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LEG - Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz (LEG)


LEG - Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz (LEG)

Sektor Transport und Verkehr
Branche Schienenverkehr
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen
Rechtsakt Gesetzlich


  • LEG (Sachsen)

    §§ 3 I; 9 I 3, 9 III 1

    § 3 
    Auskunft und Nachschau

    (1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

    (2) Zur Durchführung der Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sind die Eisenbahnen auf Verlangen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften und Anweisungen innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und -anlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel sowie die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.

    (3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.



    § 9 
    Sicherheitsvorschriften, Auskunft und Nachschau

    (1) Die Aufsichtsbehörde kann für nichtöffentliche Eisenbahnen durch Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs einführen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden. Im übrigen finden die anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Eisenbahnen dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird. Weitergehende Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und ältere Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.

    (3) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    VDV 440:2019-02



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    DIN VDE V 0831-102 VDE V 0831-102:2013-12



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    DIN VDE V 0831-104:2015-10



    Ergebnis 4

    DIN VDE V 0831-104 VDE V 0831-104:2015-10



    Ergebnis 5

    VDV Mitteilung 4400:2019-02