FSPersAV - Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung)
FSPersAV - Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung) |
| Sektor | Transport und Verkehr |
|---|---|
| Branche | Luftfahrt |
| Ebene | Bundesrecht |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
1. die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
2. das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen
a) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b) Fluginformationsdienst,
c) Flugberatung
sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
3. das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
§ 4 Allgemeine Pflichten
(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.
(2) Jeder Fluglotse
1. darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen, für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
2. ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung der Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
3. darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlassen.
§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
(1) Die Lizenz für Fluglotsen enthält eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse und Befugnisse:
1. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind, nachweist;
2. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
b) Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.
c) Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.
d) Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.
e) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.
f) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle“ (RAD-S), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ und zur Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar zu Staffelungszwecken durchzuführen;
3. die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
4. die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und Sekundärradar durchzuführen.
b) Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
c) Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
d) Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
e) Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;
5. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
6. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.
b) Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
c) Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
d) Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfüllen.
§ 33 Grundlegende Ausbildung
(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Diesem Personal werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Personal nach § 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt.
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 45 innehaben.
(3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096 und BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)