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EBOA - Verordnungüber den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen(Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland


EBOA - Verordnungüber den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen(Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland

Sektor Transport und Verkehr
Branche Schienenverkehr
Ebene Landesrecht
Bundesland Saarland
Rechtsakt Untergesetzlich


  • EBOA (Saarland)

    §§ 2; 9 I; 10 III; 11 VII; 12; 13; 20 VI; 21 I; 22 I; 23 IV; 35; 38

    § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

    (1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlussbahn (Anschlussinhaber).

    (2) Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen (§ 14 Abs. 2) selbst führt, muss ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

    (3) Der Eisenbahnbetriebsleiter hat

    a) für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebs unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,

    b) die betriebssichere Unterhaltung und regelmäßige Untersuchung der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.

    Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlussinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.

    (4) Der Anschlussinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Anschlussbahn eine Geschäftsanweisung (Muster siehe Anlage 1) aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

    § 9 Leitungen im Bahnbereich

    (1) Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des Bahnbetriebs nicht beeinträchtigen. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen und nach Möglichkeit örtlich kenntlich zu machen. Neue und zu verändernde Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. Werden sie im Bahnbereich außerhalb abgeschlossener Werksbereiche verlegt, so sind daneben auch die technischen Bestimmungen der in der Anlage 9 aufgeführten Richtlinien zu beachten.

    (2) Kreuzungen von Leitungen mit Gleisen sollen möglichst rechtwinklig und in gerader Linienführung ausgeführt werden. Bei Parallelführungen und Näherungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände von ortsfesten Anlagen, Gleisen und anderen Leitungen im Bahnbereich einzuhalten. Für Leitungen an stählernen Bauwerken, im Bereich von Signal- und Fernmeldekabeln und von Gleisen mit elektrischem Fahrbetrieb sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

    (3) Für Neuanlagen und Änderungen von Kreuzungen, Parallelführungen und Näherungen von Leitungen für Gase, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, Dämpfe, Wasser und Abwasser sowie Starkstromleitungen über 1 kV sind die Entwurfsunterlagen von einem dafür zuständigen Sachverständigen eisenbahntechnisch zu prüfen. Die Leitungen sind von einem solchen Sachverständigen oder durch die Aufsichtsbehörde eisenbahntechnisch abzunehmen.

    (4) Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. Der Anschlussinhaber legt hierfür die Fristen fest.

    § 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

    (1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeeinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.

    (2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.

    (3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    § 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

    (1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

    (2) Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. Bestimmte Bahnanlagen, z.B. Brücken, sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlussinhaber fest. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.

    (3) Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebs kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muss, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekannt zu geben. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

    (4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass Einfriedigungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.

    (5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.

    (6) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

    § 13 Maschinentechnische Anlagen

    (1) Die Aufstellung maschinentechnischer Anlagen, insbesondere von Drehscheiben, Drehwinkeln, Schiebebühnen, Wagenkippern, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung unter Vorlage der technischen Unterlagen anzuzeigen. Dies gilt auch für Hebezeuge, Verladeanlagen und Tankanlagen, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.

    (2) Maschinentechnische Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde oder einem Sachverständigen abgenommen worden sind.

    (3) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung regelmäßig von Sachverständigen zu prüfen. Die Fristen für die Prüfungen betragen:

    1. für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,

    2. für Gleiswaagen 3 Jahre und

    3. für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen 1 Jahr.

    Die Fristen zu den Nummern l und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch Sachverständige festgestellt ist, dass der Zustand der Anlage es zulässt.

    (4) Die Prüfung muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

    (5) Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar:

    1. bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25-fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und

    2. bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.

    Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, dass das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.

    (6) Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen gemäß Absatz 3 sind in ein Prüfbuch einzutragen.

    § 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

    (1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeuntersuchung ihre Betriebssicherheit ergeben hat. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn das Laufwerk oder die Bremsen des Triebfahrzeuges geändert wurden oder das Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.

    (2) Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen, Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt. Unberührt bleibt die gemäß § 13 Abs. 3 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeugs von Kranwagen.

    (3) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 und die Feststellung nach Absatz 2 müssen Sachverständige vornehmen.

    (4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.

    (5) Die Untersuchung nach Absatz 2 muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.

    (6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.

    (7) Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

    (8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeugs sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gemäß Absatz 2 enthalten muss.

    (9) Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.

    § 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

    (1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

    (2) Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:

    1. zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;

    2. an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;

    3. zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muss, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasvorgang gut erkennbar sein;

    4. an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muss;

    5. zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein;

    6. einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck mit erfassen;

    7. einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;

    8. an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:

    a) zulässiger Betriebsüberdruck,

    b) Name des Herstellers,

    c) Fabriknummer,

    d) Baujahr;

    9. eine Ablassvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.

    (3) Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:

    1. an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;

    2. ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen lässt, das Wasserstandsglas muss vom Kessel absperrbar sein;

    3. ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann, und das im Stande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muss entlastbar sein;

    4. einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfdruck mit erfassen;

    5. einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;

    6. eine Einrichtung, die verhindert, dass die Steuerung während des Füllvorgangs betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht;

    7. an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:

    a) zulässiger Betriebsüberdruck,

    b) Name des Herstellers,

    c) Fabriknummer und

    d) Baujahr.

    (4) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.

    (5) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden.

    1. Alle zwölf Monate muss durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muss während des Betriebs vorgenommen werden.

    2. Alle drei Jahre muss durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.

    (6) Die Frist zwischen zwei aufeinander folgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies zulässt.

    (7) Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tag der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.

    (8) Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muss mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden:

    1. bei der Abnahme,

    2. bei den Prüfungen nach Absatz 5, Buchstabe b),

    3. vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren und

    4. nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

    Bei dieser Prüfung muss die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.

    (9) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muss ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.

    (10) Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.

    (11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.

    (12) Kesselsachverständige sind:

    1. die Kesselsachverständigen der Deutschen Bundesbahn,

    2. die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und

    3. die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

    [5]

    Nach der Privatisierung: Deutsche Bahn AG.

    § 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

    (1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

    (2) Für die Druckbehälter ist Teil IV (§§ 9 bis 12) der „Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (VBD - NE)“ maßgebend.

    (3) Die Druckbehälter sind entsprechend ihrer Einteilung in Prüfgruppen (§ 10 der VBD - NE) vor der Inbetriebnahme gemäß § 11 der VBD - NE durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.

    (4) Die Druckbehälter sind gemäß § 12 der VBD - NE in festgelegten Fristen wiederkehrend durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.

    (5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:

    1. die Behältersachverständigen der Deutschen Bundesbahn,5

    2. die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und

    3. die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

    (6) Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung. 4

    IV. Bahnbetrieb

    § 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete

    (1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:

    1. Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2),

    2. Aufsichtspersonal,

    3. Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,

    4. Betriebspersonal, z.B. Fahrleiter, Fahrbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,

    5. auf besondere Anweisung des Anschlussinhabers auch sonstiges Personal

    und deren Vertreter.

    (2) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert; der Eisenbahnbetriebsleiter muss außerdem Erfahrung im Eisenbahnbetrieb haben. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.

    (3) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

    (4) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

    (5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.

    (6) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.

    (7) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u.a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3 und 6 enthalten müssen.

    § 35 Allgemeine Bestimmungen

    Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. Der Anschlussinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekannt zu machen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.

    § 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

    Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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