§ 3b Begriffsbestimmungen für den
Informationsdienst River Information Service
In dieser Verordnung sind
1. Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS): harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen zu Managementdiensten anderer Transportträger, insbesondere den Verkehrsmanagement- und Informationsdiensten des Seeverkehrs;
2. Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste:
alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
§ 7 An- und Abmeldung
(1) Ankunft und Abfahrt von Binnenschiffen sind der zuständigen Behörde binnen 24 Stunden unter Angabe von
1. Art, Name und Führer des Fahrzeugs,
2. Unterscheidungssignal/Eichnummer und Flagge,
3. Größe und Tiefgang,
4. Ladung,
5. Schiffsmakler,
6. Ankunftstag und Liegeplatz schriftlich zu melden.
(2) Die Ankunft eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vorher oder spätestens beim Verlassen des letzten Hafens mit den in § 28 Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldepflicht gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle sind berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt.
(3) Seeschiffe und nach See auslaufende Binnenschiffe haben den Zeitpunkt der Abfahrt der zuständigen Behörde mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen.
(4) Von der An- und Abmeldepflicht (Absatz 1) sowie von der Anzeigepflicht (Absatz 3) sind befreit:
1. deutsche und fremde Hoheitsfahrzeuge;
2. Sportfahrzeuge;
3. Fahrgastschiffe, die zwischen Hamburg und den deutschen Nordseebädern oder Orten an der Elbe verkehren;
4. Schlepper mit Ausnahme der von See kommenden und nach See gehenden Schlepper;
5. Fischereifahrzeuge mit weniger als 600 BRT.
§ 39a Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Binnenschiffsverkehr im Hamburger Hafen.
(2) Für den Geltungsbereich dieses Abschnitts wird ein Binnenschifffahrtsinformationsdienst „RIS“ - River Information Service - eingeführt beziehungsweise vorhandene Informationssysteme so aufgebaut oder erweitert, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152), geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), erfüllt sind.
§ 39b Pflichten
(1) Für den Geltungsbereich gemäß § 39a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde bis zum Ablauf der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Frist sicher, dass
1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation, Verkehrsplanung und Sicherheit relevanten Daten entsprechend der Anhänge I und II der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit hafen- oder schifffahrtsrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sicherere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.