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BremHafenBetrG - Bremisches Hafenbetriebsgesetz


BremHafenBetrG - Bremisches Hafenbetriebsgesetz

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Bremen
Rechtsakt Gesetzlich

  • § 9 Datenverarbeitung und Datenschutz

     

    (1) Die Hafenbehörde darf zur Erfüllung der nach

    1. diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

    2. dem Gefahrgutbeförderungsrecht und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

    3. dem Seeaufgabengesetz und dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

    4. dem Gesetz vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

    5. der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen und

    6. dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz

    bestimmten Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

    (2) Die Datenverarbeitung dient der Steuerung und Überwachung des Schiffsverkehrs, der Überwachung von Umschlagsvorgängen einschließlich des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen, der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, der Steuerung und Überwachung der Schiffsabfallentsorgung sowie der Festsetzung von Hafengebühren.

    (3) Zu Zwecken der Hafenverwaltung und Hafenentwicklung sowie zur Gewährleistung der Hafensicherheit darf die Hafenbehörde statistische Daten über Schiffsbewegungen und über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt verarbeiten.

    (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann unter den Voraussetzungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung im Abrufverfahren oder im gemeinsamen Verfahren erfolgen.

    (5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

    1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

    2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden die personenbezogenen Daten voraussichtlich erneut benötigt, dürfen sie bis zu zwei Jahre nach ihrer letzten Nutzung gespeichert bleiben, wenn offensichtlich ist, dass die Speicherung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Speicherung ihre Einwilligung verweigern würde.

    (6) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Übermittlung.

    (7) Soweit in diesem Gesetz und in den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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