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HafenSG - Hafensicherheitsgesetz


HafenSG - Hafensicherheitsgesetz

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Hamburg
Rechtsakt Gesetzlich

  • § 7 Plan und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

    (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage hat gemäß Teil A Nummer 16 des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise des Teil B Nummer 16 des ISPS-Codes einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

    (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe sind die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Maßnahmen durch die Betreiberin oder den Betreiber der betreffenden Hafenanlage unverzüglich anzupassen.

    (3) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber einer Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnahmen gemäß Satz 1 teilzunehmen.

    (4) Die zuständige Behörde stellt der Betreiberin oder dem Betreiber einer Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Teil B Nummern 16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B Anhang 2 des ISPS-Codes aus.

    (5) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht vor oder werden die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage der Betreiberin oder dem Betreiber der betreffenden Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, ist die Abfertigung von Schiffen gemäß Teil A Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

    (6) Eine Hafenanlage darf nur von den hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers einer Hafenanlage betreten werden.

     

    § 11 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

    (1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen nach § 10 erstellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2005/65/EG den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren.

    (2) Der Plan zur Gefahrenabwehr wird durch die zuständige Behörde spätestens nach fünf Jahren überprüft.

    (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber sowie die oder der Nutzungsberechtigte eines im Hafen gelegenen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer im Hafen gelegenen Anlage oder schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die ihr beziehungsweise ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen durchzuführen.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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