Hafen VO - Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze (Hafenverordnung)
Hafen VO - Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze (Hafenverordnung) |
| Sektor | Transport und Verkehr |
|---|---|
| Branche | Binnenschifffahrt |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
- Hafen VO §§ 5; 24 III; 36 I; 37 IV; 41 III; 43; 44; 45; 60c § 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land (1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, ferner an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Güter gelagert, ausgeladen oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. (2) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Gütern oder Transportbehältern darf nicht geraucht, gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Feuersgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten. (3) Im Gefahrenbereich verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt eingerichtet sind. § 36 Fluchtwege (1) Beim Laden oder Löschen müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ohne eigene Triebkraft ersetzt werden, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Feste Fluchtwege sind vom Betreiber der Umschlaganlage zur Verfügung zu stellen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von Stoffen der Kategorie K3 bestimmt sind. § 37 Laden und Löschen (1) Beim Laden oder Löschen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Stoffen der Kategorie K3 untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten. (2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 laden oder löschen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlag anlegen oder danach ablegen. (3) Bei Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt. (4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 2 einen geringeren Sicherheitsabstand zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen oder durch Maßnahmen an Land und an Bord die gleiche Sicherheit gewährleistet ist; sie kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 größere Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen. § 41 Aufsicht (1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge eine sachkundige Person (Aufsichtsperson), die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind. (2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind. Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Landanlage wird eine amtliche Prüfliste geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, daß die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen. (3) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. § 43 Umschlagleitungen (1) Zum Laden oder Löschen dürfen nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden. (2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen. § 44 Elektrische Schutzmaßnahmen (1) Die gemäß Rn. 131 425 Abs. 1 ADNR hergestellten elektrisch leitenden Verbindungen dürfen erst nach dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden. (2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens weder hergestellt noch getrennt werden. (3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die Stoffe der Kategorie K3 laden oder löschen. § 45 Schutz des Hafengewässers (1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben unbeschadet der übrigen Sicherheitsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß entzündbare flüssige Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangen. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, daß geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, bereitgehalten werden, damit sich entzündbare flüssige Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist. (2) Sind während des Umschlags entzündbare flüssige Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Hafenbetriebsverwaltung, der Feuerwehr oder dem Polizeivollzugsdienst zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Anordnung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen. (3) Nach Beendigung des Löschvorgangs hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muß. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen. (4) Der Betreiber der beladenden Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Aufnahme anderweitig zu gewährleisten. § 60 c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung (1) Die Hafenbetriebsverwaltung stellt in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sicher, dass 1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind, 2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, 3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, 4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierte Nachricht mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten muss und die Nachrichten für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen. (2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen und den auf Grund von Artikel 5 dieser Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen. Sie sind spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der auf Grund von Artikel 5 der Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)