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VerkStatG - Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz)


VerkStatG - Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Bundesrecht
Rechtsakt Gesetzlich


  • Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz)
    VerkStatG
    § 28 I

    § 28 Übermittlungsregelung

    (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Güterverkehr Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

    (2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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