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BOA - Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen)


BOA - Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Schienenverkehr
Ebene Landesrecht
Bundesland Brandenburg
Rechtsakt Gesetzlich


  • BOA

    §§ 2 II 2, III 2, 3 I, II 1; 7 I b); 8 I, III; 22 VIII; 26 I; 27 I 1; 29 III; 53 V 2; 55 VII 2; 59 II 2; 65 II 2

    § 2
    Grundforderungen

    (1) Die Anschlußbahnen sind als Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Transportsystems der Deutschen Demokratischen Republik und dienen der optimalen Erfüllung der staatlichen Planaufgaben. Sie sind Teile der Betriebe, die Rechtsträger oder Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichsbahn so in Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs möglich ist.

    (2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden. 

    (3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer zu erbringen.

    (4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie gewährleistet.

    (5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle obliegt grundsätzlich dem Anschließer.

    (6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von Güterwagen und Containern vermieden werden.

    (7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

    (8) Zur Sicherung der Komplexität des einheitlichen sozialistischen Transportsystems und der rationellen Nutzung der Grundmittel mehrerer Anschließer oder anderer am Transportprozeß beteiligter Betriebe und Einrichtungen ist zu vereinbaren, daß Bahnanlagen, Be- und Entladeanlagen sowie -geräte, Fahrzeuge und sonstige Rangiermittel von den Transportbeteiligten gemeinsam genutzt werden.

    (9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der Anschlußbahn zur Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls zu Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichsbahn und zwischen Haupt- und Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.

    (10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche Bahnaufsicht festgelegt.

    (11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.

    (12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen, und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen.

    (13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen ist zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Beteiligten zu vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde einzuholen.

    (14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des Verkehrswesens und der Deutschen Reichsbahn sind in dieser Anordnung festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z. B. der Bahnanlagen, der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der Deutschen Reichsbahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.

    § 3
    Verantwortung und Pflichten des Anschließers

    (1) Für den Bau und das Betreiben der Anschlußbahn sind Ordnung und Sicherheit oberster Grundsatz.

    (2) Der Anschließer hat dafür zu sorgen, daß für die Durchführung des Betriebsdienstes und für die vorgeschriebenen Prüfungen, Revisionen und Untersuchungen der Bahnanlagen und Fahrzeuge die personellen und technischen Voraussetzungen und Mittel vorhanden bzw. vertraglich gebunden sind. Die dafür festgelegten Fristen sind einzuhalten.

    (3) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß bei Betriebsführung gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. a die in der Anweisung Nr. 14 zur BOA - Bedingungen für die Betriebsführung - geforderten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.

    (4) Der Betriebsleiter hat für die Leitung der Anschlußbahn einen leitenden Mitarbeiter als Anschlußbahnleiter einzusetzen. Der Betriebsleiter kann die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst wahrnehmen.

    (5) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß der Anschlußbahnleiter die Aufgaben gemäß Anweisung Nr. 15 zur BOA - Aufgaben des Anschlußbahnleiters - im vollen Umfang wahrnehmen kann. Die Aufgaben als Anschlußbahnleiter müssen im Funktionsplan enthalten sein. Der Betriebsleiter hat die Belange der Anschlußbahn in die Leitungstätigkeit einzubeziehen.

    (6) Der Anschlußbahnleiter und seine Vertretung sowie alle anderen Betriebseisenbahner müssen die in der Anweisung Nr. 17 zur BOA - Ausbildung, Prüfung und Einweisung - geforderte Qualifikation besitzen. Für den Einsatz als Anschlußbahnleiter und für seine Vertretung ist die Bestätigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Diese Bedingungen gelten auch für den Betriebsleiter, sofern er die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst wahrnimmt. Bei Anschlußbahnen ohne Betriebsführung durch den Anschließer ist diese Bestätigung nicht erforderlich.

    (7) Für die Durchführung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der Anschließer die erforderlichen Kapazitäten zu entwickeln und vorzuhalten bzw. rechtzeitig Verträge mit geeigneten Betrieben abzuschließen. Die Mitarbeit in entsprechenden Erzeugnisgruppenverbänden ist zu gewährleisten. Für bestimmte Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen, Reparatur von Druckgefäßen) müssen die erforderlichen Zulassungen vorhanden sein.

    § 7
    Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart


    (1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für neue

    Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,

    Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen Anlagen,

    Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie

    Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln.

    Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c erforderlich.

    (2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu gewährleisten.

    (3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichsbahn vorliegen.

    § 8
    Bahnaufsichtliche Prüfungen

    (1) Neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstige bauliche Anlagen, für die die bahnaufsichtliche Zustimmung oder Genehmigung erteilt worden ist, sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, bahnaufsichtlich prüfen zu lassen.

    (2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann die bahnaufsichtlichen Prüfungen Fachkräften der Anschließer oder der Deutschen Reichsbahn übertragen oder auf Prüfungen für sonstige bauliche Anlagen verzichten.

    (3) Die bahnaufsichtliche Prüfung bezieht sich insbesondere auf die

    Erfüllung der projektierten eisenbahntypischen Parameter,

    Erfüllung der mit den Zustimmungen oder Genehmigungen der Staatlichen Bahnaufsicht erteilten Auflagen und Bedingungen,

    fachspezifischen Voraussetzungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit,

    Erfüllung der betriebstechnischen und -technologischen Erfordernisse.

    § 22
    Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen

    (1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen (nachstehend höhengleiche Kreuzungen genannt) können gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515)

    der öffentlichen Nutzung,

    der betrieblich-öffentlichen Nutzung oder

    der nichtöffentlichen Nutzung

    für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen.

    (2) Höhengleiche Kreuzungen können als

    Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GBl. I Nr. 20 S. 257) (nachstehend StVO genannt) Anlage 2 Bild 130 oder

    Gefahrenstellen gemäß StVO, Anlage 2 mit Bild 101 und 417

    gekennzeichnet sein. Über die Kennzeichnung nichtöffentlicher höhengleicher Kreuzungen entscheidet der Anschließer.

    (3) Soweit in anderen Vorschriften die Begriffe,

    Wegübergänge,

    Überwege,

    Eisenbahnübergänge,

    schienengleiche Überwege oder Übergänge,

    Übergänge im Schienenverkehr,

    Gefahrenstellen im Kreuzungsbereich Schiene/Straße

    genannt werden, sind das im Sinne dieser Anordnung, unabhängig von der Kennzeichnung, höhengleiche Kreuzungen.

    (4) Auf der Grundlage der Straßenverordnung sind höhengleiche Kreuzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Zusammenlegen benachbarter höhengleicher Kreuzungen ist anzustreben.

    (5) Neu zu errichtende Kreuzungen von Anschlußbahnen mit Autobahnen, Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen sind in zwei Ebenen auszuführen, Ausnahmen entsprechend § 22 der Ersten Durchführungsbestimmungen zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) antrags- und zustimmungspflichtig.

    (6) Das Anlegen aller übrigen öffentlichen und betrieblich-öffentlichen höhengleichen Kreuzungen bedarf der Zustimmung des Rates des Kreises, des Volkspolizei-Kreisamtes bzw. der Volkspolizei-Inspektion und der Staatlichen Bahnaufsicht. Für das Anlegen von nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht gemäß Anweisung Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - erforderlich.

    (7) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr.

    (8) Zur Gewährleistung der Sicherheit an höhengleichen Kreuzungen elektrifizierter Anschlußbahnen sind die staatlichen Standards Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleitungsanlagen" (TGL 200-0632/03) und Anlagen des Straßenverkehrs; Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen" (TGL 12096/01) zu beachten.

    (9) Bei höhengleichen Kreuzungen sind Sichtflächen erforderlich. Die Größe der Sichtflächen an Bahnübergängen und der Standort der Warnkreuze sind aus dem staatlichen Standard "Sichtverhältnisse an Wegübergängen" (TGL 24337/01 bis /04) bzw. aus der Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - zu entnehmen. Die Größe der Sichtflächen für höhengleiche Kreuzungen, die gemäß StVO als Gefahrenstellen nach Anlage 2 mit den Bildern 101 und 417 gekennzeichnet sind, ist analog festzulegen.

    (10) Werden Sichtflächen land- und forstwirtschaftlich genutzt, sind unter Beachtung der Verordnung vom 26. Februar 1981 zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - (GBl. I Nr. 10 S. 105) und der Straßenverordnung Verträge zur ständigen Freihaltung dieser Sichtflächen abzuschließen.

    (11) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet bei öffentlichen und betrieblich-öffentlichen höhengleichen Kreuzungen die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei, bei nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen der Anschließer in Zweifelsfällen die Staatliche Bahnaufsicht.

    (12) Als Gefahrenstellen im Sinne der StVO können folgende höhengleiche Kreuzungen gekennzeichnet sein:

    wenn die Gleise zwischen Betriebsgelände und höhengleicher Kreuzung durch Tore oder andere Einfriedungen abgesperrt sind,

    wenn sie unregelmäßig und wenig mit Schienenfahrzeugen befahren werden und

    wenn die Überfahrt von Schienenfahrzeugen durch Posten, Absperrgeräte oder rotes Licht besonders gesichert wird.

    Treffen diese Kriterien nicht zu, sind diese Kreuzungen als Bahnübergänge einzustufen.

    (13) Welche höhengleiche Kreuzungen als Gefahrenstellen zu kennzeichnen sind, entscheidet das Volkspolizei-Kreisamt bzw. die Volkspolizei-Inspektion nach Anhören der Organe des Straßenwesens, der Staatlichen Bahnaufsicht und der verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer. In Zweifelsfällen entscheidet endgültig die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei bzw. das Präsidium der Deutschen Volkspolizei, Berlin. Bei nicht öffentlichen höhengleichen Kreuzungen entscheidet der Anschließer über die Einstufung als Bahnübergang oder Gefahrenstelle und über deren Sicherung.

    (14) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend den auftretenden Verkehrslasten zu befestigen. Die Fahrbahnbefestigung ist gemäß dem staatlichen Standard Gleisbau, Wegübergänge(TGL 28865/01 bis /03) herzustellen.

    (15) Weitere Einzelheiten sind enthalten in der

    Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen -

    Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -Abschn. 5 Sicherung höhengleicher Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen

    Anweisung Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - Abschn. 4 Befahren von höhengleichen Kreuzungen.

    § 27

    Sicherungsanlagen

    (1) Die Anschlußbahnen sind gegenüber den Gleisanlagen der Deutschen Reichsbahn und untereinander so abzuschließen und innerhalb der Anschlußbahnen so mit Sicherungsanlagen auszugestalten, daß die Sicherheit gewährleistet und eine effektive Technologie ermöglicht werden kann. Für die Gestaltung der Sicherungsanlagen gelten die Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen - sowie die Vorschriften und Richtlinien für die entsprechenden Bauformen.



    (2) Die Signale müssen den Bestimmungen des Signalbuches entsprechen, soweit nicht in den Anweisungen dieser Anordnung oder für besondere Fälle durch die Staatliche Bahnaufsicht andere oder ergänzende Festlegungen getroffen sind.



    (3) Für die Sicherungsanlagen müssen ausreichend bemessene Stromversorgungsanlagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit durch Umschaltung auf ein Ersatznetz erhalten bleibt. Steht dieses nicht zur Verfügung, ist eine Netzersatzanlage vorzusehen. Bei einfachen betriebsdienstlichen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht auf eine Netzersatzanlage verzichtet werden.

    § 29
    Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

    (1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.

    (2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.

    (3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.

    § 53
    Betriebseisenbahner

    (1) Betriebseisenbahner sind Beschäftigte, denen festumrissene Aufgaben im Betriebsdienst der Anschlußbahn nach den dafür geltenden Vorschriften verantwortlich übertragen sind. Das gilt auch, wenn sie diese Tätigkeit nur zeitweise oder vertretungsweise ausüben.

    (2) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und an ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. Darüber sind entsprechende Nachweise zu führen. Die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Betriebseisenbahner sind in der Anweisung Nr. 17 zur BOA - Ausbildung, Prüfung und Einweisung - aufgeführt.

    (3) Die Feststellung der Tauglichkeit hat zu erfolgen

    für Betriebseisenbahner, die in Anschlußbahnen mit Triebfahrzeugen oder Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb tätig sind, nach der Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo V) (Dienstvorschrift 0107 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik),

    für Betriebseisenbahner der übrigen Anschlußbahnen, die nicht in den Geltungsbereich der Tauvo V fallen, nach den für das Betriebsgesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsvorschriften für arbeitsmedizinische Einstellungs- und Überwachungsuntersuchungen unter Beachtung der durch den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Anforderungskriterien.

    (4) Für den Einsatz von Betriebseisenbahnern der Anschlußbahnen bei der Deutschen Reichsbahn gelten deren Bedingungen.

    (5) Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften und bestehenden Weisungen für den Betriebsdienst und für den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz gewissenhaft einzuhalten. Ordnung, Sicherheit und Disziplin sind oberstes Gebot ihres Handelns, damit Schäden an Leben und Gütern sowie Verluste für die Volkswirtschaft vermieden werden. Die Sorge für die Sicherheit und Planmäßigkeit des Betriebsdienstes geht allen anderen Arbeiten vor, die einem Betriebseisenbahner sonst noch übertragen sind.

    (6) Die Betriebseisenbahner sind regelmäßig und entsprechend den Aufgaben und Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz über die von ihnen zu beachtenden Bestimmungen gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BOA - Dienstunterricht - tätigkeitsbezogen zu unterrichten.

    (7) Jährlich sind Personalprüfungen nach der Anweisung Nr. 19 zur BOA - Personalprüfung - durchzuführen.

    § 55
    Rangier- und Triebfahrzeugpersonal

    (1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters durchgeführt werden, der für die betriebssichere Durchführung verantwortlich ist.

    (2) Wo es der Umfang des Rangierbetriebes bzw. die örtlichen Verhältnisse erfordern, können in der Praxis bewährte Rangierleiter als Rangieraufsicht eingesetzt werden, die bei mehreren Rangierabteilungen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit sorgen und die planmäßige sowie betriebssichere Erledigung der Rangierarbeiten überwachen.

    (3) In der Dienstordnung ist festzulegen, ob und wie der Rangierleiter bei der Ausübung seiner Funktion zu kennzeichnen ist.

    (4) Rangierer und andere Betriebseisenbahner, die die Befähigung zum Rangieren nachgewiesen haben, arbeiten beim Rangieren nach den Anweisungen des Rangierleiters.

    (5) Zum Triebfahrzeugpersonal gehören der Triebfahrzeugführer und der Beimann bzw. der Heizer. Die Führer von Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb gelten im Sinne des Betriebsdienstes als Triebfahrzeugführer.

    (6) Zum Führen eines Triebfahrzeuges bzw. eines Nebenfahrzeuges mit Fahrantrieb ist nur derjenige berechtigt, der die Befähigung dafür nachgewiesen hat. Befindet sich ein Nichtfahrberechtigter in der Ausbildung, so darf er nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Fahrberechtigten das Triebfahrzeug bzw. Nebenfahrzeug mit Fahrantrieb führen.

    (7) Für Dieseltriebfahrzeuge, Elektrotriebfahrzeuge und Dampfspeicherlokomotiven genügt in der Regel die Besetzung nur mit dem Triebfahrzeugführer. Der Anschließer hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Bauart der Triebfahrzeuge die Besetzung der Triebfahrzeuge und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in der Dienstordnung festzulegen.

    (8) Im Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen außer dem Rangierpersonal nur Berechtigte zu dienstlichen Zwecken innerhalb ihres Dienstbereiches mitfahren. Die zur Mitfahrt Berechtigten sind in der Dienstordnung aufzuführen. Sie dürfen das Triebfahrzeugpersonal in der Dienstausübung nicht behindern.

    (9) Aufgaben für das Rangier- und Triebfahrzeugpersonal zur Vorbereitung und Durchführung der Rangierfahrten sind in den Anweisungen Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - und Nr. 21 zur BOA - Funk- und Lautsprecheranlagen - enthalten.

    (10) Mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht kann der Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter sein. Hierfür gilt die Anweisung Nr. 22 zur BOA - Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter -.

    (11) Weitere Aufgaben für das Triebfahrzeugpersonal enthält die Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal -.

    § 59
    Lademaß, Lademaßüberschreitungen

    (1) Bei der Beladung von Wagen ist das Lademaß der Deutschen Reichsbahn einzuhalten. Es entspricht der Begrenzung II der Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge -.

    (2) Für das Befördern von Fahrzeugen mit Lademaßüberschreitungen innerhalb der Anschlußbahnen hat der Anschließer Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Bei elektrischem Fahrbetrieb sind die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Soweit erforderlich ist die Fahrleitung abzuschalten. Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitung sind unter Beachtung der Ladung und der Fahrzeuge in Nachbargleisen sowie der festen Gegenstände am Gleis besonders vorsichtig zu bewegen. Diese Fahrzeuge dürfen weder ablaufen noch abgestoßen werden. Sie sind mindestens 20 m vom nächsten Grenzzeichen - Signal So 12 - gemäß Signalbuch entfernt abzustellen. Besondere Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, wenn der Gleisabstand < 4500 mm ist.

    (3) Sollen Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitungen auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen, ist vor der Wagenbestellung die schriftliche Genehmigung der zuständigen Steile der Deutschen Reichsbahn einzuholen.

    § 65
    Übergangsbestimmungen

    (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen behalten Gültigkeit, sofern die Bedingungen für die Erteilung und die Festlegungen hierüber in dieser Anordnung unverändert sind. Alle anderen bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen werden gegenstandslos.

    (2) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. Juni 1984 zu beseitigen. Abweichungen, die die Sicherheit beeinträchtigen und vorübergehend durch betriebliche Maßnahmen nicht abgesichert werden können, sind unverzüglich zu beseitigen.

    (3) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. Juni 1984 nicht beseitigt werden können und nicht in den bei den Anschließern vorhandenen und durch die Staatliche Bahnaufsicht bestätigten Nachweisen über Abweichungen enthalten sind, sind in diese aufzunehmen. Für die Beseitigung dieser Abweichungen ist ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil des Leitungsdokumentes des Betriebsleiters sein muß. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten:

    Art der Abweichungen zu § ... bzw. Anweisung Nr. ... zur BOA,

    Termin für die Veränderung,

    Festlegung der Verantwortung für die Realisierung,

    Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichungen.

    Die neu in die Maßnahmepläne aufgenommenen Abweichungen sind der Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Dezember 1983 zur Kenntnis zu geben.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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