz der Privatsphäre durch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet sind.
EETS-Bordgeräte dürfen neben der Mauterhebung andere Dienste ermöglichen, sofern der Betrieb dieser Dienste in keinem EETS-Gebiet die Mautdienste beeinträchtigt.
(6) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, elektronische Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, die auf Satellitenortung oder Mobilfunkkommunikation beruhen, ist es EETS-Anbietern bis zum 31. Dezember 2027 gestattet, Nutzern leichter Nutzfahrzeuge für den Einsatz in EETS-Gebieten, in denen weder Satellitenortung noch Mobilfunktechnologien erforderlich sind, Bordgeräte zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik verwendet werden können.
Artikel 5 Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Registrierung EETS-Verträge über sämtliche EETS-Gebiete auf den Hoheitsgebieten von mindestens vier Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 abschließen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass diese EETS-Anbieter innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Vertrags in einem bestimmten Mitgliedstaat Verträge über sämtliche EETS-Gebiete in diesem Mitgliedstaat abschließen, mit Ausnahme der EETS-Gebiete, in denen die zuständigen Mauterheber Artikel 6 Absatz 3 nicht beachten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, jederzeit die Abdeckung aller EETS-Gebiete beibehalten, über die sie Verträge geschlossen haben. Außerdem treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen ein EETS-Anbieter außerstande ist, ein EETS-Gebiet abzudecken, weil der Mauterheber den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nachkommt, der EETS-Anbieter die Abdeckung des betreffenden Gebiets schnellstmöglich wiederherstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, Informationen über ihre Abdeckung von EETS-Gebieten und etwaige Änderungen daran ebenso veröffentlichen wie — innerhalb eines Monats ab der Registrierung -ausführliche Pläne für eine etwaige Erweiterung ihrer Dienste auf weitere EETS-Gebiete, die jährlich zu aktualisieren sind.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass — sofern erforderlich — EETS-Anbieter, die sie registriert haben oder die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, für die EETS-Nutzer Bordgeräte zur Verfügung stellen, die den Anforderungen dieser Richtlinie und den Richtlinien 2014/53/EU und 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Sie können die betreffenden EETS-Anbieter auffordern nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, Listen der für ungültig erklärten Bordgeräte führen, die mit ihren EETS-Verträgen mit EETS-Nutzern in Zusammenhang stehen. Außerdem treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass diese Listen unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, etwa der Verordnung (EU) 2017/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, geführt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, den EETS-Nutzern ihre Vertragsvergabepolitik offenlegen.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, den Mauterhebern die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um die Maut für die Fahrzeuge der EETS-Nutzer zu berechnen und anzuwenden, oder den Mauterhebern alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit sie die Berechnung der von den EETS-Anbietern für die Fahrzeuge der EETS-Nutzer angewandten Maut überprüfen können.
(8) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, bei der Ermittlung mutmaßlich Zuwiderhandelnder mit den Mauterhebern zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Verdacht auf Nichtentrichtung der Maut besteht, der Mauterheber von dem EETS-Anbieter die Daten zu dem an der mutmaßlichen Nichtentrichtung der Maut beteiligten Fahrzeug und zu dem Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs erhalten kann, der Kunde des EETS-Anbieters ist. Der EETS-Anbieter stellt diese Daten unverzüglich bereit.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber diese Daten keinen weiteren Mautdiensteanbietern gegenüber offenlegt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Mauterheber mit einem Mautdiensteanbieter in einer Organisation integriert ist, die Daten ausschließlich für die Ermittlung mutmaßlicher Zuwiderhandelnder oder gemäß Artikel 27 Absatz 3 verwendet werden.
(9) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ein Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet in ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist, von einem EETS-Anbieter Daten zu allen Fahrzeugen erhalten kann, deren Eigentümer oder Halter Kunden des EETS-Anbieters sind, die in einem bestimmten Zeitraum in dem EETS-Gebiet gefahren sind, für das der Mauterheber zuständig ist, sowie Daten zu den Eigentümern oder Haltern dieser Fahrzeuge, sofern der Mauterheber diese Daten benötigt, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde nachzukommen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der EETS-Anbieter die angeforderten Daten spätestens zwei Tage nach Eingang der Anforderung bereitstellt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber diese Daten keinen weiteren Mautdiensteanbietern gegenüber offenlegt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Mauterheber zur selben Organisation/Stelle gehört wie der Mautdiensteanbieter, die Daten ausschließlich dazu verwendet werden, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde nachkommen kann.
(10) Die Daten, die EETS-Anbieter den Mauterhebern zur Verfügung stellen, werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten behandelt, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680 festgelegt sind.
(11) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Anbieter näher festgelegt werden, die Folgendes betreffen:
a) die Überwachung ihres Leistungsniveaus und die Zusammenarbeit mit Mauterhebern bei Überprüfungen;
b) die Zusammenarbeit mit Mauterhebern bei der Durchführung von Systemtests der Mauterhebern;
c) die Erbringung von Dienstleistungen und technischer Unterstützung für EETS-Nutzer und Personalisierung der Bordgeräte;
d) die Rechnungstellung an EETS-Nutzer;
e) die in Absatz 7 angeführten Informationen, die EETS-Anbieter den Mauterhebern bereitstellen müssen; und
f) die Information der EETS-Nutzer über die festgestellte Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6 Rechte und Pflichten der Mauterheber
(1) Erfüllt ein EETS-Gebiet die technischen und verfahrensbezogenen EETS-Interoperabilitätsbedingungen dieser Richtlinie nicht, so trifft der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das EETS-Gebiet befindet, die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der zuständige Mauterheber das Problem gemeinsam mit den betroffenen Interessenträgern bewertet und — sofern es in seinen Zuständigkeitsbereich fällt — Abhilfemaßnahmen ergreift, um die EETS-Interoperabilität des Mautsystems sicherzustellen. Erforderlichenfalls aktualisiert der Mitgliedstaat das Register nach Artikel 21 Absatz 1 um die in Buchstabe a jenes Absatzes genannten Informationen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass jeder Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist, nach Maßgabe der in Absatz 9 genannten Durchführungsrechtsakte eine Vorgabe für ein EETS-Gebiet entwickelt und beibehält, in der die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen EETS-Anbieter Zugang zu ihren EETS-Gebieten erlangen können.
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues elektronisches Mautsystem eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Interoperabilitätskomponenten angemessen Rechnung zu tragen ist.
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein elektronisches Mautsystem grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber die aktualisierte Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, damit bereits zugelassene EETS-Anbieter ihre Interoperabilitätskomponenten spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems an die neuen Anforderungen anpassen und eine erneute Zulassung erhalten können, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 15 Absatz 1 angemessen Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber, die für EETS-Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, allen EETS-Anbietern, die beantragen, für diese EETS-Gebiete den EETS bereitzustellen, diskriminierungsfrei akzeptieren.
Die Akzeptanz eines EETS-Anbieters in einem EETS-Gebiet ist an die Einhaltung der Verpflichtungen und allgemeinen Bedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet durch den Anbieter geknüpft.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Mauterheber nicht von den EETS-Anbietern verlangen, bestimmte technische Lösungen oder Prozesse zu verwenden, die die Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters mit den Systemen für die elektronische Mauterhebung in anderen EETS-Gebieten beeinträchtigen.
Können sich ein Mauterheber und ein EETS-Anbieter nicht einigen, so kann die Angelegenheit der für das jeweilige Mautgebiet zuständigen Vermittlungsstelle vorgelegt werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in den Verträgen zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter über die Bereitstellung des EETS auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Maut dem EETS-Nutzer unmittelbar vom EETS-Anbieter in Rechnung gestellt wird.
Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen, und der EETS-Anbieter leistet dieser Aufforderung Folge.
(5) Die Maut, die Mauterheber den EETS-Nutzern berechnen, darf nicht über der jeweiligen nationalen bzw. lokalen Maut liegen. Das gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Rabatte oder Nachlässe einzuführen, um die Nutzung der elektronischen Mautzahlung zu fördern. Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten angebotenen Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sind transparent, werden öffentlich bekannt gegeben und den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber in ihren EETS-Gebieten alle von EETS-Anbietern, mit denen sie Vertragsbeziehungen haben, betriebenen Bordgeräte akzeptieren, die gemäß dem Verfahren zertifiziert wurden, das in den in Artikel 15 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde, und die nicht auf einer Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 aufgeführt sind.
(7) Ist eine Funktionsstörung des EETS dem Mauterheber zuzurechnen, so sorgt dieser für einen Behelfsbetrieb, bei dem Fahrzeuge mit den in Absatz 6 genannten Geräten sicher und mit so geringer Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne verdächtigt zu werden, eine Maut nicht entrichtet zu haben.
(8) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber diskriminierungsfrei mit den EETS-Anbietern oder Herstellern oder benannten Stellen zusammenarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten in ihren EETS-Gebieten zu bewerten.
(9) Die Kommission nimmt spätestens am19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen der Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet festgelegt ist, nämlich unter anderem:
a) die Anforderungen an EETS-Anbieter;
b) die verfahrensbezogenen Bedingungen einschließlich geschäftlicher Rahmenbedingungen;
c) das Verfahren zur Zulassung von EETS-Anbietern und
d) die Maut-Basisdaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13 Einheit und Kontinuität des Dienstes
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der EETS den EETS-Nutzern als einheitlicher und kontinuierlicher Dienst bereitgestellt wird.
Das bedeutet,
a) dass während einer Fahrt kein weiteres menschliches Eingreifen im Fahrzeug mehr erforderlich ist, wenn die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der variablen Parameter, einmal gespeichert oder gemeldet wurden, oder beides, es sei denn, die Merkmale des Fahrzeugs ändern sich; und
b) dass die Interaktion des Menschen mit einem bestimmten Bordgerät vom EETS-Gebiet unabhängig ist.
Artikel 15 Interoperabilitätskomponenten
(1) Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues System für die elektronische Mauterhebung eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die ausführliche Planung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen.
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein System für die elektronische Mauterhebung grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekten auch die ausführliche Planung der erneuten Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten der EETS-Anbieter, die vor der grundlegende Modifizierung bereits für das System zugelassen waren, festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht. Die Planung muss so gestaltet sein, dass eine erneute Zulassung der betreffenden EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems möglich ist.
Der Mauterheber ist an diese Planung gebunden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass jeder Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet in dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist, eine Testumgebung einrichtet, in der der EETS-Anbieter oder seine Bevollmächtigten prüfen können, dass seine Bordgeräte für den Gebrauch in dem EETS-Gebiet des Mauterhebers tauglich sind, und eine Zertifizierung über den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Tests erhalten können. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber eine einheitliche Testumgebung für mehr als ein EETS-Gebiet einrichten können und ein Bevollmächtigter die Gebrauchstauglichkeit einer Art von Bordgeräten für mehr als einen EETS-Anbieter prüfen kann.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber von den EETS-Anbietern oder von deren Bevollmächtigten die Übernahme der Kosten der entsprechenden Tests verlangen können.
(3) Die Mitgliedstaaten verbieten oder beschränken oder verhindern nicht die Einführung von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im EETS, wenn diese die CE-Kennzeichnung oder eine Erklärung über die Konformität mit den Spezifikationen oder über die Gebrauchstauglichkeit oder beides tragen. Insbesondere schreiben sie keine Prüfungen vor, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit oder beider erfolgt sind.
(4) Die Kommission nimmt gemäß Artikel 30 spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte an, in denen die Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten festgelegt sind, die Sicherheit und Gesundheit, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, Umweltschutz, technische Kompatibilität, Sicherheit und Datenschutz sowie Betrieb und Management betreffen.
(5) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die allgemeinen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind, die Folgendes betreffen:
a) die Richtigkeit der Daten der Mautbuchungsnachweise, damit die Gleichbehandlung von EETS-Nutzern bei Maut und Gebühren sichergestellt ist;
b) die Identifizierung des zuständigen EETS-Anbieters über die Bordgeräte;
c) die Nutzung offener Standards für die Interoperabilitätskomponenten der EETS-Ausrüstung;
d) den Einbau der Bordgeräte im Fahrzeug;
e) den Hinweis an den Fahrer über die erforderliche Entrichtung einer Maut.
(6) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die folgenden spezifischen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind:
a) Anforderungen an gemeinsame Übertragungsprotokolle zwischen der Ausrüstung der Mauterheber und der EETS-Anbieter;
b) Anforderungen an Mechanismen der Mauterheber, mit denen diese feststellen können, ob ein in ihrem EETS-Gebiet verkehrendes Fahrzeug mit für gültig erklärten und funktionierenden Bordgeräten ausgestattet ist;
c) Anforderungen an die Benutzerschnittstelle der Bordgeräte;
d) Anforderungen, die speziell für die Interoperabilitätskomponenten in — auf Mikrowellentechnologie gestützten — Mautsystemen gelten; und
e) Anforderungen, die speziell für — auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützte — Mautsysteme gelten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, mit denen das Verfahren festgelegt wird, das die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten anwenden müssen, darunter auch Inhalt und Format der EG-Erklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27 Datenschutz
(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 und die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß der geltenden Gesetzgebung zum Datenschutz die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass
a) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Artikel 23, 24 und 25 auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgelisteten Arten von Daten beschränkt ist,
b) die personenbezogenen Daten sachlich richtig und stets auf dem aktuellen Stand sind und Anträge auf Berichtigung oder Löschung unverzüglich bearbeitet werden und
c) eine Frist für die Speicherung personenbezogener Daten festgelegt wird.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Ermittlung derjenigen, die mutmaßlich gegen die Pflicht zur Entrichtung einer Maut gemäß Artikel 5 Absatz 8 verstoßen,
b) um sicherzustellen, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 9 nachkommt, und
c) zur Ermittlung von Fahrzeugen, für die gemäß den Artikeln 23 und 24 eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und von deren Eigentümern oder Haltern.
Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass den betroffenen Personen dieselben Rechte auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, und Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sowie Schadenersatz und wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 oder — falls angezeigt — der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Umfang der in einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte und Pflichten gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu den Zwecken zu beschränken, die in Absatz 1 des genannten Artikels aufgeführt sind.
(4) Jede betroffene Person hat das Recht, unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem die Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hornung/Goeble, CR 2015, 265 ("Data Ownership", Umgang mit Daten vernetzter Automobile)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Datenschutz bei Connected Cars)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Kremer, PinG 2015, 134 (Umgang mit Daten aus dem Smart Car)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Lüdemann/Sengstacken, RDV 2014, 177 (Datenschutz bei Notrufsystem eCall in Kfz)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59 (Intelligente Fahrzeuge, Datenschutz)
- Schätzle, PinG 2015, 85 (Smart Car, Datenschutz, Fahrzeugvernetzung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Sörup/Marquardt, ZD 2015, 310 (Connected Cars, Datenschutz, Branchenlösungen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Weisser/Färber, MMR 2015, 506 (Connected Car, rechtl. Rahmenbedingungen);
-
Ergebnis 1
DIN EN ISO 24978:2011-10
Deutsch: Intelligente Verkehrssysteme - ITS sicherheits- und notfall-bezogene Nachrichten für verfügbare drahtlose Übertragungsmedien - Verfahren zur Datenregistrierung (ISO 24978:2009); Englische Fassung EN ISO 24978:2009
Englisch: Intelligent transport systems - ITS Safety and emergency messages using any available wireless media - Data registry procedures (ISO 24978:2009); English version EN ISO 24978:2009
Ergebnis 2
BSI TR 03150-1
Deutsch: —
Englisch: Plan for Testing of Contactless Media for Conformance with CEN/TS 16794:2017; Version 1.0
Ergebnis 3
BSI TR 03150-2
Deutsch: —
Englisch: Plan for Testing of Contactless Readers for Conformance with CEN/TS 16794:2017; Version 1.0
Ergebnis 4
DIN VDE V 0832-700:2019
Deutsch: Straßenverkehrs-Signalanlagen Teil 700: Branchenspezifischer Sicherheitsstandard (B3S) für Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr
Englisch: —
Ergebnis 5
DIN EN ISO 24534-4:2011-10
Deutsch: Automatische Identifizierung von Fahrzeugen und Ausrüstungen - Elektronische Identifizierung für die Registrierung (ERI) von Fahrzeugen - Teil 4: Sichere Anwendungsebene mittels asymmetrischer Techniken (ISO 24534-4:2010); Englische Fassung EN ISO 24534-4:2010
Englisch: Automatic vehicle and equipment identification - Electronic Registration Identification (ERI) for vehicles - Part 4: Secure communications using asymmetrical techniques (ISO 24534-4:2010); English version EN ISO 24534-4:2010
Ergebnis 6
ISO 24534-5:2011-12
Deutsch: Automatische Identifizierung von Fahrzeugen und Ausrüstungen - Elektronische Identifizierung für die Registrierung (ERI) von Fahrzeugen - Teil 5: Sichere Anwendungsebene mittels symmetrischer Techniken
Englisch: Intelligent transport systems - Automatic vehicle and equipment identification - Electronic Registration Identification (ERI) for vehicles - Part 5: Secure communications using symmetrical techniques