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HaSiVO M-V - Verordnung zur Hafen- und Hafenanlagensicherheit inMecklenburg-Vorpommern(Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung)


HaSiVO M-V - Verordnung zur Hafen- und Hafenanlagensicherheit inMecklenburg-Vorpommern(Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 3 Risikobewertung

    (1) Die Risikobewertung für eine Hafenanlage und deren regelmäßige Überprüfung richten sich nach der EG-Hafenanlagenverordnung und werden gemäß Abschnitt A 15 des ISPS-Codes von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.

    (2) Der Hafenanlagenbetreiber ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei

    1. einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage,

    2. Änderung der Verkehre oder der Umschlagsgüter,

    3. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder des Sicherheitsregimes.

    (3) Die Risikobewertung für einen Hafen und deren regelmäßige Überprüfung richten sich nach der EG-Hafenrichtlinie. Die Risikobewertung wird von der Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen durchgeführt und von der Hafensicherheitsbehörde genehmigt.

     

     

    § 4 Plan zur Gefahrenabwehr

    (1) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine Fortschreibung richten sich nach der EG-Hafenanlagenverordnung. Er ist vom Hafenanlagenbetreiber zu erstellen und fortzuschreiben. Die Hafensicherheitsbehörde überprüft und genehmigt den Plan.

    (2) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Fortschreibung richten sich nach der EG-Hafenrichtlinie. Er ist von der Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen zu erstellen und fortzuschreiben. Die Hafensicherheitsbehörde überprüft und genehmigt den Plan.

    (3) Der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde bedürfen auch wesentliche Änderungen des Planes zur Gefahrenabwehr. Wesentliche Änderungen des Planes liegen vor, wenn inhaltlich bedeutsame Veränderungen am Sicherheitsregime vorgenommen werden oder werden sollen. Im Zweifelsfall entscheidet die Hafensicherheitsbehörde, ob eine Änderung ihrer Genehmigung bedarf.

    (4) Sonstige Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr sind der Hafensicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sonstige Änderungen liegen beispielsweise vor, wenn verantwortliche Personen wechseln oder sich Bezeichnungen, Anschriften oder Erreichbarkeiten ändern.

    (5) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht vor oder werden die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Hafenanlagenbetreiber obliegenden Maßnahmen von diesem nicht durchgeführt, kann die Hafensicherheitsbehörde dem Hafenanlagenbetreiber die Abfertigung von Schiffen untersagen, auf welche die EG-Hafenanlagenverordnung Anwendung findet.

     

     

    § 5 Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen

    (1) Die Hafensicherheitsbehörde legt nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes die Gefahrenstufe für die Hafenanlage fest. Mit der Festlegung der Gefahrenstufe legt die Hafensicherheitsbehörde die Frist zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen fest.

    (2) Der Hafenanlagenbetreiber hat die im Gefahrenabwehrplan für die festgelegte Gefahrenstufe vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Die Hafensicherheitsbehörde ist berechtigt, vom Gefahrenabwehrplan abweichende Maßnahmen anzuordnen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist oder geboten erscheint.

    (3) Der Hafenanlagenbetreiber hat die Umsetzung der mit dem Wechsel der Gefahrenstufe verbundenen Maßnahmen der Hafensicherheitsbehörde zu melden. Er hat die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn und aus welchen Gründen festgelegte Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt werden können.

     

    § 6 Identitätsnachweise

    (1) Alle Personen, die dauerhaft Zutritt zu einer Hafenanlage haben, welche der EG-Hafenanlagenverordnung unterfällt, sind mit Identitätsnachweisen auszustatten, die mindestens

    1. das Lichtbild des Inhabers,

    2. den Vornamen, den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers sowie

    3. den Geltungsbereich des Identitätsnachweises

    enthalten müssen.

    (2) Personen, welche sich nur zeitweilig in den in Absatz 1 genannten Bereichen aufhalten, sind mit Besucherausweisen auszustatten, welche mindestens den räumlichen Geltungsbereich enthalten müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass die An- und Abmeldung sowie die Identität des Besuchers erfasst wird und dem jeweiligen Besucherausweis eindeutig zugeordnet werden kann.

     

     

    § 7 Zugangskontrollen

    Das Zugangskontrollverfahren ist im Gefahrenabwehrplan zu regeln. Es ist so zu gestalten, dass ein unbemerktes Betreten oder Befahren der Hafenanlage durch Unbefugte sicher ausgeschlossen wird.

     

     

    § 8 Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und Häfen

    (1) Der Hafenanlagenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage hat insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A 17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen.

    (2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss die Anforderungen nach Abschnitt A 18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 13 bis 16 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes nachweisen.

    (3) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr erfüllt gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist, die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen.

    (4) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen muss die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 13 bis 16 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes nachweisen.

     

    § 9 Schulungseinrichtungen

    (1) Die Ausbildung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß Abschnitt A 18.1 des ISPS-Codes hat an einer zu diesem Zweck anerkannten Schulungseinrichtung zu erfolgen. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine Bescheinigung der Schulungseinrichtung. Teilnahmebescheinigungen von anerkannten Schulungseinrichtungen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns können durch die Hafensicherheitsbehörde anerkannt werden.

    (2) Die Hafensicherheitsbehörde kann auf Antrag eine Schulungseinrichtung im Sinne von Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

     

    § 10 Anerkennung von Stellen zur Gefahrenabwehr

    Die Hafensicherheitsbehörde kann auf Antrag Einrichtungen als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach ISPS-Code anerkennen. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

     

     

    § 11 Sicherheitserklärung

    (1) Die Erstellung einer Sicherheitserklärung richtet sich nach Abschnitt A 5.1 des ISPS-Codes. Die Sicherheitserklärung ist für die Hafenanlage durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu zeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Im begründeten Einzelfall kann die Hafensicherheitsbehörde anordnen, dass eine Sicherheitserklärung zwischen einer Hafenanlage und einem Schiff zu erstellen ist.

    (3) Soweit ein Schiff, welches der EG-Hafenanlagenverordnung unterfällt, an einer Hafenanlage abgefertigt wird oder werden soll, für welche kein genehmigter Gefahrenabwehrplan vorliegt, ist eine Sicherheitserklärung zu erstellen.

    (4) Für eine Hafenanlage, für welche kein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage benannt oder verfügbar ist, zeichnet die Hafensicherheitsbehörde die Sicherheitserklärung. Die Hafensicherheitsbehörde kann auch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer anderen Hafenanlage mit der Erstellung der Sicherheitserklärung beauftragen. Die anfallenden Kosten trägt der Hafenanlagenbetreiber, in dessen Hafenanlage das Schiff abgefertigt wird oder werden soll.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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