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SächsSchiffVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung)


SächsSchiffVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Binnenschifffahrt
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen
Rechtsakt Untergesetzlich

  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung)
    SächsSchiffVO
    § 6 III a.E.

    § 6 Fahrerlaubnis, Bordbuch

    (1) Wer

    1. ein motorgetriebenes Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschifferpatentverordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes,

    2. ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse B der Bundesländer Bayern, Brandenburg oder Sachsen-Anhalt oder eine vergleichbare Fahrerlaubnis.

    (2) Die erforderlichen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise oder Schifffahrtspatente sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    (3) Auf jedem gewerblich betriebenen Fahrzeug ist ein Bordbuch mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer zu versehen. Es muss von der Behörde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. In der Fahrt muss das Bordbuch folgende Angaben enthalten: Datum, Fahrtgebiet, Beginn und Ende der Fahrt, Name und Funktion des Besatzungsmitgliedes und die Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder. Die nach dem Wechsel der Besatzung notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden. Alle nachfolgenden Bordbücher werden von der Schifffahrtsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren. 6

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)