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HafVO M-V - Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung)


HafVO M-V - Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 6 Grundregel für das Verhalten im Hafen

    Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet sind und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.



    § 9 Erlaubnis zum Einlaufen

    (1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Fahrzeuge, die

    1. zu sinken drohen, brennen oder bei denen Brandverdacht besteht oder nicht mit Sicherheit feststeht, dass ein Brand völlig gelöscht ist,

    2. wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden oder behindern können,

    3. zum Verschrotten bestimmt sind,

    4. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971 (BGBl. 1971 II S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), unterliegen

    5. mit Kernenergie angetrieben werden,

    6. undichte Behälter mit sich führen, die Stoffe enthalten, welche zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen können,

    7. Ladung an Bord haben, die im Verfahren der In-Transitbegasung behandelt wurde.

    (2) Erleidet ein Fahrzeug nach dem Einlaufen in den Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder tritt eine der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.

    (3) Die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei kann das Verlassen des Hafens anordnen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben ist.


    § 13 Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen

    (1) Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebes, bei Feuer im Hafengebiet und auf Wasserfahrzeugen sowie bei Unfällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte, ferner bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jeder Hafenbenutzer unverzüglich die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei zu unterrichten. Von Wasserfahrzeugen kann in Notfällen durch ein anhaltendes Schallsignal um Hilfe gerufen werden.

    (2) Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Wasser gefallen sind und den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden, sind von den für das Laden oder Löschen Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Ist das nicht möglich, so haben die Verantwortlichen für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.
     


    § 14 Allgemeine Sicherheitsvorschriften

    (1) Es ist verboten

    1. das Hafengebiet anders als über die öffentlichen Zugänge zu betreten oder zu befahren,

    2. in Lagergebäuden, Hallen, Schuppen und an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Stoffe umgeschlagen oder vorübergehend abgestellt werden, zu rauchen oder andere Zündquellen zu unterhalten,

    3. in der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen oder Gefäßen, in denen solche Stoffe gehältert werden, zu löten, zu schweißen, zu rauchen oder mit sonstigen Zündquellen zu hantieren,

    4. Wasserentnahmestellen und Hafengewässer unbefugt zu benutzen, insbesondere Wasser zum Reinigen von Fahrzeugen, Containern und Kaiflächen zu entnehmen,

    5. in den Hafengewässern außerhalb der für den Badebetrieb freigegebenen Fläche zu baden,

    6. Öl, ölhaltiges Wasser oder sonstige Wasserschadstoffe in die Hafengewässer einzuleiten,

    7. feste Stoffe jeder Art, insbesondere Verladerückstände und feste Abfälle, über Bord zu werfen oder im Hafengebiet abzulagern,

    8. Verladeanlagen, Bahngleise oder Fahrzeuge unbefugt zu betreten,

    9. Waagen zu überfahren und sich im Arbeitsbereich von Kränen und ähnlichen Geräten aufzuhalten,

    10. Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu nutzen oder in Betrieb zu setzen,

    11. Feuerlösch- oder Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen,

    12. Abdeckplatten aufzuheben oder zu verstellen,
       

    13. eine Eisdecke der Hafengewässer unbefugt zu betreten,

    14. die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen bestimmten Einrichtungen sowie die Zugänge zu verstellen oder sonst die Nutzung zu behindern oder

    15. unbefugt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

    (2) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde bedarf, wer beabsichtigt,

    1. Stapelläufe, Wettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke oder andere Veranstaltungen durchzuführen,

    2. Leuchtzeichen, auffallende Tafeln, Schilder oder Werbeanlagen jeder Art anzubringen, soweit dadurch der Hafenbetrieb beeinträchtigt werden kann oder

    3. Arbeiten durchzuführen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu beeinträchtigen. Hierzu gehören insbesondere Bergungs- oder Taucherarbeiten sowie Verschrottungsarbeiten und Reparaturen.

    (3) Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt. Die Hafenbehörde kann das Auslegen von Fischereigeräten und die Ausübung des Fischfanges durch allgemeine Anordnungen oder Einzelverfügung örtlich und zeitlich beschränken, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
     


    § 22a Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen

    (1) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von speziell für die Kraftstoffart zugelassenen ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden oder in speziell dafür zugelassenen Tankcontainern oder Kraftstoffkanistern an Bord gebracht werden.

    (2) Das Bunkern von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen ist ausschließlich mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die Hafenbehörde kann Vorkehrungen für die allgemeine Sicherheit anordnen, die den mit dem Bunkervorgang verbundenen Risiken angemessen sind.

    (3) Vor Übernahme oder Übergabe von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung sind alle Maßnahmen zum vorbeugenden Gewässerschutz gemäß den gesetzlichen und technischen Vorschriften zu treffen.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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