WVHaSiG M-V - Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz)
WVHaSiG M-V - Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz) |
| Sektor | Transport und Verkehr |
|---|---|
| Branche | Seeschifffahrt |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Mecklenburg-Vorpommern |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz)
WVHaSiG M-V
§§ 8 I 1; 10; 13 (insbes. III u.V); 14 (insbes. V); 15; 16
§ 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb
(1) Der Betreiber eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle oder eines Fährverkehrs im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Hafenbehörde kann bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn hiervon befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.
§ 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu der Ausführung von SOLAS XI-2, des ISPS-Codes, der EG-Hafenanlagenverordnung und der EG-Hafenrichtlinie Bestimmungen zu erlassen über
1. den Geltungsbereich,
2. die Definition der Hafenanlagenbetreiber,
3. die Bewertung von Risiken in Häfen und Hafenanlagen, den Inhalt und Umfang der Pläne zur Gefahrenabwehr, deren Fortschreibung bei Feststellung von Schwachstellen und bei Veränderungen des Hafens, die Mindestanforderungen an die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für bestimmte Arten von Hafenanlagen, die Mindestmerkmale der von den Hafenbediensteten und anderen Personen für den Zugang und das Betreten der Häfen und Hafenanlagen zu nutzenden Identitätsnachweise und die Inhalte des von dem Hafenanlagenbetreiber einzurichtenden Systems für die Kontrolle des Zugangs zu Häfen und Hafenanlagen, die Modalitäten der Anpassung der Gefahrenabwehrmaßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen,
4. Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen, die Zulassung von Schulungseinrichtungen, die eine Ausbildung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen durchführen, sowie das Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an einer solchen Schulung,
5. die Anerkennung von Stellen zur Gefahrenabwehr,
6. Sicherheitserklärungen gemäß dem ISPS-Code zwischen den Sicherheitsbeauftragten der Schiffe und den zur Gefahrenabwehr Beauftragten der Hafenanlagenbetreiber,
7. Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Zuverlässigkeit der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, insbesondere die Anforderungen an den Antragsinhalt, sowie die Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit,
8. Kosten.
(2) Die Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, die von ihr beauftragten Dritten und mit Zustimmung und in Begleitung eines Mitarbeiters der Hafensicherheitsbehörde sowie die zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften als Inspekteure für die Gefahrenabwehr in Häfen oder in Hafenanlagen ausgewiesenen Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft sind berechtigt, die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenanlagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Hafenrichtlinie fallen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen, Einsicht in hafensicherheitsrelevante und ISPS-Code-relevante Unterlagen zu nehmen und die dem Betreiber des Hafens oder der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Polizei darf in den örtlichen Bereichen nach § 1 Nr. 4 zur Verhütung der Gefahr eines terroristischen Anschlages Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.
§ 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in einem Hafen oder in einer Hafenanlage eingesetzt werden oder werden sollen,
2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des ISPS-Codes eingesetzt werden oder werden sollen, und deren Vertreter,
3. weitere Personen, die
a) an der Erstellung einer Risikoanalyse oder eines Planes zur Gefahrenabwehr in dem Hafen oder in der Hafenanlage mitwirken oder
b) aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu einer Risikobewertung oder zu einem Plan zur Gefahrenabwehr haben oder
c) in besonderen Sicherheitsbereichen eines Hafens eingesetzt werden oder werden sollen,
soweit die Hafensicherheitsbehörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Dieser Antrag ist über das Unternehmen oder die Behörde, bei welchem bzw. welcher der Betroffene eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt oder ausüben soll, an die Hafensicherheitsbehörde zu richten. Der Betroffene ist durch die Hafensicherheitsbehörde bei Antragstellung über
1. den Zweck und Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
2. die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 beteiligten Stellen,
3. die Übermittlungsempfänger nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie
4. seine Pflichten nach Absatz 3 Satz 1
zu unterrichten und über seine Rechte nach Absatz 3 Satz 2 zu belehren. Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene
1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedsstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.
(3) Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit die Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
(5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen, die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen keinen Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr oder zu den besonderen Sicherheitsbereichen erhalten.
(6) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zu keinen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen geführt hatte, Tatsachen bekannt, die die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Frage stellen können, hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit im erforderlichen Umfang von Amts wegen neu zu überprüfen. Unabhängig von Satz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung vier Jahre nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2 neu zu beantragen.
§ 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde
1. die Identität des Betroffenen überprüfen,
2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
3. Anfragen bei dem Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, bei dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
4. bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6. bei den in den anderen Ländern für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne des Artikels 13 der EG-Hafenanlagenverordnung und des Artikels 16 der EG-Hafenrichtlinie zuständigen Behörden nach dort vorliegenden Erkenntnissen zum Betroffenen nachfragen.
Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ersucht bei Anfragen der Hafensicherheitsbehörde zu ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister.
(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Hafensicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(3) Werden den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 einbezogenen, in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 13 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs nach Prüfung im Einzelfall auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder zur Aufklärung von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten die Hafensicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach Absatz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.
(5) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde. Die Daten sind vom sonstigen Datenbestand der Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriff besonders zu schützen.
(6) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(7) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. von der Hafensicherheitsbehörde
a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufnimmt,
b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufgenommen,
2. von den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 beteiligten Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern
a) unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung,
b) im Falle der nach Absatz 3 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die beteiligten Behörden über die Löschung.
In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(8) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.
(9) Durch diese Bestimmungen wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 15 Bewertung der Zuverlässigkeit
(1) Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen grundsätzlich, wenn
1. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
2. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
3. er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) oder in Sicherheitsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches) untergebracht war,
4. er geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist,
5. vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen für ihn ein rechtlicher Betreuer im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wurde oder
6. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Hinblick auf seinen Einsatz gemäß § 13 Abs. 1 bei einer Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Straftaten, bei einer Verurteilung, die länger als zehn Jahre zurückliegt oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht
1. laufende oder abgeschlossene Strafverfahren,
2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
3. tatsächliche Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Organisation, im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder das Unterhalten von Kontakten zu solchen Organisationen,
4. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergeben,
5. Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit.
(3) In der Regel bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn
1. der Betroffene in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat
a) zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe,
b) einer Geldstrafe mit mindestens 90 Tagessätzen oder
c) zu mehreren Geldstrafen
verurteilt wurde oder
d) die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Betroffenen gemäß § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt wurde oder
2. der Betroffene
a) Mitglied in einem Verein war oder ist, der nach § 3 des Vereinsgesetzes als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt, sofern die Mitgliedschaft nicht vor mehr als zehn Jahren beendet wurde,
b) Mitglied in einer Partei war oder ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht gemäß § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, sofern die Mitgliedschaft nicht vor zehn Jahren beendet wurde,
c) einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
d) innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Gewahrsam war.
§ 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung
(1) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse.
(2) Dem Betroffenen ist von der Hafensicherheitsbehörde über die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten. Die Regelungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), finden Anwendung.
(3) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Unternehmen oder die Behörde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 über das Ergebnis der Überprüfung des Betroffenen.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet auf Ersuchen die jeweils zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
-
Ergebnis 1
DIN EN IEC 61162-460:2019-02
Deutsch: Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen - Teil 460: Mehrere Datensender und mehrere Datenempfänger - Ethernet-Verbund - Funktionale und Informationssicherheit (IEC 61162-460:2018); Englische Fassung EN IEC 61162-460:2018
Englisch: Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Digital interfaces - Part 460: Multiple talkers and multiple listeners - Ethernet interconnection - Safety and security (IEC 61162-460:2018); English version EN IEC 61162-460:2018