BremHaSiG - Bremisches Hafensicherheitsgesetz
BremHaSiG - Bremisches Hafensicherheitsgesetz |
Sektor | Transport und Verkehr |
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Branche | Seeschifffahrt |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Bremen |
Rechtsakt | Gesetzlich |
BremHaSiG
§§ 8 II S.2; 11 V; 13 II; 14 III; 18; 20 I; 21 I§ 8
Anwendungsbereich, Ausnahmen(1) Die §§ 9 bis 14 finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen
1. Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die §§ 9 bis 14 auch auf diejenigen Hafenanlagen Anwendung finden, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Code durchgeführten Risikobewertung treffen.
§ 11
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 10 Abs. 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts B/16 des ISPS-Code abzufassen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Gestaltungsmerkmale des Plans zur Gefahrenabwehr und
2. für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen Dritten mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird.
(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die nach dem Plan zur Gefahrenabwehr ihm obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Die Anpassung der Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen hat durch den Betreiber der Hafenanlage unverzüglich, bei einem Wechsel von Gefahrenstufe 1 nach Gefahrenstufe 2 in maximal zwölf Stunden zu erfolgen.
(6) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu gewähren. Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abschnitt B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Code aus.
(7) Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnamen gemäß Absatz 6 teilzunehmen.
(8) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nicht vor oder sind die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach § 8 Abs. 1 untersagen.
§ 13
Kommunikation(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs, das den Vorschriften von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegt und einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß der Bremischen Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
1. Anlaufreferenznummer;
2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
3. Name der anzulaufenden Hafenanlagen, falls bekannt;
4. allgemeine Beschreibung der Ladung gemäß Kategorie:
Container, Fahrzeuge, konventionelles Stückgut, Massengut, in Ballast;
5. Name des Beauftragten zur Gefahrenabwehr des Unternehmens (CSO) und 24 Stunden-Kontaktdaten;
6. Angabe, ob sich gültiges Ship Security Certificate (ISSC) an Bord befindet:
a) befindet sich an Bord kein ISSC ist der Grund für das Fehlen anzugeben,
b) befindet sich an Bord ein ISSC ist die ausstellende Behörde oder die Stelle, die das ISSC anerkannt hat, anzugeben,
c) das Ende der Gültigkeit des ISSC;
7. Angabe, ob sich ein genehmigter Gefahrenabwehrplan an Bord befindet;
8. Angabe der aktuellen Gefahrenstufe des Schiffes;
9. Auflistung der letzten 10 Hafenanlagen unter Angabe von:
a) der Liegezeit an der jeweiligen Hafenanlage,
b) der Gefahrenstufe des Schiffes an der jeweiligen Hafenanlage,
c) der Schiff zu Schiffsaktivitäten an der jeweiligen Hafenanlage,
d) weitere Angaben zur jeweiligen Hafenanlage.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldeverantwortlichen bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
§ 14
Sicherheitserklärung(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Code ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Einzelheiten der Abgabe einer Sicherheitserklärung für folgende Fälle zu regeln:
1. im Falle des Absatz 1 erfolgt ein regelmäßiger Schiffsverkehr;
2. es besteht ein über die Gefahrenstufe 1 nach Abschnitt A/2.1.9 des ISPS-Code hinausgehender Gefahrenzustand;
3. ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff liegt an einem Warteplatz;
4. ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff betreibt mit einer Hafenanlage Umschlag, die noch nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 18 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständige Behörde darf die nach § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten nur für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Daten im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind besonders zu sichern.
§ 20 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung
(1) Werden dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in § 16 Abs. 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie die nach § 19 Abs. 2übermittelten Daten speichern. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in § 19 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
(2) Begründen die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(3) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist von den in § 16 Abs. 1 genannten Personen spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung erneut zu beantragen.
§ 21 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Behörde
a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 aufnimmt,
b) nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 aufgenommen; während der zweijährigen Frist ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken;
2. von den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beteiligten Behörden der Freien Hansestadt Bremen
a) im Fall der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Ablauf der Löschungsfristen aus Nr. 1; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Behörden über die vorzunehmende Löschung;
b) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.
(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen verwendet werden.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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Ergebnis 1
DIN EN IEC 61162-460:2019-02
Deutsch: Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen - Teil 460: Mehrere Datensender und mehrere Datenempfänger - Ethernet-Verbund - Funktionale und Informationssicherheit (IEC 61162-460:2018); Englische Fassung EN IEC 61162-460:2018
Englisch: Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Digital interfaces - Part 460: Multiple talkers and multiple listeners - Ethernet interconnection - Safety and security (IEC 61162-460:2018); English version EN IEC 61162-460:2018