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ESBO - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen


ESBO - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Sektor Transport und Verkehr
Branche Schienenverkehr
Ebene Bundesrecht
Rechtsakt Untergesetzlich


  • ESBO

    §§ 2; 15; 28

    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
    § 2 Allgemeine Anforderungen

    Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.

    § 15 Zugbeeinflussung

    Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

    § 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge

    Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:

    1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,

    2. Bahnräumer,

    3. Geschwindigkeitsanzeiger,

    3a. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,

    4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein,

    5. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert werden.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    VDV 440:2019-02



    Ergebnis 2

    DIN VDE V 0831-102 VDE V 0831-102:2013-12



    Ergebnis 3

    DIN VDE V 0831-104:2015-10



    Ergebnis 4

    DIN VDE V 0831-104 VDE V 0831-104:2015-10



    Ergebnis 5

    VDV Mitteilung 4400:2019-02