ADN
Punkte 1.4.1; 1.4.2.1.2; 1.4.3.4; 1.5.2.2.2; 1.8.1.4.1; 1.8.1.4.2; 1.8.3.3; 1.10.3.3; 7.2.4.16.2; 9.1.0.40.2.6 e)
Kapitel 1.4
Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und
bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls
die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADN einzuhalten.
1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit
unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
1.4.1.3 Das ADN kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der
Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen
sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen
Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte, z. B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person
im Angestelltenverhältnis ist.
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem. 1 Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind,
können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.
Bem. 2 Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
1.4.2.1 Absender
1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADN entsprechende
Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere
a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADN klassifiziert und zur Beförderung
zugelassen sind;
b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabellen des Teils 3 zu liefern;
c) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der
betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in einer der internationalen Regelungen vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind oder nur Schiffe oder Tankschiffe zu
verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind;
d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 46
e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, Kesselwagen,
Wagen mit abnehmbaren Tanks und Batteriewagen) oder ungereinigte leere Fahrzeuge, Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den
Vorschriften des ADN entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und
e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
1.4.2.2 Beförderer
1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADN zur Beförderung zugelassen
sind;
b) sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden,
dass die vorgeschriebenen Unterlagen auf dem Schiff mitgeführt werden oder, wenn anstelle
der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder
des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel,
keine Undichtheiten oder Risse aufweist, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;
d) sicherzustellen, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, damit das Schiff in Notfällen
verlassen werden kann, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist;
Bem. Vor einem Umschlag hat der Beförderer in Absprache mit dem Betreiber der landseitigen
Einrichtung die Verfügbarkeit der Evakuierungsmittel zu klären.
e) sich zu vergewissern, dass das Schiff nicht überladen ist;
f) (bleibt offen);
g) dem Schiffsführer die schriftlichen Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die
in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen an Bord mitgeführt werden;
h) sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht
sind;
i) sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäume oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden;
j) dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste gemäß Absatz 1.16.1.2.5 fristgerecht den relevanten
Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C angepasst wird.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Schiffes oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a) und b) auf die ihm von anderen
Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN fest,
so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 47
1.4.2.2.4 (bleibt offen)
1.4.2.2.5 (bleibt offen)
1.4.2.3 Empfänger
1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern
und vor, während oder nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADN
eingehalten sind.
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere
a) (gestrichen)
b) die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von
Schiffen vorzunehmen;
c) (gestrichen)
d) (gestrichen)
e) (gestrichen)
f) (gestrichen)
g) (gestrichen)
h) (gestrichen)
1.4.2.3.2 (gestrichen)
1.4.2.3.3 (gestrichen)
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten
der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen
oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem
ADN unterliegt.
1.4.3.1 Verlader
1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Verlader
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADN zur Beförderung
zugelassen sind;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur
Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen
Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt
für ungereinigte leere Verpackungen;
c) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Schiffe, Fahrzeuge, Wagen, Großcontainer oder
Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
d) hat nach dem Verladen von gefährlichen Gütern in Container die Vorschriften für die Gefahrenkennzeichnungen nach Kapitel 5.3 zu beachten;
e) hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung
der bereits im Schiff, Fahrzeug, Wagen oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten;
f) hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
g) (bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 48
1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.3.2 Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
a) die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
1.4.3.3 Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten:
Pflichten betreffend das Befüllen von Tanks (Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks,
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Kesselwagen, Batteriewagen):
Der Befüller
a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
b) hat sich zu vergewissern, dass bei Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten
ist;
c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
d) hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
g) hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften;
h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks
die jeweils nach dem Kapitel 5.3 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, Großzettel
(Placards) und Gefahrzettel sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe anzubringen;
Pflichten betreffend das Befüllen von Fahrzeugen, Wagen oder Containern mit festen gefährlichen
Gütern in loser Schüttung:
Der Befüller
i) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge, Wagen und Container und
gegebenenfalls ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und
dass die Beförderung der betroffenen gefährlichen Güter in loser Schüttung in diesen Fahrzeugen, Wagen oder Containern zugelassen ist;
j) hat nach dem Befüllen sicherzustellen, dass an den von ihm befüllten Fahrzeugen, Wagen oder
Containern die nach dem Kapitel 5.3 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, Großzettel
(Placards) und Gefahrzettel angebracht worden sind;
k) hat beim Befüllen von Fahrzeugen, Wagen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser
Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 des ADR oder RID sicherzustellen;
Pflichten betreffend das Befüllen von Ladetanks:
Der Befüller
l) (bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 49
m) hat vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ordnungsgemäß auszufüllen;
n) darf Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
o) hat, sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt 0 C eine
Heizinstruktion mitzugeben;
p) hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er
Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
q) hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
r) hat sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
s) hat sicherzustellen dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz
9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder
Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
t) hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen
bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung
oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
u) hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens oder Löschens eine ständige und
zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
Pflichten betreffend das Befüllen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung:
Der Befüller
v) hat, wenn die Sondervorschrift 803 Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren,
dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem
Schiffsführer Instruktionen zu erteilen;
w) darf das Schiff nur mit gefährlichen Gütern befüllen, deren Beförderung in loser Schüttung für
dieses Schiff zugelassen ist;
x) hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass
a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
b) die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des RID, ADR oder IMDG-Codes erfüllt;
c) eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder
seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
1.4.3.5 (bleibt offen)
1.4.3.6 (bleibt offen)
1.4.3.7 Entlader
Bem. In diesem Unterabschnitt umfasst das Entladen, wie in der Begriffsbestimmung für Entlader in Abschnitt 1.2.1 angegeben, das Absetzen, Entladen und Entleeren.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 50
1.4.3.7.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Entlader
a) hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit
den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
b) hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst
durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
c) hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten;
d) hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Beförderungsmittels oder Containers
(i) gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Beförderungsmittels oder Containers angehaftet haben;
(ii) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
e) hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;
f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern,
Fahrzeugen und Wagen keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 mehr sichtbar
sind;
g) hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
Zusätzliche Pflichten betreffend das Entladen von Ladetanks
h) hat vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 auszufüllen;
i) hat sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
j) hat sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz
9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder
Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
k) hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen
bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung
oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
l) hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige
Überwachung sichergestellt ist;
m) hat sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese
von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.
1.4.3.7.2 Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des
ADN entsprochen worden ist.
Maßnahmen zur Kontrolle und
zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften
1.8.1.1 Allgemeines
1.8.1.1.1 Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ADN stellen die Vertragsparteien sicher, dass ein repräsentativer Anteil
der Beförderungen gefährlicher Güter den vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften
nach Unterabschnitt 1.10.1.5 eingehalten sind.
1.8.1.1.2 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (siehe Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer
jeweiligen Verpflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung
der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
1.8.1.2 Kontrollverfahren
1.8.1.2.1 Für die in Artikel 4 Absatz 3 ADN vorgesehenen Kontrollen verwenden die Vertragsparteien die
vom Verwaltungsausschuss angefertigten Kontrolllisten*. Eine Ausfertigung dieser Liste wird dem
Schiffsführer ausgehändigt. Die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien können beschließen, weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden, wenn ihnen ein
Exemplar der Kontrollliste vorgelegt wird. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, spezifische oder detailliertere Kontrollen durchzuführen.
* Anmerkung des Sekretariats: Die Muster der Kontrolllisten können auf der Webseite der UNECE
konsultiert werden (http://www.unece.org/trans/danger/danger.html).
1.8.1.2.2 Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit wie möglich einen ausgedehnten Teil des Binnenwasserstraßennetzes.
1.8.1.2.3 Bei der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die
Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden.
1.8.1.3 Verstöße gegen die Vorschriften
Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere Verstöße
bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen festgestellt wurden, an einem von
den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt
werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
1.8.1.4 Kontrollen in Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen
1.8.1.4.1 Aus vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
1.8.1.4.2 Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 88
1.8.1.4.3 Probenentnahme
Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem beförderten Gut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Laboratorium
untersuchen zu lassen.
1.8.1.4.4 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
1.8.1.4.4.1 Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Vorschriften.
1.8.1.4.4.2 Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Schiff oder ein Unternehmen die
Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen
Behörden der Vertragspartei gemeldet werden, in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten
oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
1.8.1.4.4.3 Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der schwerwiegende oder wiederholte Verstöße
festgestellt worden sind, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
1.8.1.4.4.4 Die ersuchte Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße festgestellt worden sind, die gegebenenfalls gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden ergriffenen
Maßnahmen mit.
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes
Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse
fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien einander Amtshilfe
bei der Klärung des Falls.
1.8.3 Sicherheitsberater
1.8.3.1 Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen
umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater, nachstehend „Gefahrgutbeauftragter“ genannt, für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken
verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für
Unternehmen gelten,
a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf
(i) die Beförderung gefährlicher Güter erstrecken, die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1.7.1.4 oder des Kapitels 3.3, 3.4 oder 3.5 vollständig oder teilweise freigestellt
sind;
(ii) begrenzte Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Container erstrecken, die unter
den Grenzwerten des Unterabschnitts 1.1.3.6 des ADR oder des RID liegen;
(iii) begrenzte Mengen je Schiff erstrecken, die unter den Grenzwerten des Unterabschnitts
1.1.3.6 dieser Verordnung liegen, wenn Absatz (ii) keine Anwendung findet;
b) deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser
Beförderung zusammenhängenden Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 89
1.8.3.3 Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen
die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen
zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.
Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
- Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher
Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf
Verlangen vorzulegen.
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung
des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
- Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen
verwendete Material überprüft wird;
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu
Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des
Be- oder Entladens gefährden;
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter
oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung
gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
- Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher
Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;
- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel
mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser
Papiere und Ausrüstungen;
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen;
- Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2.
1.8.3.4 Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit
anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden
Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 90
1.8.3.5 Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten
Stelle auf Verlangen den Namen seines Sicherheitsberaters mit.
1.8.3.6 Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von
dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht
für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.
1.8.3.7 Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der
Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt.
1.8.3.8 Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei anerkannten Prüfung nachgewiesen
wird.
1.8.3.9 Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken
von Beförderungen gefährlicher Güter, eine ausreichende Kenntnis der anwendbaren Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden.
1.8.3.10 Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle
durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein.
Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein
und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:
- Kompetenz der Prüfungsstelle;
- Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten;
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;
- Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die
Gefahrgutbeauftragte beschäftigen.
1.8.3.11 Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur
Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum
Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung
muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:
a) Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und
Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen;
b) Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen,
die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen, Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter);
- allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks und Tankcontainer (Typen, Codierung,
Kennzeichnung, Bau, erste und wiederkehrende Prüfungen);
- Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene
Kennzeichnung (Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken, Anbringen und Entfernen der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Kennzeichnung);
- Vermerke im Beförderungspapier (erforderliche Angaben);
- Versandart und Versandbeschränkungen (geschlossene Ladung, Beförderung in loser
Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung
in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks);
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 91
- Beförderung von Personen;
- Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;
- Trennung von Gütern;
- begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;
- Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen – Füllungsgrad, Stauen und
Trennen);
- Reinigung bzw. Entgasung vor dem Be- und nach dem Entladen;
- Besatzung: Ausbildung;
- mitzuführende Papiere (Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen, Zulassungszeugnis
des Schiffes, Bescheinigung über die Schulung des ADN-Sachkundigen, Kopie der etwaigen
Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);
- schriftliche Weisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für die Besatzung);
- Überwachungspflichten (Stillliegen);
- Verkehrsregeln und -beschränkungen;
- Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
- Vorschriften für die Beförderungsausrüstung (Schiff).
1.8.3.12 Prüfungen
1.8.3.12.1 Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt
werden kann.
1.8.3.12.2 Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen
oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen.
1.8.3.12.3 Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung
gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten
Fragen antworten.
1.8.3.12.4 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:
a) Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit
direkter Antwort, die mindestens die in der Liste gemäß Unterabschnitt 1.8.3.11 genannten
Sachgebiete betreffen. Multiple-Choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Fall entsprechen zwei Multiple-Choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
- allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen;
- Klassifizierung der gefährlichen Güter;
- allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks, Tankcontainer, Tankfahrzeuge, usw.;
- Kennzeichnung und Gefahrzettel;
- Vermerke im Beförderungspapier;
- Handhabung und Sicherung der Ladung;
- Ausbildung der Besatzung;
- mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere;
- schriftliche Weisungen;
- Vorschriften für Schiffe.
b) Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einer der in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben
des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist,
die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 92
1.8.3.13 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf
den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es
sich um Güter der
- Klasse 1
- Klasse 2
- Klasse 7
- Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9
- UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863
zugeordnet ist.
Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für
die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist.
1.8.3.14 Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen,
die Gegenstand der Prüfungen waren.
1.8.3.15 Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen Vertragsparteien anerkannt.
1.8.3.16 Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises
1.8.3.16.1 Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab
dem Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im
Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde
anerkannt sein.
1.8.3.16.2 Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in
Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in Unterabschnitt 1.8.3.11 b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vorschriftenänderungen einschließen. Der Test muss auf derselben Grundlage,
wie in den Unterabschnitten 1.8.3.10 und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und
überwacht werden. Jedoch muss der Inhaber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie
bearbeiten.
1.8.3.17 Die Vorschriften der Unterabschnitte 1.8.3.1 bis 1.8.3.16 gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden
Bedingungen der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße,
Schiene oder Binnenwasserstraßen1)
sowie der Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen2)
eingehalten werden.
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 10. 2) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 vom 19. Mai 2000, S. 41.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 93
1.8.3.18 Muster des Nachweises
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: ..................................................................................................
Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: ................................................................................
Name: .................................................................................................................................................
Vorname(n): ........................................................................................................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ...........................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ...........................................................................................................................
Unterschrift des Inhabers: ...................................................................................................................
Gültig bis ...................... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen:
O im Straßenverkehr
O im Eisenbahnverkehr
O im Binnenschiffsverkehr
Ausgestellt durch: ................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................
Unterschrift: .........................................................................................................................................
Verlängert bis: .....................................................................................................................................
durch: ..................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................
Unterschrift: .........................................................................................................................................
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des ADN zuständigen Behörden
und der von ihnen benannten Stellen, jeweils bezogen auf die betreffende Bestimmung des ADN,
sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind.
Das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den Vertragsparteien mit.
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
1.8.5.1 Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher
Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat jeweils der
Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der
betreffenden Vertragspartei spätestens ein Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
1.8.5.2 Diese Vertragspartei leitet erforderlichenfalls ihrerseits einen Bericht an das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zwecks Information der anderen Vertragsparteien weiter.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften
ADN 2015 © CCNR 2014 94
1.8.5.3 Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden
Kriterien erfüllt sind:
Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung
a) zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt,
b) einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder
c) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat.
Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter
a) der Klasse 1 oder 2 oder der Verpackungsgruppe I oder sonstige Stoffe, die keiner Verpackungsgruppe zugeordnet sind, ab 50 kg oder Liter,
b) der Verpackungsgruppe II ab 333 kg oder Liter oder
c) der Verpackungsgruppe III ab 1000 kg oder Liter
ausgetreten sind.
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis
aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder
aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z. B. durch Verformung von
Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe).
Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung.
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEA Safety Series
No. 115 – „International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for
Safety of Radiation Sources“ (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz
vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen)) festgelegten Grenzwerte führt, oder
c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Absatz 7.1.4.14.7.7.
Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an
unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des
Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt.
Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder
Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von
öffentlichen Verkehrswegen (Straße/Schiene/Binnenwasserstraße) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte.
Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.
1.10.3.3
Schiffe, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung des Schiffes und der gefährlichen Güter geschützt sein. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden. Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden.
7.2.4.16.2
Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Absatz 9.3.1.21.1 e) und f), 9.3.2.21.1 e) und f) oder 9.3.3.21.1 e) und f) erwähnten Einrichtungen. Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein. Ein Ausfall der Gasspüranlage muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.
9.1.0.40.2.6 Warnanlage
a) Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b) Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöscheinrichtung ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des
Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c) Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich
sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar
sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im
zu schützenden Raum unterscheiden.
d) Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar
sein.
e) Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f) An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich
sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund, angebracht sein:
Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!
Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!