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RL 2009/65/EG - Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)


RL 2009/65/EG - Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Sektor Finanz- und Versicherungswesen
Branche Börsen
Ebene Transnational

  • Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

    RL 2009/65/EG

    Art. 12 I lit. a; 23 II lit. c, f; 31

     

    Artikel 12

    (1) Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

    Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW — vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

    a) über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

    b) so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen zwei Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist.

    (2) Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erstreckt,

    a) darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben;

    b) unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger.

    (3) Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.

    (4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 zu erlassen hat.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

     

    Artikel 23

    (1) Die Verwahrstelle hat entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW oder ist dort niedergelassen.

    (2) Die Verwahrstelle ist

    a) eine nationale Zentralbank,

    b) ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder

    c) eine andere von der zuständigen Behörde nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie zugelassene juristische Person, die Eigenmittelanforderungen unterliegt, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, und die über Eigenmittel verfügt, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten.

    Eine juristische Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c unterliegt einer aufsichtlichen Regulierung, wird laufend überwacht und erfüllt folgende Mindestanforderungen:

    a) Sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;

    b) sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die juristische Person, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen;

    c) sie verfügt über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;

    d) sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;

    e) sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

    f) sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmäßigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie — auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten — auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;

    g) sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und ihrer Geschäftsleitung müssen, zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen.

    h) Ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

    i) Jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer.

    (3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche dieser Kategorien von Einrichtungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 als Verwahrstelle tätig sein können.

    (4) Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor dem 18. März 2016 eine Einrichtung, die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum 18. März 2018 eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

     

    Artikel 31

    Der Herkunftsmitgliedstaat einer jeden Investmentgesellschaft erlässt Aufsichtsregeln, die eine Investmentgesellschaft, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, fortwährend einzuhalten hat.

    Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der Investmentgesellschaft — vor, dass die betreffende Investmentgesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der Investmentgesellschaft gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Feil, IT-Sicherheit 6/2012, 58 (Videoüberwachung, physische Sicherheit)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)