Cybersecurity Navigator Login

HGGVO M-V - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung)


HGGVO M-V - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

    Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird.



    § 12 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag

    (1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zu gewährleisten, dass jeder Führer eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste besonders unterrichtet wird.

    (2) Die vom Umschlag gefährlicher Güter betroffenen Bereiche des Hafens sind vor dem Zutritt unbefugter Personen zu sichern.

    (3) Der Umschlag und die Beförderung gefährlicher Güter dürfen nur unter verantwortlicher Aufsicht einer vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage zu beauftragenden sachkundigen Aufsichtsperson erfolgen. Diese Aufsichtsperson ist der Hafenbehörde zu benennen.

    (4) Der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson darf den Umschlag gefährlicher Güter erst dann zulassen, wenn an Bord und an Land alle zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Beim Gefahrgutumschlag von Flüssigkeiten und Gasen sind über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen die amtlichen Prüflisten nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [ADNR] vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. II S. 26) und Anlageband, und den Internationalen Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und Terminals zu führen, die von dem Schiffsführer oder von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben sind. Diese Prüflisten sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei vorzulegen und drei Monate durch den Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage aufzubewahren.

    (5) Der Führer eines Wasserfahrzeuges hat neben den für den Hafen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nach der Prüfliste insbesondere folgende Sicherheitsvorkehrungen für den Umschlag zu treffen:

    1. Der Fahrzeugführer oder eine andere durch ihn beauftragte sachkundige Person muss den Umschlag der gefährlichen Güter überwachen.

    2. Während des Umschlages explosiver, brennbarer oder radioaktiver Güter darf das Fahrzeug nicht bebunkert werden.

    3. An Bord sind während des Umschlags geeignete Feuerlöschmittel, Neutralisierungs- und Absorptionsmittel sowie Mittel für die Erste Medizinische Hilfe verfügbar zu halten.



    § 14 Anlagen und Geräte

    (1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage darf beim Umschlag gefährlicher Güter nur geeignete Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwenden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört, dass die verwendeten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge keine sicherheitstechnischen Mängel haben dürfen, vorgeschriebene Wartungs- und Prüfungsintervalle eingehalten werden und hierüber ein Nachweis geführt wird, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

    (2) Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Anlagen und Geräte untersagen oder von der Erfüllung von Auflagen oder von dem Nachweis von Eigenschaften abhängig machen, zum Beispiel Ausrüstung mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen oder Festlegung von Prüffristen oder Prüfbedingungen.


    § 17 Anzeigepflicht

    (1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten bemerkt, hat diese dem Schiffsführer oder dem sonst für den Umschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erforderlichen Maßnahmen gegen die Ausweitung der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu treffen. Er hat die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu unterrichten.

    (2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer oder der für den Umschlag Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner unverzüglich die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei zu unterrichten.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    DIN EN IEC 61162-460:2019-02