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HafVO - Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein(Hafenverordnung)


HafVO - Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein(Hafenverordnung)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Seeschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Schleswig-Holstein
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 6 Zusammenarbeit und Informationspflicht

    (1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Polizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:

    1. Gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/16/EG gemeldete Informationen

    2. Informationen über Schiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG , der Richtlinie 2000/59/EG 2) der Richtlinie 2002/59/EG 3) oder der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 4) erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;

    3. Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der §§ 7 und 8 der Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), ausgelaufen sind;

    4. Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden;

    5. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 2.

    (2) Erhält die Hafenbehörde Kenntnis davon, dass ein Schiff im Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischem Format die zuständigen Kontrollbehörden unter folgenden Angaben:

    1. Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge des Schiffes,

    2. letzter Anlaufhafen und Bestimmungshafen,

    3. Uhrzeit der Ankunft im Hafen und der geplanten Zeit des Auslaufens,

    4. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

    Unbeschadet der Informationspflicht an die zuständige Behörde kann zusätzlich die Polizei unterrichtet werden.



    § 7 Bekanntmachungen

    Allgemeinverbindliche rechtswirksame Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen der Hafenbehörde, die nicht nur bestimmte Personen betreffen und für einen bestimmten Fall gelten, sind an geeigneten, jeder Hafenbenutzerin oder jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stellen im Hafengebiet auszuhängen. Sie können zusätzlich in einem geeigneten Hafeninformationssystem bekannt gemacht werden. Die Verordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), bleibt unberührt.



    § 8 Grundregel für das Verhalten im Hafen

    Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit im Hafen und der sichere Betrieb des Hafens und seiner Einrichtungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit des Fahrzeugbetriebs sowie die Belange des Umweltschutzes gewährleistet sind, und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Fahrzeugführung ist für das ordnungsgemäße Verhalten im Sinne des Satzes 1 für alle auf dem Fahrzeug befindlichen Personen verantwortlich.

     


    § 13 Meldepflicht

    (1) Von der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigten sind der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vor Ankunft des Wasserfahrzeuges, spätestens nach Verlassen des letzten Hafens, zu melden:

    1. Die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit,

    2. der Ankunftstiefgang und der voraussichtliche Abgangstiefgang im Frischwasser,

    3. die größte Länge und Breite des Wasserfahrzeuges,

    4. Antriebsart und besondere Manövriereinrichtungen,

    5. Eigenschaften des Wasserfahrzeuges, die für das Einlaufen oder Liegen Sondermaßnahmen erforderlich machen können,

    6. Umschlagsbetrieb, Art und Menge der zu ladenden oder löschenden Ladung.

    Die Angaben sind vor Ankunft des Wasserfahrzeuges zu berichtigen, wenn sich gegenüber der ersten Meldung Abweichungen ergeben. Die Fahrzeugführung oder deren Bevollmächtigte haben das Wasserfahrzeug rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann bei Schiffen, die nach einem mit ihr abgestimmten Fahrplan verkehren, für die Schiffsmeldung abweichende Regelungen treffen oder ganz auf sie verzichten.

    (2) Von der Schiffsführung oder von der von ihr beauftragten Stelle sind unverzüglich nach Schiffsankunft der Hafenbehörde Rechnungsempfänger, Vermessung der Wasserfahrzeuge, Menge und Art der geladenen Ladung und gegebenenfalls die Passagierzahl aufzugeben. Die oder der zur Meldung Bevollmächtigte muss in der Lage sein, ausreichende Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Form der Meldung bestimmt die Hafenbehörde. Sie kann einzelne Wasserfahrzeuge von der Meldepflicht befreien, wenn eine entsprechende Datenübermittlung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Hafenbehörde kann die Meldepflicht erweitern, einschränken oder auf sie verzichten.

    (3) Die Meldepflicht entfällt für im Inland beheimatete

    1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,

    2. Rettungs-, Feuerlösch- und Lotsenfahrzeuge,

    3. Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen und

    4. Schleppfahrzeuge, die ohne einen Liegeplatz zu beanspruchen, Schiffe lediglich ein- oder ausbringen oder die regelmäßig in dem betreffenden Hafen bugsieren.

    (4) Schiffsführungen oder jede andere vom Betreiber eines Schiffes ordnungsgemäß ermächtigte Person, die Meldeverpflichtungen nach der Richtlinie 2010/65 erfüllen, müssen dies durch die Abgabe einer elektronischen Meldung an das NSW („einziges nationales Fenster“) tun. Die erforderlichen Angaben sind jeweils unter der Verwendung der vom NSW vergebenen Anlaufreferenznummer („Visit-ID“) und des UN/LOCODE des Anlaufhafens zu übermitteln. Die Meldepflichten gelten als erfüllt, wenn innerhalb der vorgegebenen Fristen die Angaben der vom NSW vorgegebenen Meldeklassen elektronisch an das NSW übermittelt wurden. Schiffsführungen und deren Beauftragte können sich dazu eines im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) veröffentlichten Hafeninformationsdienstes bedienen.


    § 32 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1 , die

    1. an der Bundeswasserstraße Elbe-Lübeck-Kanal liegen,

    2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und

    3. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.

    (2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

    (3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführung, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Schleusen, Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Personal in Flottenmanagement-, Verlade-, Absand-, Empfangs-, Frachtmakler- und Ausrüstungsunternehmen.

    (4) Betreiber eines Hafens im Sinne dieses Teils ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Kommen als Betreiber eines Hafens mehrere Rechtsträger in Betracht, wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Einzelfall von der zuständigen Hafenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.


    § 33 Pflichten

    (1) Der Hafenbetreiber stellt sicher, dass

    1. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,

    2. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,

    3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und

    4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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    DIN EN IEC 61162-460:2019-02