BinSchUO - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
BinSchUO - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt |
Sektor | Transport und Verkehr |
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Branche | Binnenschifffahrt |
Ebene | Bundesrecht |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
BinSchUO
§ 16 iVm Anhang II (insbes. Kap. 7, §§ 7.06, 7.07, 7.09)
§ 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine
Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder
der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und
2. die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu
benachrichtigen.
Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
zurückzubehalten.
(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden
sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten
zurückgegeben.
(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten
durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und
Belgiens vorgenommen werden.
(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt
werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese
Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.
Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1422 - 1458)
Kapitel 7
Sondervorschriften für Fahrgastboote
§ 7.01 Allgemeine Bestimmungen
1. Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der Wasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen.
2. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
3. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
4. Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt.
Fußnote
(+++ § 7.01 Nr. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Satz 2 BinSchUO 2018 +++)
(+++ § 7.01 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 BinSchUO 2018 +++)
§ 7.02 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:
1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin genannten Richtlinie 2013/53/EU* ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden; dabei müssen die Fahrgastboote mindestens der Entwurfskategorie C nach der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.2. Fahrgastboote dürfen nur für Fahrten zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (Tagesfahrten) eingesetzt werden.
3. Bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter darf eine Fahrt nicht angetreten werden.
4. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
5. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein.
6. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss.
7. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
a) die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
b) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk;
c) auf den Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2-See ein Kompass nach Anhang III § 6.02;
d) die vorgeschriebenen
aa) Seekarten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung und
bb) ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln nach § 40 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung;
e) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen;
f) zwei Schöpfgefäße (Eimer);
g) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind.
8. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
*
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9).
Fußnote
(+++ § 7.02 Nr. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 7.04 Satz 1 Nr. 1 +++)
§ 7.03 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 oder 4 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:
1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin genannten Richtlinie 2013/53/EU ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden; dabei müssen die Fahrgastboote
a) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 mindestens der Entwurfskategorie C und
b) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 4 mindestens der Entwurfskategorie D
nach der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.
2. Die Fahrgastboote dürfen nur in der Betriebsform A nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 eingesetzt werden.
3. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
4. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein.
5. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss.
6. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
a) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk;b) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen;
c) zwei Schöpfgefäße (Eimer);
d) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind.
7. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
Fußnote
(+++ § 7.03 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 7.04 Satz 1 Nr. 1 +++)
§ 7.04 Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln
Fahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fortbewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:
1. § 7.02 Nummer 6 und § 7.03 Nummer 5 sind nicht anzuwenden.
2. Der einwandfreie Zustand der Takelage ist nach Artikel 20.19 ES-TRIN durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Prüfung ist an Bord mitzuführen.
3. Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.
4. Ein Windmesser ist an Bord mitzuführen.
Die Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Reffvorschrift nach Satz 1 Nummer 3 sind der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrgastbootes vorzulegen.
§ 7.05 Sicherheit am Arbeitsplatz
Soweit die Vorschriften dieses Kapitels nicht entgegenstehen, gelten die Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN entsprechend. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen
Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Fahrzeuge für die Boddengewässer, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden (Zeesboote), die schon in Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)