Cybersecurity Navigator Login

BOA - Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen- Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen


BOA - Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen- Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Sektor Transport und Verkehr
Branche Schienenverkehr
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen
Rechtsakt Untergesetzlich


  • BOA (Sachsen-Anhalt)

    §§ 2 II 2; 3 II 1;  8 I; 27 I; 55 VII; 59 II 2

    § 2 
    Grundforderungen

    (1) .... Sie sind Teile der Betriebe, die ... Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichs bahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichs bahn so in Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs möglich ist.

    (2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.

    (3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer zu erbringen.

    (4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie gewährleistet.

    (5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle obliegt grundsätzlich dem Anschließer.

    (6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von Güterwagen und Containern vermieden werden.

    (7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

    (8) (weggefallen)

    (9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der Anschlußbahn zur Deutschen Reichs bahn und gegebenenfalls zu Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichsbahn und zwischen Haupt- und Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.

    (10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche Bahnaufsicht festgelegt.

    (11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.

    (12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen, und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen.

    (13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen ist zwischen der Deutschen Reichs bahn und den Beteiligten zu vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde einzuholen.

    (14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des Verkehrswesens und der Deutschen Reichs bahn sind in dieser Anordnung festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z. B. der Bahnanlagen, der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der Deutschen Reichs bahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der Deutschen Reichs bahn bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.

    § 3 
    Verantwortung und Pflichten des Anschließers

    (1) Für den Bau und das Betreiben der Anschlußbahn sind Ordnung und Sicherheit oberster Grundsatz.

    (2) Der Anschließer hat dafür zu sorgen, daß für die Durchführung des Betriebsdienstes und für die vorgeschriebenen Prüfungen, Revisionen und Untersuchungen der Bahnanlagen und Fahrzeuge die personellen und technischen Voraussetzungen und Mittel vorhanden bzw. vertraglich gebunden sind. Die dafür festgelegten Fristen sind einzuhalten.

    (3) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß bei Betriebsführung gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. a die in der Anweisung Nr. 14 zur BOA - Bedingungen für die Betriebsführung - geforderten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.

    (4) Der Betriebsleiter hat für die Leitung der Anschlußbahn einen leitenden Mitarbeiter als Anschlußbahnleiter einzusetzen. Der Betriebsleiter kann die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst wahrnehmen.

    (5) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß der Anschlußbahnleiter die Aufgaben gemäß Anweisung Nr. 15 zur BOA - Aufgaben des Anschlußbahnleiters - im vollen Umfang wahrnehmen kann. Die Aufgaben als Anschlußbahnleiter müssen im Funktionsplan enthalten sein. Der Betriebsleiter hat die Belange der Anschlußbahn in die Leitungstätigkeit einzubeziehen.

    (6) Der Anschlußbahnleiter und seine Vertretung sowie alle anderen Betriebseisenbahner müssen die in der Anweisung Nr. 17 zur BOA - Ausbildung, Prüfung und Einweisung - geforderte Qualifikation besitzen. Für den Einsatz als Anschlußbahnleiter und für seine Vertretung ist die Bestätigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Diese Bedingungen gelten auch für den Betriebsleiter, sofern er die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst wahrnimmt. Bei Anschlußbahnen ohne Betriebsführung durch den Anschließer ist diese Bestätigung nicht erforderlich.

    (7) Für die Durchführung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der Anschließer die erforderlichen Kapazitäten zu entwickeln und vorzuhalten bzw. rechtzeitig Vorträge mit geeigneten Betrieben abzuschließen. Die Mitarbeit in entsprechendenErzeugnisgruppenverbänden ist zu gewährleisten. Für bestimmte Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen, Reparatur von Druckgefäßen) müssen die erforderlichen Zulassungen vorhanden sein.

    § 8 
    Bahnaufsichtliche Prüfungen

    (1) Neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstige bauliche Anlagen, für die die bahnaufsichtliche Zustimmung der Genehmigung erteilt worden ist, sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, bahnaufsichtlich prüfen zu lassen.

    (2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann die bahnaufsichtlichen Prüfungen Fachkräften der Anschließer oder der Deutschen Reichs bahn übertragen oder auf Prüfungen für sonstige bauliche Anlagen verzichten.

    (3) Die bahnaufsichtliche Prüfung bezieht sich insbesondere auf die

    -

    Erfüllung der projektierten eisenbahntypischen Parameter,

    -

    Erfüllung der mit den Zustimmungen oder Genehmigungen der Staatlichen Bahnaufsicht erteilten Auflagen und Bedingungen,

    -

    fachspezifischen Voraussetzungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit,

    -

    Erfüllung der betriebstechnischen und -technologischen Erfordernisse.

    § 27 
    Sicherungsanlagen

    (1) Die Anschlußbahnen sind gegenüber den Gleisanlagen der Deutschen Reichs bahn und untereinander so abzuschließen und innerhalb der Anschlußbahnen so mit Sicherungsanlagen auszugestalten, daß die Sicherheit gewährleistet und eine effektive Technologie ermöglicht werden kann. Für die Gestaltung der Sicherungsanlagen gelten die Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen - sowie die Vorschriften und Richtlinien für die entsprechenden Bauformen.

    (2) Die Signale müssen den Bestimmungen des Signalbuches entsprechen, soweit nicht in den Anweisungen dieser Anordnung oder für besondere Fälle durch die Staatliche Bahnaufsicht andere oder ergänzende Festlegungen getroffen sind.

    (3) Für die Sicherungsanlagen müssen ausreichend bemessene Stromversorgungsanlagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit durch Umschaltung auf ein Ersatznetz erhalten bleibt. Steht dieses nicht zur Verfügung, ist eine Netzersatzanlage vorzusehen. Bei einfachen betriebsdienstlichen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht auf eine Netzersatzanlage verzichtet werden.

    § 55 
    Rangier- und Triebfahrzeugpersonal

    (1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters durchgeführt werden, der für die betriebssichere Durchführung verantwortlich ist.

    (2) Wo es der Umfang des Rangierbetriebes bzw. die örtlichen Verhältnisse erfordern, können in der Praxis bewährte Rangierleiter als Rangieraufsicht eingesetzt werden, die bei mehreren Rangierabteilungen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit sorgen und die planmäßige sowie betriebssichere Erledigung der Rangierarbeiten überwachen.

    (3) In der Dienstordnung ist festzulegen, ob und wie der Rangierleiter bei der Ausübung seiner Funktion zu kennzeichnen ist.

    (4) Rangierer und andere Betriebseisenbahner, die die Befähigung zum Rangieren nachgewiesen haben, arbeiten beim Rangieren nach den Anweisungen des Rangierleiters.

    (5) Zum Triebfahrzeugpersonal gehören der Triebfahrzeugführer und der Beimann bzw. der Heizer. Die Führer von Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb gelten im Sinne des Betriebsdienstes als Triebfahrzeugführer.

    (6) Zum Führen eines Triebfahrzeuges bzw. eines Nebenfahrzeuges mit Fahrantrieb ist nur derjenige berechtigt, der die Befähigung dafür nachgewiesen hat. Befindet sich ein Nichtfahrberechtigter in der Ausbildung, so darf er nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Fahrberechtigten das Triebfahrzeug bzw. Nebenfahrzeug mit Fahrantrieb führen.

    (7) Für Dieseltriebfahrzeuge, Elektrotriebfahrzeuge und Dampfspeicherlokomotiven genügt in der Regel die Besetzung nur mit dem Triebfahrzeugführer. Der Anschließer hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Bauart der Triebfahrzeuge die Besetzung der Triebfahrzeuge und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in der Dienstordnung festzulegen.

    (8) Im Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen außer dem Rangierpersonal nur Berechtigte zu dienstlichen Zwecken innerhalb ihres Dienstbereiches mitfahren. Die zur Mitfahrt Berechtigten sind in der Dienstordnung aufzuführen. Sie dürfen das Triebfahrzeugpersonal in der Dienstausübung nicht behindern.

    (9) Aufgaben für das Rangier- und Triebfahrzeugpersonal zur Vorbereitung und Durchführung der Rangierfahrten sind in den Anweisungen Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - und Nr. 21 zur BOA - Funk- und Lautsprecheranlagen - enthalten.

    (10) Mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht kann der Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter sein. Hierfür gilt die Anweisung Nr. 22 zur BOA - Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter -.

    (11) Weitere Aufgaben für das Triebfahrzeugpersonal enthält die Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal -.

    § 59 
    Lademaß, Lademaßüberschreitungen

    (1) Bei der Beladung von Wagen ist das Lademaß der Deutschen Reichs bahn einzuhalten. Es entspricht der Begrenzung II der Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge -.

    (2) Für das Befördern von Fahrzeugen mit Lademaßüberschreitungen innerhalb der Anschlußbahnen hat der Anschließer Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Bei elektrischem Fahrbetrieb sind die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Soweit erforderlich ist die Fahrleitung abzuschalten. Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitung sind unter Beachtung der Ladung und der Fahrzeuge in Nachbargleisen sowie der festen Gegenstände am Gleis besonders vorsichtig zu bewegen. Diese Fahrzeuge dürfen weder ablaufen noch abgestoßen werden. Sie sind mindestens 20 m vom nächsten Grenzzeichen - Signal So 12 - gemäß Signalbuch entfernt aufzustellen. Besondere Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, wenn der Gleisabstand < 4500 mm ist.

    (3) Sollen Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitungen auf Gleise der Deutschen Reichs bahn übergehen, ist vor der Wagenbestellung die schriftliche Genehmigung der zuständigen Stelle der Deutschen Reichs bahn einzuholen.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Petri/Tinnefeld, RDV 2008, 59 (Kontrollkompetenz Verkehrswesen und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Roßnagel, NVZ 2006, 281 (Verkehrstelematik, Datenschutz)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    VDV 440:2019-02



    Ergebnis 2

    DIN VDE V 0831-102 VDE V 0831-102:2013-12



    Ergebnis 3

    DIN VDE V 0831-104:2015-10



    Ergebnis 4

    DIN VDE V 0831-104 VDE V 0831-104:2015-10



    Ergebnis 5

    VDV Mitteilung 4400:2019-02